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Immobiliengesellschaften · Steuerliche Strukturierung

Steuerberater für Immobilien-GmbHs

Steuerliche Beratung für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften, Holdingstrukturen und gewerbliche Immobilienunternehmen – von der laufenden Betreuung bis zur Strukturentscheidung.

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Für wen diese Seite gedacht ist

Die Immobilien-GmbH kann erhebliche steuerliche Vorteile bieten – sie bringt jedoch auch besondere Anforderungen an Besteuerung, Buchhaltung und Gestaltung mit sich. Ich berate Gesellschafter, Investoren und Immobilienunternehmen bei der laufenden steuerlichen Betreuung sowie bei Strukturentscheidungen. Ob eine Immobilien-GmbH im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen ab und sollte vor einer Umsetzung geprüft werden.

Beratungsfelder rund um die Immobilien-GmbH

Die folgenden Themen bestimmen die Besteuerung einer Immobiliengesellschaft. In der Praxis greifen sie ineinander – die Struktur entscheidet über Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und die Behandlung eines späteren Verkaufs zugleich.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Das zentrale Instrument der vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH – und zugleich das mit den meisten Fallstricken.

§ 8b KStG

Immobilien-Holding

Die Holding über der Immobilien-GmbH: Ausschüttungen, Beteiligungsprivileg, Reinvestition.

Asset Deal · Share Deal

Kauf und Verkauf

Der Erwerb und die Veräußerung von Objekten oder Gesellschaftsanteilen – mit unterschiedlichen Steuerfolgen.

GrEStG

Grunderwerbsteuer

Beim Erwerb von Grundstücken und bei Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften.

§ 4 Nr. 12, § 9 UStG

Umsatzsteuer

Steuerfreie Vermietung, Option zur Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und Berichtigung nach § 15a UStG.

§ 7 EStG · HGB

Jahresabschluss & AfA

Bilanzierung, Gebäude-Abschreibung und die laufenden Erklärungspflichten der Gesellschaft.

Immobilien-GmbH oder Privatvermögen?

Die Grundsatzfrage steht am Anfang jeder Struktur. Im Privatvermögen werden Mieteinkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst – bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Dafür bleibt der Veräußerungsgewinn nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG) steuerfrei.

Die Immobilien-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer – Letztere kann bei einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft über die erweiterte Kürzung entfallen. Diese niedrige laufende Belastung wirkt sich vor allem dann aus, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben und reinvestiert werden (Thesaurierung). Wird dagegen an die Gesellschafter ausgeschüttet, kommt eine zweite Ebene hinzu – Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren. Und anders als im Privatvermögen ist der Verkauf einer Immobilie aus der GmbH stets steuerpflichtig; eine Spekulationsfrist gibt es hier nicht.

Vereinfachtes Zahlenbeispiel (Thesaurierung): Bei einem Vermietungsgewinn von 120.000 € fallen in der rein vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH mit erweiterter Kürzung rund 15,8 % Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag an – etwa 19.000 €. Im Privatvermögen unterliegt derselbe Gewinn dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag – im Spitzenfall rund 57.000 €. Die Rechnung ist bewusst vereinfacht: Sie gilt nur bei Thesaurierung, unterstellt die erweiterte Kürzung und lässt Ausschüttung, Kirchensteuer und den späteren Verkauf außer Betracht. Welche Variante über die gesamte Haltedauer günstiger ist, zeigt erst die Gesamtrechnung im Einzelfall.

Ob sich die GmbH lohnt, ist deshalb keine Frage des Steuersatzes allein, sondern des Gesamtbilds: Haltedauer, Ausschüttungs- oder Reinvestitionsstrategie, Umfang des Bestands und die geplante Nachfolge. Neben den steuerlichen Aspekten spielen regelmäßig auch Finanzierung, Haftungsbegrenzung, Nachfolgeplanung und der laufende Liquiditätsbedarf der Gesellschaft eine Rolle. Als Steuerberater begleite ich diese Entscheidung von der Analyse bis zur Umsetzung – vor der Gründung, nicht danach.

Wann lohnt sich eine Immobilien-GmbH? Vorteile und Nachteile

Die vermögensverwaltende GmbH (auch VV-GmbH genannt) spielt ihre Vorteile in einem bestimmten Profil aus: mehrere Mietobjekte im Bestand, eine langfristige Haltedauer, die Reinvestition der Gewinne statt laufender Ausschüttung, ein planvoller Vermögensaufbau – gegebenenfalls unter einer Holdingstruktur – und eine Nachfolge, die frühzeitig über Gesellschaftsanteile statt über einzelne Grundstücke geregelt werden soll. Auch die Liquidität muss passen: Eine GmbH verursacht laufende Kosten für Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung, die sich erst ab einer gewissen Bestandsgröße rechtfertigen.

Dem stehen die Nachteile gegenüber: kein steuerfreier Verkauf nach zehn Jahren wie im Privatvermögen, eine zweite Besteuerungsebene bei Ausschüttungen, Formalaufwand nach GmbH-Recht und Handelsrecht sowie eingeschränkte private Verfügbarkeit der Erträge. Wer eine Immobilien-GmbH gründen möchte oder überlegt, bestehende Immobilien in eine GmbH einzubringen, sollte deshalb beide Seiten durchrechnen lassen – einschließlich eines späteren Verkaufsszenarios.

Typische Mandanten in diesem Beratungsfeld sind vermögensverwaltende Immobilien-GmbHs, Bestandshalter, Familiengesellschaften, Immobilieninvestoren und Holdinggesellschaften.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Eine Kapitalgesellschaft ist kraft Rechtsform gewerblich und damit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig – auch dann, wenn sie ausschließlich Immobilien vermietet. Genau hier setzt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG an: Eine Gesellschaft, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, kann auf Antrag den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrag kürzen. Im Ergebnis kann die Gewerbesteuer auf die Vermietungseinkünfte vollständig entfallen.

Unschädlich ist dabei, wenn die Gesellschaft daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt – auch das lässt § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausdrücklich zu. Der Preis der Kürzung ist dennoch ein striktes Ausschließlichkeitsgebot. Schon eine kürzungsschädliche Nebentätigkeit kann die erweiterte Kürzung für das gesamte Jahr kosten – nicht nur anteilig. Zu den klassischen Risiken zählt die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen: Werden neben dem Gebäude auch fest eingebaute Anlagen überlassen, die als Betriebsvorrichtung gelten, kann das die Kürzung insgesamt gefährden.

Seit 2021 bestehen begrenzte Ausnahmen (§ 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG): Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Ladestationen sind bis zu 10 % der Mieteinnahmen unschädlich, Einnahmen aus bestimmten Leistungen unmittelbar an die Mieter bis zu 5 %. Diese Bagatellgrenzen schaffen Spielraum – ersetzen aber nicht die sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Verwandte Fragen behandle ich auch auf der Seite zur gewerblichen Vermietung.

Kernpunkt: Die erweiterte Kürzung ist kein Automatismus. Sie hängt an der laufenden Einhaltung des Ausschließlichkeitsgebots – und wird häufig durch scheinbare Nebensächlichkeiten wie Photovoltaik, Ladeinfrastruktur oder mitvermietete Anlagen verloren.

Die Immobilien-Holding und § 8b KStG

Über einer oder mehreren Immobilien-GmbHs lässt sich eine Holdinggesellschaft errichten. Ihr steuerlicher Kern ist das Beteiligungsprivileg des § 8b KStG: Gewinnausschüttungen der Tochter-GmbH an die Holding sind bei einer Beteiligung von mindestens 10 % im Ergebnis zu 95 % körperschaftsteuerfrei. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile können unabhängig von dieser Beteiligungsschwelle unter § 8b KStG fallen. Jeweils gelten 5 % pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Damit lässt sich Kapital auf Ebene der Holding steuergünstig sammeln und in weitere Objekte reinvestieren, ohne dass zuvor die volle Ausschüttungsbesteuerung beim Gesellschafter anfällt. Ob eine solche Struktur sinnvoll ist, hängt von der Zahl der Objekte, der Finanzierungs- und Reinvestitionsstrategie und der geplanten Nachfolge ab. Die Grundlagen der Struktur behandle ich auf der Seite zu Holdings und Beteiligungsstrukturen.

Kauf und Verkauf: Asset Deal und Share Deal

Beim Asset Deal wird das Grundstück selbst erworben oder veräußert. Der Kauf löst Grunderwerbsteuer aus; beim Verkauf aus der GmbH ist der Veräußerungsgewinn körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig – wobei die erweiterte Kürzung nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung unter Voraussetzungen auch den Veräußerungsgewinn erfassen kann.

Beim Share Deal werden statt der Immobilie die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft übertragen. Grunderwerbsteuer kann auch hier ausgelöst werden: Seit der Reform 2021 greifen die grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbestände bereits ab einem Übergang von 90 % der Anteile, mit Betrachtungszeiträumen von zehn Jahren (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 GrEStG). Innerhalb von Konzernstrukturen kann die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG in Betracht kommen – gebunden an Beteiligungs- und Behaltensfristen.

Wichtig für die Erwartung: Der Share Deal vermeidet die Grunderwerbsteuer heute nur noch in wenigen Konstellationen – die früher verbreiteten Gestaltungen über eine 94/6-Beteiligung funktionieren seit der Absenkung der Schwelle auf 90 % in dieser Form nicht mehr. Welche Variante steuerlich günstiger ist, entscheidet sich vor der Beurkundung. Die Abgrenzung ist komplex und wird in eigenen vertiefenden Beiträgen behandelt.

Umsatzsteuer bei der Vermietung

Die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Das hat einen Nachteil: Ohne steuerpflichtige Ausgangsumsätze ist kein Vorsteuerabzug aus Bau-, Sanierungs- oder Anschaffungskosten möglich. Vermietet die GmbH an Unternehmer, die das Objekt für vorsteuerunschädliche Zwecke nutzen, kann sie zur Umsatzsteuer optieren (§ 9 UStG) und dann die Vorsteuer geltend machen.

Diese Option ist eine Gestaltungsentscheidung mit langem Nachlauf: Ändert sich die Nutzung innerhalb des Berichtigungszeitraums von zehn Jahren, ist der Vorsteuerabzug anteilig zu berichtigen (§ 15a UStG). Gerade bei Gewerbeimmobilien mit wechselnden Mietern will die Option sorgfältig geplant sein. Bei der Vermietung von Wohnraum an Privatpersonen scheidet die Option regelmäßig aus – hier bleibt es bei der Steuerfreiheit ohne Vorsteuerabzug.

Gebäude-AfA und Jahresabschluss

Die Abschreibung des Gebäudes ist ein wesentlicher Hebel für das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft. Neben der linearen Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 EStG) kommt für neu errichtete Wohngebäude die degressive AfA von 5 % nach § 7 Abs. 5a EStG in Betracht – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. In geeigneten Fällen lässt sich über den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) eine höhere Abschreibung erreichen.

Hinzu kommen die laufenden Pflichten der Kapitalgesellschaft: Buchführung, Jahresabschluss nach HGB, die Abstimmung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen sowie die Offenlegung. Diese laufende Betreuung übernehme ich vollständig digital – auf Basis von DATEV.

Steuerberater für vermögensverwaltende GmbHs

Als Steuerberater begleite ich Immobilieninvestoren und vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften von der Strukturentscheidung über die laufende Besteuerung bis zur späteren Veräußerung oder Umstrukturierung. Gerade bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung und bei Holdingstrukturen entscheidet häufig ein scheinbares Detail über erhebliche steuerliche Auswirkungen – eine mitvermietete Betriebsvorrichtung, eine übersehene Nebentätigkeit, eine Anteilsübertragung zur falschen Zeit.

Die laufende Betreuung – Buchführung, Jahresabschluss und betriebliche Steuererklärungen – übernehme ich vollständig digital. Für den privaten Immobilienbestand außerhalb einer Gesellschaft finden Sie mehr auf der Seite zur privaten Vermietung; die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die nächste Generation behandle ich im Beratungsfeld Vermögensnachfolge.

Häufige Fragen zur Immobilien-GmbH

Das hängt vom Einzelfall ab. Für die GmbH sprechen tendenziell ein längerer Anlagehorizont, die Reinvestition von Gewinnen statt Ausschüttung und ein wachsender Bestand. Gegen sie sprechen können eine kurze Haltedauer, die geplante private Nutzung der Erträge und die im Privatvermögen mögliche Steuerfreiheit des Verkaufs nach zehn Jahren. Die Entscheidung sollte vor der Umsetzung geprüft werden.

Auf Ebene der Gesellschaft fallen Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer an. Bei einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft kann die Gewerbesteuer über die erweiterte Kürzung entfallen. Wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, kommt eine weitere Besteuerungsebene hinzu. Die tatsächliche Gesamtbelastung hängt von Struktur, Ausschüttungsverhalten und Einzelfall ab.

Nein. Mieteinnahmen sind auf Ebene der GmbH körperschaftsteuerpflichtig. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann lediglich die Gewerbesteuer auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfallen lassen – die Körperschaftsteuer bleibt bestehen.

Wenn das Ausschließlichkeitsgebot verletzt wird. Übt die Gesellschaft neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes kürzungsschädliche Tätigkeiten aus – etwa die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder gewerblichen Handel – und überschreitet dabei die gesetzlichen Bagatellgrenzen, entfällt die erweiterte Kürzung regelmäßig für das gesamte Jahr, nicht nur anteilig.

Ja. Die erweiterte Kürzung wird jedes Jahr neu verdient: Verstößt die Gesellschaft im Laufe des Jahres gegen das Ausschließlichkeitsgebot – etwa durch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, gewerbliche Nebentätigkeiten oder das Überschreiten der Bagatellgrenzen –, entfällt sie regelmäßig für das gesamte Erhebungsjahr. Deshalb gehört die laufende Überwachung der Tätigkeiten zur Betreuung einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH dazu.

Ja, eine Holdingstruktur ist möglich. Ausschüttungen der Immobilien-GmbH an die Holding sind bei einer Beteiligung von mindestens 10 % im Ergebnis zu 95 % körperschaftsteuerfrei; Gewinne aus der Veräußerung der Anteile können unabhängig von dieser Schwelle unter § 8b KStG fallen. Ob die Struktur im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt insbesondere von der Reinvestitionsstrategie und der geplanten Nachfolge ab.

In den meisten Fällen nicht. Die Einbringung einer Immobilie aus dem Privatvermögen in eine GmbH ist regelmäßig ein Veräußerungs- oder Übertragungsvorgang mit Steuerfolgen: Regelmäßig können grunderwerbsteuerliche Folgen entstehen, und innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft entstehen. Eine Einbringung sollte daher vorab sorgfältig durchgerechnet werden – einschließlich der Frage, ob Neuerwerb direkt in der GmbH die bessere Reihenfolge ist.

Struktur entscheidet – vor der Umsetzung.

Ob Neugründung, bestehende Gesellschaft oder geplante Umstrukturierung: Schildern Sie mir Ihre Ausgangslage – Bestand, Ziel und offene Fragen. Ich melde mich persönlich zurück.

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Diese Seite beschreibt den Leistungsumfang der Kanzlei und gibt einen allgemeinen Überblick. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen, insbesondere das GewStG, KStG, EStG, UStG und GrEStG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die dazu ergangene Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.