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Stefan Bösel · Steuerberater

Steuerberater für Grenzgänger Deutschland – Schweiz

Wohnen in Deutschland, arbeiten in der Schweiz – oder umgekehrt. Zwischen zwei Steuersystemen entscheiden oft Details darüber, welcher Staat besteuert und was in Deutschland anzugeben ist. Ich ordne Ihre Konstellation ein und übernehme die deutsche Steuererklärung – von der Anrechnung der Quellensteuer bis zur richtigen Zählung der Nichtrückkehrtage.

Die meisten Fragen lassen sich einer von wenigen Konstellationen zuordnen. Suchen Sie unten Ihren Fall – Sie sehen sofort, wer das Besteuerungsrecht hat und worauf es ankommt. Ist Ihre Situation nicht eindeutig oder mischen sich mehrere Fälle, schildern Sie sie mir; ich ordne sie ein.

Fallgruppe 1

Wohnsitz Deutschland – Arbeitsort Schweiz

Art. 15a DBA-Schweiz · Grenzgänger

Der klassische Grenzgänger

Grenzgänger ist, wer in Deutschland ansässig ist, in der Schweiz seinen Arbeitsort hat und regelmäßig nach Arbeitsende zurückkehrt – bei höchstens 60 arbeitsbedingten Nichtrückkehrtagen im Kalenderjahr. Anders als beim DBA-Frankreich gibt es keine Kilometergrenze und keine Grenzzone.

Besteuerungsrecht bei Deutschland. Die Schweiz darf eine Quellensteuer von max. 4,5 % einbehalten; sie wird nach § 36 EStG angerechnet (§ 34c ausgeschlossen). Erforderlich ist eine jährliche Ansässigkeitsbescheinigung.

Homeoffice am Wohnsitz

Ganztägig im deutschen Homeoffice verbrachte Arbeitstage gelten nicht als Nichtrückkehrtage. Die 60-Tage-Grenze wird dadurch nicht berührt.

Beitrag: Die 60-Tage-Regel
Art. 15a Abs. 1–3 DBA-Schweiz · § 36 EStG · BMF v. 07.12.2023, BStBl I 2023, 2150 · BMF v. 26.07.2022, BStBl I 2022, 1227
Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz · > 60 Tage

Außendienst & häufige Dienstreisen

Bei mehr als 60 arbeitsbedingten Nichtrückkehrtagen entfällt die Grenzgängereigenschaft für das gesamte Kalenderjahr. Es greift dann das Tätigkeitsortprinzip nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz.

Die Schweiz besteuert den auf schweizerische Tätigkeitstage entfallenden Lohnanteil, Deutschland den auf deutsche Tage entfallenden Anteil. Die Grenze ist jahresbezogen – auch bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel. Eine laufende Zählung der Tage ist unerlässlich.
Art. 15a Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz · BMF v. 25.10.2018, BStBl I 2018, 1103
Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz · Sonderfall

Leitende Angestellte

Für Geschäftsführer, Direktoren und Vorstände gilt eine Sonderregel. Das Besteuerungsrecht liegt beim Sitzstaat der Gesellschaft – unabhängig vom Tätigkeitsort und unabhängig von der Grenzgängereigenschaft.

Bei einer Schweizer Gesellschaft hat grundsätzlich die Schweiz das Besteuerungsrecht; Deutschland stellt als Ansässigkeitsstaat nach DBA-Methode frei oder rechnet an.
Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz · BMF v. 25.04.2023, BStBl I 2023, 632 · BMF v. 16.10.2025, BStBl I 2025, 1771
DBA-Schweiz · Beendigung

Abfindungen

Für Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt eine eigenständige abkommensrechtliche Zuweisung, die nicht automatisch dem Tätigkeitsortprinzip folgt.

Die Zuordnung des Besteuerungsrechts hängt von der Art der Abfindung ab – hier ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.
BMF v. 25.03.2010, BStBl I 2010, 268
Fallgruppe 2

Wohnsitz Schweiz – Arbeitsort Deutschland

Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz · Tätigkeitsstaat Deutschland

In der Schweiz ansässig, in Deutschland tätig

Wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, ist mit den auf deutsche Tätigkeitstage entfallenden Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Der Arbeitgeber nimmt den Lohnsteuerabzug vor.

Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat Deutschland. Beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Eine eigenständige 60-Tage-Grenze außerhalb des Art. 15a existiert nicht – die Aufteilung erfolgt tageweise nach Tätigkeitsort.

Kehrt der in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer regelmäßig an seinen Schweizer Wohnsitz zurück und überschreitet die 60-Tage-Grenze nicht, kann auch der umgekehrte Fall unter Art. 15a fallen – mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht bei der Schweiz läge. Maßgeblich sind die Tatsachen des Einzelfalls.

Art. 15 Abs. 1, Art. 15a DBA-Schweiz · § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG · BMF v. 27.06.2022, BStBl I 2022, 956
Fallgruppe 3

Schweizer Ansässiger mit deutschen Immobilien

Art. 6 DBA-Schweiz · Vermietung & Verpachtung

Immobilien in Deutschland, Wohnsitz Schweiz

Einkünfte aus in Deutschland belegenen Immobilien sind dem Belegenheitsstaat Deutschland zugewiesen. Der in der Schweiz Ansässige ist insoweit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Besteuerungsrecht bei Deutschland (Belegenheitsstaat). Beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Veranlagungspflicht. Es gelten die Einschränkungen des § 50 EStG – kein Sonderausgabenabzug, keine Zusammenveranlagung.

Auf Antrag ist die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger möglich, wenn mindestens 90 % der Gesamteinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Für Schweizer Ansässige sind die EuGH-Rechtsprechung (Ettwein) und § 1a EStG zu beachten.

Beitrag: Immobilie in Deutschland versteuern
Art. 6 DBA-Schweiz · § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG · § 1 Abs. 3, § 1a EStG · EuGH C-425/11 (Ettwein)
Fallgruppe 4

Deutscher mit Schweizer Einkünften

Art. 6, 24 DBA-Schweiz · Immobilien

Immobilien in der Schweiz

Einkünfte aus in der Schweiz belegenen Immobilien sind dem Belegenheitsstaat Schweiz zugewiesen.

Anders als bei den meisten Doppelbesteuerungsabkommen gilt in Deutschland nicht die Freistellung, sondern die Anrechnungsmethode: Die Schweizer Vermietungseinkünfte werden in Deutschland besteuert, die in der Schweiz gezahlte Steuer wird angerechnet. Ein Progressionsvorbehalt entfällt damit.
Art. 6, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz · § 34c Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 EStG
Art. 10 DBA-Schweiz · Dividenden

Dividenden aus Schweizer Kapitalgesellschaften

Die Schweiz erhebt zunächst die Verrechnungssteuer von 35 %. Nach dem DBA ist die Quellensteuer auf 15 % begrenzt – die übersteigenden 20 % werden auf Antrag in der Schweiz erstattet.

In Deutschland unterliegen die Dividenden der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG. Die anrechenbare Schweizer Quellensteuer von 15 % wird angerechnet.
Art. 10 DBA-Schweiz · § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 32d EStG
Art. 11 DBA-Schweiz · Zinsen

Zinsen aus Schweizer Bankguthaben

Das Besteuerungsrecht liegt beim Ansässigkeitsstaat Deutschland. Die Schweiz erhebt praktisch dennoch die 35%ige Verrechnungssteuer.

Besteuerung in Deutschland über die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG. Die Schweizer Verrechnungssteuer wird auf Antrag vollständig erstattet.
Art. 11 DBA-Schweiz · § 32d EStG
Berufliche Vorsorge · 2. Säule

Leistungen aus einer Schweizer Pensionskasse

Wer in der Schweiz gearbeitet hat und in Deutschland ansässig ist, bezieht Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Laufende Renten und einmalige Kapitalauszahlungen werden steuerlich unterschiedlich behandelt – sowohl bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts als auch beim steuerpflichtigen Anteil in Deutschland.

Beitrag: Pensionskasse versteuern
Abgrenzung Rente / Kapitalleistung, obligatorischer und überobligatorischer Teil – Details im Beitrag.

Überblick nach Fallgruppen

Wohnsitz Einkünfte / Tätigkeit Besteuerungsrecht Methode Deutschland
DeutschlandCH-Arbeit, Grenzgänger (≤ 60 NT)Deutschland + CH 4,5 % QuellensteuerAnrechnung § 36 EStG
DeutschlandCH-Arbeit, > 60 NT (Außendienst)anteilig CH / DE nach TätigkeitstagenAnrechnung / Freistellung
DeutschlandCH-Arbeit, leitender AngestellterSitzstaat der Gesellschaftje nach Sitzstaat
SchweizDE-Arbeit, kein GrenzgängerDeutschland (Tätigkeitsort)beschr. StPfl. § 49 EStG
SchweizDE-Immobilien (V+V)Deutschland (Belegenheit)beschr. StPfl. § 49 EStG
DeutschlandCH-Immobilien (V+V)Schweiz (Belegenheit)Anrechnung § 34c EStG
DeutschlandCH-Dividendengeteilt (CH 15 % / DE Rest)Anrechnung § 32d EStG
DeutschlandCH-ZinsenDeutschlandAbgeltungsteuer; CH-Erstattung
Die Darstellung gibt die Grundsystematik des DBA-Schweiz wieder. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall hängt von den konkreten Tatsachen ab und sollte individuell geprüft werden. Stand: Mai 2026.

Ihre Schweizer Konstellation – klar eingeordnet.

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