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Der Vorsteuerabzug einer Holding gehört zu den Dauerbrennern jeder Betriebsprüfung. In der Praxis sehen wir regelmäßig Strukturen, die auf dem Papier sauber aussehen und trotzdem am Vorsteuerabzug scheitern. Der Grund liegt fast nie in der Gesellschaftsform, sondern in Details: konzerninterne Darlehen, die Abrechnung von Führungsleistungen, die Kosten des Beteiligungserwerbs selbst.

Die Finanzverwaltung unterscheidet seit Jahren scharf zwischen reiner Beteiligungsverwaltung umsatzsteuerlich unbeachtlich und der geschäftsleitenden Holding mit vollem Abzugsrecht. Wer sich nur auf diese Grundunterscheidung verlässt, übersieht die eigentlichen Risiken.

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Kurz gesagt: Eine Holding kann Vorsteuer abziehen, wenn sie selbst umsatzsteuerbare Ausgangsleistungen erbringt und die Eingangsleistungen diesen Leistungen unmittelbar zugeordnet werden können oder zu den allgemeinen Kostenelementen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gehören. Das bloße Halten von Beteiligungen berechtigt dagegen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Besonders kritisch: unentgeltliche Gesellschafterbeiträge und Eingangsleistungen, die tatsächlich den steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaft zugutekommen.

Ist Ihre Holding umsatzsteuerlicher Unternehmer?

Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung ist das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftliche Tätigkeit (grundlegend Rs. C-60/90, Polysar). Für eine reine Beteiligungsholding bedeutet das: Sie ist mit dieser Tätigkeit grundsätzlich nicht Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne und kann daraus auch keinen Vorsteuerabzug herleiten.

Maßgeblich für die Führungsholding ist das entgeltliche Eingreifen in die Verwaltung der Tochtergesellschaft administrativ, finanziell, kaufmännisch oder technisch (EuGH Cibo Participations, C-16/00). Auch ein mittelbares Eingreifen genügt, etwa die entgeltliche Vermietung einer Immobilie an die Tochtergesellschaft (EuGH Marle Participations, C-320/17).

Entscheidend sind drei Punkte:

  1. Erbringt die Holding selbst entgeltliche, steuerbare Leistungen an ihre Beteiligungsgesellschaften?
  2. Steht die konkrete Eingangsleistung in direktem, unmittelbarem Zusammenhang mit diesen eigenen Umsätzen oder dient sie tatsächlich den Umsätzen der Tochtergesellschaft?
  3. Gehört die Eingangsleistung zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding?
HoldingtypUmsatzsteuerliche TätigkeitGrundsatz Vorsteuerabzug
FinanzholdingNur Halten und Verwalten von BeteiligungenGrundsätzlich kein Vorsteuerabzug aus der bloßen Beteiligungstätigkeit
FührungsholdingEntgeltliche administrative, kaufmännische, finanzielle oder technische Leistungen an BeteiligungsgesellschaftenGrundsätzlich Vorsteuerabzug nach allgemeinen Regeln
Holding mit unternehmerischem und nichtunternehmerischem BereichNeben steuerbaren Leistungen bestehen nichtwirtschaftliche TätigkeitenAufteilung gemischt verwendeter Eingangsleistungen erforderlich
Holding mit FinanzierungsumsätzenZusätzlich entgeltliche DarlehensgewährungSteuerfreiheit und mögliche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug gesondert prüfen

Geschäftsführungs- und Managementleistungen an die Tochtergesellschaft sind mangels Befreiungsvorschrift grundsätzlich steuerpflichtig eine Option ist hier nicht nötig. Entscheidend ist etwas anderes: die tatsächliche, entgeltliche Ausführung. Keine Abrechnung? Kein Vorsteuerabzug.

Rechtsgrundlagen im Überblick

BFH XI R 24/22: Wann die Holding Vorsteuer verliert

Dieser Fall ist in der Betriebsprüfung besonders relevant. Mit Urteil vom 08.09.2022 (C-98/21, Finanzamt R) hat der EuGH den Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding für Eingangsleistungen versagt, die sie als unentgeltlichen Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaft „durchgereicht“ hatte. Der BFH hat diese Linie mit Urteil vom 15.02.2023 (XI R 24/22, BStBl II 2023, 940) konkretisiert. Der Vorsteuerabzug entfällt kumulativ, wenn

  1. die Eingangsleistung nicht in direktem, unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen Umsätzen der Holding steht, sondern mit den meist steuerfreien Umsätzen der Tochtergesellschaft,
  2. sie keinen Eingang in den Preis der steuerpflichtigen Leistungen an die Tochtergesellschaft findet, und
  3. sie nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding zählt.

Der BFH grenzt das ausdrücklich von Larentia+Minerva (C-108/14, C-109/14) ab: Rechts- und Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb, die der Holding selbst zugutekommen, bleiben abzugsfähig.

In Betriebsprüfungen erleben wir genau diesen Punkt als Streitfrage: War die Eingangsleistung eine verdeckte Einlage oder eine reguläre, abgerechnete Leistung? Die Antwort entscheidet über den vollen Vorsteuerabzug oder den vollständigen Ausfall.

Gestaltungshinweis: Soweit Eingangsleistungen der Tochtergesellschaft zugutekommen und nicht bereits der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding zugeordnet werden können, ist eine entgeltliche, fremdübliche Weiterberechnung regelmäßig ein wichtiger Baustein für den Vorsteuerabzug. Nicht die Bezeichnung als Holding entscheidet über den Vorsteuerabzug, sondern die konkrete Zuordnung der Eingangsleistung zu den Ausgangsumsätzen der Holding.

Auch beim Beteiligungserwerb selbst gilt dieser Maßstab: Rechtsanwalts-, Steuerberater- oder M&A-Kosten sind nur abzugsfähig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding besteht etwa weil die erworbene Gesellschaft anschließend entgeltlich als Führungsholding verwaltet wird oder die Kosten zu den allgemeinen Kostenelementen der Holding zählen. Der bloße Beteiligungserwerb allein reicht nicht.

Vorsteueraufteilung bei gemischten Holdings

Eine „gemischte Holding“ ist nicht einfach eine Holding mit mehreren Arten von Tochtergesellschaften. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich: Hält eine Holding daneben Beteiligungen ohne entgeltliche Gegenleistung, können gemischt verwendete Eingangsleistungen eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erforderlich machen (grundlegend BFH v. 09.02.2012, V R 40/10, BStBl II 2012, 844; Aufteilungsmaßstab nach Abschn. 15.22 Abs. 1 UStAE). Steuerpflichtige Managementleistung plus zusätzliche Finanzierungsumsätze machen eine Holding noch nicht automatisch zur gemischten Holding, dass entscheidet sich erst an der Darlehensfrage.

Darlehen der Holding: Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Kapitalüberlassung ist eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) keine Lieferung, sondern die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital, auch in Form eines Duldens. Das ist die Grundlage; die eigentliche Frage lautet, ob dieser Umsatz auch im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding erfolgt.

Der EuGH unterscheidet hier klar (Floridienne/Berginvest, C-142/99): Reicht die Holding lediglich Mittel aus der Beteiligungstätigkeit etwa Dividenden ohne nachhaltigen, entgeltlichen Charakter weiter, liegt das außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Zinsen sind dann nicht steuerbar und für die Vorsteueraufteilung von vornherein unbeachtlich. Eine nachhaltige, entgeltliche Darlehensgewährung an mehrere Gesellschaften kann dagegen eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit begründen.

Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, sind die Zinsen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei. Wichtig: Das verschlechtert die Vorsteuerquote nicht automatisch. Der EuGH erkennt für Finanzumsätze von Holdinggesellschaften ausdrücklich Hilfsumsätze an (C-77/01, EDM), die bei der Pro-rata-Berechnung außer Betracht bleiben, wenn sie nur einen unwesentlichen Einsatz vorsteuerbelasteter Eingangsleistungen erfordern. Eine pauschale Regel „steuerfrei = Vorsteuerquote sinkt“ gibt es nicht.

Option nach § 9 UStG bei Konzerndarlehen

Bei Darlehen an operative Tochter- oder Schwestergesellschaften kann eine Option nach § 9 Abs. 1 UStG in Betracht kommen sofern der Darlehensnehmer Unternehmer ist und das Darlehen für sein Unternehmen verwendet. Die bloße Eigenschaft als Tochtergesellschaft reicht dafür nicht. Entscheidend ist die konkrete Verwendung der Mittel. Wird optiert, wird der Zins zum steuerpflichtigen Umsatz; im Konzernverbund ist das für die darlehensnehmende Gesellschaft meist neutral, da sie ihrerseits vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Voraussetzungen und Ausübung der Option gehören vertraglich sauber dokumentiert. Form und Zeitpunkt sind im Einzelfall gegen die aktuelle Verwaltungsauffassung zu prüfen.

Darlehen an den Gesellschafter

Anders beim Gesellschafter selbst: Als natürliche Person ist er hinsichtlich privater Verwendung meist kein Unternehmer im Sinne des § 9 Abs. 1 UStG. Die Optionsvoraussetzungen fehlen der Zins bleibt zwingend steuerfrei.

Besonders relevant ist die Finanzierung eines Immobilienerwerbs durch den Gesellschafter Eigenheim oder Vermietungsobjekt. Beim Eigenheim scheitert die Option schon an der fehlenden unternehmerischen Verwendung. Bei der privaten Vermietung ist der Gesellschafter zwar isoliert Unternehmer, aber die Wohnraumvermietung selbst ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei und § 9 Abs. 2 UStG lässt die Option nur zu, wenn der Empfänger den Umsatz für vorsteuerabzugsunschädliche Zwecke verwendet. Das ist bei Wohnraumvermietung nicht der Fall. In beiden Fällen: keine Option, zwingend steuerfrei.

Wo der Vorsteuerabzug der Holding wesentlich ist, gehört diese Finanzierung außerhalb der Holding organisiert etwa über die Hausbank des Gesellschafters.

Zusammenspiel mit Führungsleistungen

Wer parallel steuerpflichtige Führungsleistungen und ein steuerfreies, nicht als Hilfsumsatz zu qualifizierendes Darlehen an dieselbe Tochtergesellschaft erbringt, braucht für gemischt verwendete Eingangsleistungen unter Umständen eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG. Die Option nach § 9 UStG bei den Darlehenszinsen kann diese Aufteilung vermeiden vorausgesetzt, der Darlehensnehmer ist Unternehmer und verwendet die Mittel entsprechend.

Auch der Erwerb eigener Wohnimmobilien durch die Holding kann Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben: Es gilt dieselbe Sperre wie beim Gesellschafterdarlehen § 4 Nr. 12 UStG, keine Option nach § 9 Abs. 2 UStG, und anders als bei Finanzumsätzen greift hier meist keine Hilfsumsatz-Ausnahme, da Erwerb, Finanzierung und Verwaltung der Immobilie eigene Ressourcen binden. Wenn der Vorsteuerabzug der Führungsholding eine wesentliche Rolle spielt, kann eine separate Gesellschaft für die Wohnimmobilien sinnvoll sein.

Übersicht: Wirkung auf den Vorsteuerabzug

KonstellationSteuerliche BehandlungWirkung auf VSt-Quote
Führungsleistung an TG, entgeltlich, fremdüblichSteuerpflichtigNeutral / positiv
Darlehensgewährung ohne wirtschaftlichen Charakter (bloße Mittelweiterleitung)Nicht steuerbarFür Vorsteueraufteilung unbeachtlich
Darlehen an TG, wirtschaftliche Tätigkeit, Option nach § 9 UStG ausgeübtSteuerpflichtigNeutral
Darlehen an TG, wirtschaftliche Tätigkeit, keine Option, HilfsumsatzSteuerfreiRegelmäßig unbeachtlich (Hilfsumsatz, EuGH C-77/01)
Darlehen an TG, wirtschaftliche Tätigkeit, keine Option, kein HilfsumsatzSteuerfreiVerschlechternd (§ 15 Abs. 4 UStG)
Darlehen an den Gesellschafter (privat, inkl. Immobilienerwerb/Eigenheim)Zwingend steuerfreiI.d.R. Verschlechternd, kaum Gestaltungsspielraum
Wohnimmobilien direkt im Bestand der Holding, vermietetSteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG)Verschlechternd, i.d.R. keine Hilfsumsatz-Ausnahme
Eingangsleistung als verdeckte Einlage in die TGKein Vorsteuerabzug (EuGH C-98/21, BFH XI R 24/22)Vollständiger Ausfall

Praxisfahrplan

  • Prüfen, ob die Holding tatsächlich und entgeltlich in die Verwaltung mindestens einer Tochtergesellschaft eingreift
  • Bei Konzerndarlehen zunächst klären, ob überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, danach Hilfsumsatz-Frage und Optionsfähigkeit nach § 9 Abs. 1 UStG prüfen
  • Gesellschafterdarlehen gesondert betrachten bei Verwendung für Immobilienerwerb ist eine Option ausgeschlossen; Finanzierung außerhalb der Holding erwägen
  • Bei wesentlicher Bedeutung des Vorsteuerabzugs prüfen, ob eine separate Gesellschaft für Wohnimmobilien sinnvoll ist
  • Eingangsleistungen, die der Tochtergesellschaft zugutekommen, entgeltlich und fremdüblich weiterberechnen keine unentgeltliche Einlage
  • Kosten des Beteiligungserwerbs auf ihren Zusammenhang mit der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit prüfen
  • Aufteilungsschlüssel bei tatsächlich gemischter Tätigkeit dokumentieren und jährlich überprüfen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht die individuelle Beurteilung durch einen Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte sind stets einzelfallabhängig, abweichende Umstände können zu anderen Ergebnissen führen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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