und warum jeder einzelne Tag zählt
Für viele Grenzgänger in die Schweiz entscheidet die 60 Tage Regel darüber, ob Deutschland oder die Schweiz den Arbeitslohn besteuern darf. Sie gehört zu den zentralen Vorschriften des DBA-Schweiz und wird in der Praxis häufig falsch angewendet. Der Grund liegt darin, dass die Regel keinen Graubereich kennt: Bis 60 Nichtrückkehrtage gelten Sie als Grenzgänger, ab 61 nicht mehr – und mit dem Status wechselt das Besteuerungsrecht. Der Unterschied auf der Steuerrechnung kann erheblich sein, nicht selten vier- bis fünfstellig. Wer die Zählung versteht, kann sie steuern, bevor das Finanzamt seine eigene zugrunde legt.
Die 60-Tage-Regel in Kürze: Ein Arbeitnehmer verliert die Grenzgängereigenschaft, wenn er an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt. Bis 60 dieser Nichtrückkehrtage gilt er als Grenzgänger und versteuert seinen gesamten Lohn in Deutschland; ab 61 Tagen entfällt die Grenzgängereigenschaft, und die Besteuerung richtet sich grundsätzlich nach den Tätigkeitsorten gemäß Art. 15 DBA-Schweiz.
Was besagt die 60 Tage Regel für Grenzgänger in die Schweiz?
Grundlage ist Art. 15a DBA-Schweiz. Wer als Grenzgänger gilt, versteuert seinen Arbeitslohn im Wohnsitzstaat, also in Deutschland. Die Schweiz darf lediglich eine Abzugsteuer von höchstens 4,5 % des Bruttolohns erheben (Art. 15a Abs. 1), die in Deutschland angerechnet wird (Art. 15a Abs. 3 Buchst. a). Im Ergebnis zahlen Sie deutsche Einkommensteuer.
Die Grenzgängereigenschaft setzt voraus, dass Sie regelmäßig an Ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie entfällt, wenn Sie bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht zurückkehren den sogenannten Nichtrückkehrtagen (Art. 15a Abs. 2 Satz 2). Überschreiten Sie diese Grenze, gilt Art. 15 DBA-Schweiz: Die Schweiz besteuert den auf die dortige Tätigkeit entfallenden Lohn, Deutschland stellt diesen Teil unter Progressionsvorbehalt frei. Wie genau aufgeteilt wird, steht weiter unten.
Besteuerung bis 60 und über 60 Nichtrückkehrtage im Überblick
| Kriterium | Bis 60 Nichtrückkehrtage (Grenzgänger) | Über 60 Nichtrückkehrtage (kein Grenzgänger) |
|---|---|---|
| Besteuerungsrecht | Wohnsitzstaat Deutschland für den gesamten Arbeitslohn (Art. 15a DBA-Schweiz) | Aufteilung nach Tätigkeitsort: Schweiz für die dort ausgeübte Tätigkeit, Deutschland für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit (Art. 15 DBA-Schweiz) |
| Steuerabzug in der Schweiz | Abzugsteuer von höchstens 4,5 % des Bruttolohns (Art. 15a Abs. 1) | Ordentliche, volle Schweizer Quellensteuer auf den in der Schweiz erarbeiteten Lohn (Höhe je nach Kanton) |
| Anrechnung / Freistellung in Deutschland | Voller deutscher Steuerzugriff auf den gesamten Lohn; die Schweizer 4,5 % werden angerechnet (Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz; § 36 EStG) | Deutscher Tätigkeitsanteil voll steuerpflichtig; Schweizer Anteil freigestellt mit Progressionsvorbehalt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz; § 32b EStG), Nachweis nach § 50d Abs. 8 EStG |
Sonderfall leitende Angestellte (Art. 15 Abs. 4): Hier findet keine Aufteilung nach dem tatsächlichen Tätigkeitsort statt; der gesamte Lohn gilt als am Sitz der Gesellschaft in der Schweiz erzielt.
Was zählt als Nichtrückkehrtag – und was nicht?
Ein Nichtrückkehrtag ist ein Arbeitstag, an dem Sie aus beruflichen Gründen nicht an Ihren Wohnsitz zurückkehren, typischerweise mit Übernachtung in der Schweiz oder einem Drittstaat. Die Abgrenzung im Detail ist fehleranfällig. Die häufigsten Streitpunkte:
Zählt als Nichtrückkehrtag:
- Arbeitstag mit beruflich bedingter Übernachtung im Tätigkeitsstaat (Schweiz) oder einem Drittstaat
- Der Antrittstag einer mehrtägigen Dienstreise, an dem Sie nach Arbeitsende abreisen und erst am Folgetag ankommen (keine Rückkehr an den Wohnsitz)
Zählt nicht als Nichtrückkehrtag:
- Der Rückkehrtag von einer ein- oder mehrtägigen Dienstreise an diesem Tag kehren Sie tatsächlich an den Wohnsitz zurück
- Wochenend- und Feiertage während einer Dienstreise, wenn die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitgeber dafür weder zusätzliches Entgelt noch Freizeitausgleich gewährt, sondern nur die Reisekosten trägt (BFH I R 15/09, BStBl II 2010, 602)
Hinzu kommt: Eine Konsultationsvereinbarung (KonsVerCHEV) sieht teilweise eine großzügigere Zählung vor. Der BFH hat einzelne dieser Bestimmungen jedoch als unbeachtlich eingestuft, weil eine Verordnung das Abkommen nicht zulasten des Gesetzeswortlauts erweitern darf (BFH I R 37/17, 30.09.2020). Wer sich auf die günstigere Verwaltungsauffassung verlässt, sollte das vorher prüfen lassen.
60-Tage-Regel bei Homeoffice und Remote Work
Diese Frage stellt sich seit der Pandemie besonders häufig: Ein ganzer Arbeitstag im Homeoffice in Deutschland ist kein Nichtrückkehrtag, denn Sie haben den Wohnsitz an diesem Tag nicht verlassen. Mehr Homeoffice senkt damit tendenziell die Zahl der Nichtrückkehrtage, was sich unmittelbar auf die Grenzgängereigenschaft auswirken kann. Die Finanzverwaltung hat die Behandlung der am Wohnsitz verbrachten Arbeitstage konkretisiert (BMF v. 26.07.2022, BStBl I 2022, 1227). Wer überwiegend remote arbeitet, sollte die Homeoffice-Quote deshalb auch steuerlich im Auge behalten.
Wie werden die 60 Nichtrückkehrtage gezählt?
Die 60 Tage gelten für ein volles Kalenderjahr. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis unterjährig, wird gekürzt: pro vollem Beschäftigungsmonat fünf Tage, pro voller Woche ein Tag (BMF v. 18.12.2014, BStBl I 2015, 22; KonsVerCHEV).
Bei Teilzeit ist die Grenze nach der Rechtsprechung proportional zu kürzen (BFH I R 24/21, 28.06.2022). Wie weit das reicht, insbesondere bei Freistellung, ist noch nicht abschließend geklärt; ein Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 31/24 anhängig. Wichtig zu wissen: Der BFH hat klargestellt, dass „regelmäßig“ keine Mindestzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat verlangt. Auch wer nur an wenigen Tagen im Jahr in der Schweiz arbeitet, kann Grenzgänger sein.
60-Tage-Regel bei Dienstreisen ins Ausland
Bei Dienstreisen setzen Mandanten am häufigsten zu viele oder zu wenige Tage an. Drei Punkte, die immer wieder auftauchen:
- Mehrtägige Dienstreise in einen Drittstaat: Der Rückkehrtag zählt nicht, der Antrittstag mit Abreise nach Arbeitsende dagegen schon.
- Wochenenden auf Dienstreise: nur dann ein Nichtrückkehrtag, wenn die Arbeit ausdrücklich vereinbart und vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen wird, sonst nicht.
- Durchgehende Einsätze: Wechseln sich regulärer Dienst und Rufbereitschaft lückenlos ab (klassisch: medizinisches Personal mit 24-Stunden-Diensten), liegt ein mehrtägiger ununterbrochener Arbeitseinsatz vor, der als Einheit zu behandeln ist. Ob ein Nichtrückkehrtag vorliegt, richtet sich dann allein nach der Rückkehr am Ende des gesamten Einsatzes (BFH I R 32/19, 01.06.2022).
Schon ein einzelner falsch eingeordneter Reisetag kann darüber entscheiden, ob Sie die Grenze überschreiten oder nicht.
Was passiert bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen?
Dann sind Sie kein Grenzgänger mehr, und es gilt Art. 15 DBA-Schweiz. Anders als zuvor wird Ihr Arbeitslohn jetzt nach dem Tätigkeitsort aufgeteilt:
- Tätigkeit in der Schweiz: Soweit Sie Ihre Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausüben, hat die Schweiz das Besteuerungsrecht (Art. 15 Abs. 1 Satz 2). Diesen Teil stellt Deutschland frei, jedoch unter Progressionsvorbehalt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz; § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Er wird in Deutschland nicht noch einmal besteuert, erhöht aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.
- Tätigkeit in Deutschland: Soweit Sie in Deutschland arbeiten, etwa im Homeoffice, bleibt dieser Lohnanteil in Deutschland steuerpflichtig.
- Übrige Einkünfte: Als in Deutschland Ansässiger sind Sie weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig. Ihre sonstigen Einkünfte Kapitalerträge, Vermietung und so weiter – bleiben unverändert in Deutschland steuerpflichtig.
Beachten Sie den Methodenwechsel auf der Schweizer Seite: Als Grenzgänger darf die Schweiz nur die auf 4,5 % begrenzte Abzugsteuer einbehalten, die in Deutschland angerechnet wird. Fällt der Status weg, entfällt diese Begrenzung – der Schweizer Arbeitgeber behält auf den in der Schweiz erarbeiteten Lohn dann die ordentliche, volle Schweizer Quellensteuer ein (Höhe je nach Kanton und Einkommen). Diese wird in Deutschland nicht mehr angerechnet; stattdessen werden die betroffenen Einkünfte freigestellt und nur im Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Die Freistellung setzt allerdings voraus, dass Sie die Besteuerung in der Schweiz nachweisen oder einen Verzicht der Schweiz belegen (§ 50d Abs. 8 EStG).
Eine Ausnahme gilt für leitende Angestellte (Art. 15 Abs. 4): Hier findet keine Aufteilung nach dem tatsächlichen Tätigkeitsort statt. Die Tätigkeit gilt als am Sitz der Gesellschaft – also in der Schweiz – ausgeübt, auch wenn sie überwiegend außerhalb der Schweiz erbracht wird. Der gesamte Lohn aus der leitenden Tätigkeit wird dann in der Schweiz besteuert und in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt.
Ob dieser Statuswechsel Sie entlastet oder belastet, ist eine reine Rechenfrage und lässt sich im laufenden Jahr steuern, nicht erst in der Steuererklärung.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Die Grenzgängereigenschaft müssen Sie belegen. Dafür gibt es das Bescheinigungsverfahren: die Ansässigkeitsbescheinigung zur Ermäßigung der Schweizer Abzugsteuer und die Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtrückkehr. Mein Rat: Führen Sie die Tageszählung laufend, mit Datum, Ort, Übernachtung und Anlass. Eine saubere Aufstellung im laufenden Jahr ist im Streitfall mehr wert als jede nachträgliche Rekonstruktion.
Mein Rat als Steuerberater
Die 60-Tage-Regel ist kein Detail, sondern entscheidet über die gesamte Besteuerung Ihres Schweizer Arbeitslohns. Beherrschbar ist sie nur mit einer korrekten, belegbaren Zählung und einem klaren Blick darauf, welche Variante in Ihrem Fall die bessere ist. Beides lässt sich vorab klären, nicht erst im Steuerbescheid.
Bereits ein einziger falsch gezählter Nichtrückkehrtag kann das Besteuerungsrecht verschieben.
Häufigste Fragen zur 60-Tage-Regel
Was ist die 60-Tage-Regel bei Grenzgängern in die Schweiz?
Sie besagt: Wer bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt, verliert die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a DBA-Schweiz. Bis 60 Nichtrückkehrtage besteuert Deutschland, ab 61 die Schweiz.
Zählt ein Homeoffice-Tag in Deutschland als Nichtrückkehrtag?
Nein. An einem ganztägigen Homeoffice-Tag verlassen Sie den Wohnsitz nicht, es liegt also keine Nichtrückkehr vor. Mehr Homeoffice reduziert daher tendenziell die Zahl der Nichtrückkehrtage.
Was passiert, wenn ich mehr als 60 Nichtrückkehrtage habe?
Dann entfällt die Grenzgängereigenschaft, und der Arbeitslohn wird nach dem Tätigkeitsort aufgeteilt. Der auf die Schweizer Tätigkeit entfallende Teil wird in der Schweiz besteuert und in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt; der in Deutschland erarbeitete Teil sowie alle übrigen Einkünfte bleiben in Deutschland steuerpflichtig. Auch die auf 4,5 % begrenzte Grenzgänger-Abzugsteuer entfällt – die Schweiz erhebt dann ihre reguläre Quellensteuer. Ob das günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.
Werden die 60 Tage bei Teilzeit oder unterjähriger Beschäftigung gekürzt?
Ja. Bei unterjähriger Beschäftigung wird anteilig gerechnet (fünf Tage je Monat, ein Tag je Woche). Bei Teilzeit ist die Grenze nach der Rechtsprechung proportional zu kürzen; Einzelfragen sind beim BFH noch anhängig.
Zählen Wochenenden während einer Dienstreise als Nichtrückkehrtage?
Nur, wenn die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich vereinbart und vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen wird. Trägt der Arbeitgeber lediglich die Reisekosten, sind sie keine Nichtrückkehrtage.
Wie weise ich meine Nichtrückkehrtage gegenüber dem Finanzamt nach?
Über die Arbeitgeberbescheinigung zur Nichtrückkehr und eine laufend geführte Aufstellung mit Datum, Ort, Übernachtung und Anlass. Eine zeitnahe Dokumentation ist im Streitfall deutlich belastbarer als eine nachträgliche.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht die individuelle Beurteilung durch einen Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte sind stets einzelfallabhängig, abweichende Umstände können zu anderen Ergebnissen führen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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