Stefan Bösel · Steuerberater
Steuerberater für Grenzgänger Deutschland – Schweiz
Wohnen in Deutschland, arbeiten in der Schweiz – oder umgekehrt. Zwischen zwei Steuersystemen entscheiden oft Details darüber, welcher Staat besteuert und was in Deutschland anzugeben ist. Ich ordne Ihre Konstellation ein und übernehme die deutsche Steuererklärung – von der Anrechnung der Quellensteuer bis zur richtigen Zählung der Nichtrückkehrtage.
Die meisten Fragen lassen sich einer von wenigen Konstellationen zuordnen. Suchen Sie unten Ihren Fall – Sie sehen sofort, wer das Besteuerungsrecht hat und worauf es ankommt. Ist Ihre Situation nicht eindeutig oder mischen sich mehrere Fälle, schildern Sie sie mir; ich ordne sie ein.
Wohnsitz Deutschland – Arbeitsort Schweiz
Der klassische Grenzgänger
Grenzgänger ist, wer in Deutschland ansässig ist, in der Schweiz seinen Arbeitsort hat und regelmäßig nach Arbeitsende zurückkehrt – bei höchstens 60 arbeitsbedingten Nichtrückkehrtagen im Kalenderjahr. Anders als beim DBA-Frankreich gibt es keine Kilometergrenze und keine Grenzzone.
Homeoffice am Wohnsitz
Ganztägig im deutschen Homeoffice verbrachte Arbeitstage gelten nicht als Nichtrückkehrtage. Die 60-Tage-Grenze wird dadurch nicht berührt.
Beitrag: Die 60-Tage-RegelAußendienst & häufige Dienstreisen
Bei mehr als 60 arbeitsbedingten Nichtrückkehrtagen entfällt die Grenzgängereigenschaft für das gesamte Kalenderjahr. Es greift dann das Tätigkeitsortprinzip nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz.
Leitende Angestellte
Für Geschäftsführer, Direktoren und Vorstände gilt eine Sonderregel. Das Besteuerungsrecht liegt beim Sitzstaat der Gesellschaft – unabhängig vom Tätigkeitsort und unabhängig von der Grenzgängereigenschaft.
Abfindungen
Für Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt eine eigenständige abkommensrechtliche Zuweisung, die nicht automatisch dem Tätigkeitsortprinzip folgt.
Wohnsitz Schweiz – Arbeitsort Deutschland
In der Schweiz ansässig, in Deutschland tätig
Wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, ist mit den auf deutsche Tätigkeitstage entfallenden Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Der Arbeitgeber nimmt den Lohnsteuerabzug vor.
Kehrt der in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer regelmäßig an seinen Schweizer Wohnsitz zurück und überschreitet die 60-Tage-Grenze nicht, kann auch der umgekehrte Fall unter Art. 15a fallen – mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht bei der Schweiz läge. Maßgeblich sind die Tatsachen des Einzelfalls.
Schweizer Ansässiger mit deutschen Immobilien
Immobilien in Deutschland, Wohnsitz Schweiz
Einkünfte aus in Deutschland belegenen Immobilien sind dem Belegenheitsstaat Deutschland zugewiesen. Der in der Schweiz Ansässige ist insoweit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Auf Antrag ist die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger möglich, wenn mindestens 90 % der Gesamteinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Für Schweizer Ansässige sind die EuGH-Rechtsprechung (Ettwein) und § 1a EStG zu beachten.
Beitrag: Immobilie in Deutschland versteuernDeutscher mit Schweizer Einkünften
Immobilien in der Schweiz
Einkünfte aus in der Schweiz belegenen Immobilien sind dem Belegenheitsstaat Schweiz zugewiesen.
Dividenden aus Schweizer Kapitalgesellschaften
Die Schweiz erhebt zunächst die Verrechnungssteuer von 35 %. Nach dem DBA ist die Quellensteuer auf 15 % begrenzt – die übersteigenden 20 % werden auf Antrag in der Schweiz erstattet.
Zinsen aus Schweizer Bankguthaben
Das Besteuerungsrecht liegt beim Ansässigkeitsstaat Deutschland. Die Schweiz erhebt praktisch dennoch die 35%ige Verrechnungssteuer.
Leistungen aus einer Schweizer Pensionskasse
Wer in der Schweiz gearbeitet hat und in Deutschland ansässig ist, bezieht Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Laufende Renten und einmalige Kapitalauszahlungen werden steuerlich unterschiedlich behandelt – sowohl bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts als auch beim steuerpflichtigen Anteil in Deutschland.
Beitrag: Pensionskasse versteuernÜberblick nach Fallgruppen
| Wohnsitz | Einkünfte / Tätigkeit | Besteuerungsrecht | Methode Deutschland |
|---|---|---|---|
| Deutschland | CH-Arbeit, Grenzgänger (≤ 60 NT) | Deutschland + CH 4,5 % Quellensteuer | Anrechnung § 36 EStG |
| Deutschland | CH-Arbeit, > 60 NT (Außendienst) | anteilig CH / DE nach Tätigkeitstagen | Anrechnung / Freistellung |
| Deutschland | CH-Arbeit, leitender Angestellter | Sitzstaat der Gesellschaft | je nach Sitzstaat |
| Schweiz | DE-Arbeit, kein Grenzgänger | Deutschland (Tätigkeitsort) | beschr. StPfl. § 49 EStG |
| Schweiz | DE-Immobilien (V+V) | Deutschland (Belegenheit) | beschr. StPfl. § 49 EStG |
| Deutschland | CH-Immobilien (V+V) | Schweiz (Belegenheit) | Anrechnung § 34c EStG |
| Deutschland | CH-Dividenden | geteilt (CH 15 % / DE Rest) | Anrechnung § 32d EStG |
| Deutschland | CH-Zinsen | Deutschland | Abgeltungsteuer; CH-Erstattung |
Ihre Schweizer Konstellation – klar eingeordnet.
Schildern Sie mir Ihre Situation: Wohnsitz, Arbeitsort, Art der Einkünfte. Ich prüfe, ob und wie ich Sie unterstützen kann, und melde mich innerhalb von 48 Stunden – unverbindlich.