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Stefan Bösel · Steuerberater

Steuerberater für Grenzgänger Frankreich

Ich bin in Leutesheim aufgewachsen – einem Ortsteil von Kehl, direkt am Rhein, gegenüber von Straßburg. Die Grenze war alltäglich, die Lebenswirklichkeit der Menschen in dieser Region ist mir vertraut. Heute berate ich von Offenburg aus Mandanten, die genau in dieser Situation stecken: grenzüberschreitend tätig, zwei Steuersysteme, konkrete Fragen zur deutschen Steuerpflicht.

Stefan Bösel, Steuerberater für Grenzgänger Frankreich

Stefan Bösel, Steuerberater

Deutsche Steuerberatung · bundesweit · digital Mehr über mich →

Steuerberater für Grenzgänger Deutschland–Frankreich

Ich berate Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten, sowie in Frankreich wohnende Mandanten mit Einkünften aus Deutschland. Ich erstelle Ihre deutsche Steuererklärung, prüfe Ihren Grenzgängerstatus und kläre Sonderfälle wie Immobilien auf beiden Seiten der Grenze. Die Zusammenarbeit läuft digital, die Kanzlei sitzt in Offenburg.

Grenzgänger Frankreich: Wo zahlen Sie Steuern?

Wer in Deutschland wohnt und in Frankreich als Arbeitnehmer tätig ist, wird als Grenzgänger im Wohnsitzstaat besteuert (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich). Frankreich verzichtet dann auf sein Besteuerungsrecht, Sie versteuern den Arbeitslohn ausschließlich in Deutschland. Voraussetzung ist, dass Sie im Grenzgebiet wohnen und arbeiten und in der Regel täglich an Ihren Wohnsitz zurückkehren.

Das deutsche Grenzgebiet umfasst Gemeinden, die höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegen, das französische die Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle. Für in Frankreich wohnende Grenzgänger reicht die deutsche Grenzzone nach Angaben der Finanzverwaltung Baden-Württemberg bis 30 km. Wie viele Tage Sie nicht zurückkehren dürfen, ohne den Status zu verlieren, steht unten bei der 45-Tage-Regel.

Steuererklärung für Grenzgänger Frankreich

Als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung in Deutschland ab und erfassen dort Ihren französischen Arbeitslohn. Was ich für Sie übernehme:

  • die Einkommensteuererklärung mit Ihren Einkünften aus Frankreich
  • die Prüfung, ob Sie weiterhin Grenzgänger sind (schädliche Tage, Dienstreisen außerhalb der Grenzzone)
  • die Einordnung von Homeoffice-Tagen und Dienstreisen im Einzelfall
  • Einkünfte aus Immobilien in Deutschland oder Frankreich
Zur Einkommensteuererklärung
Französischsprachige Unterlagen, Bescheide oder Nachweise benötige ich in einer deutschen Übersetzung. Eine Übersetzung durch den Mandanten ist für den Einstieg ausreichend.

Die meisten Fälle lassen sich zwei Konstellationen zuordnen – Wohnsitz in Deutschland oder Wohnsitz in Frankreich. Suchen Sie unten Ihren Fall; Sie sehen sofort, welcher Staat besteuert und worauf es ankommt. Ist Ihre Situation nicht eindeutig, schildern Sie sie mir; ich ordne sie ein.

Fallgruppe 1

Wohnsitz Deutschland – Tätigkeit in Frankreich

Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich · Grenzgänger

Grenzgängerregelung

Wer in Deutschland im Grenzgebiet wohnt, im französischen Grenzgebiet arbeitet und normalerweise täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gilt als Grenzgänger im Sinne des DBA-Frankreich. Frankreich verzichtet insoweit auf das Besteuerungsrecht.

Grenzgebiet Deutschland: Gemeinden höchstens 20 km von der Grenze entfernt (amtliche Grenzgebietsliste).

Grenzgebiet Frankreich: die Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle.

Der Arbeitslohn wird ausschließlich in Deutschland (Wohnsitzstaat) besteuert und ist in der deutschen Einkommensteuererklärung zu erfassen.
Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich · BMF 28.12.2021, BStBl I 2022, 92 · BMF 16.11.2021, BStBl I S. 2230
Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich · 45-Tage-Grenze

45-Tage-Regel: Wann Sie den Grenzgängerstatus verlieren

Die Grenzgängereigenschaft bleibt erhalten, auch wenn nicht täglich zurückgekehrt wird – innerhalb dieser Grenzen: bei ganzjähriger Beschäftigung höchstens 45 schädliche Tage; bei unterjähriger Beschäftigung höchstens 20 % der Arbeitstage, nie mehr als 45.

Was zählt als schädlicher Tag?

Schädlich sind mehrtägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone sowie ganztägige eintägige Dienstreisen außerhalb der Zone. Nicht schädlich ist, wenn sich die Arbeitszeit eines Schicht- oder Nachtdienstmitarbeiters allein wegen Anfangszeit oder Dauer über mehr als einen Kalendertag erstreckt.

Bei mehr als 45 schädlichen Tagen entfällt die Grenzgängereigenschaft. Es greift Art. 13 Abs. 1 – Frankreich besteuert die auf französische Arbeitstage entfallenden Einkünfte.
Art. 13 Abs. 5, Abs. 1 DBA-Frankreich · BMF 28.12.2021, BStBl I 2022, 92
Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich · Kurzzeittätigkeit

Vorübergehende Tätigkeit in Frankreich (183 Tage)

Wer in Deutschland wohnt und vorübergehend in Frankreich tätig ist, bleibt ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig – auch ohne Grenzgängereigenschaft –, wenn alle drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • höchstens 183 Tage Aufenthalt in Frankreich im Steuerjahr
  • Arbeitgeber nicht in Frankreich ansässig
  • keine Tragung durch eine französische Betriebsstätte
Deutschland hat das ausschließliche Besteuerungsrecht. Fehlt eine Bedingung, besteuert Frankreich nach Art. 13 Abs. 1 (außerhalb meines Schwerpunkts).
Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich · BMF 28.12.2021, BStBl I 2022, 92
Fallgruppe 2

Wohnsitz Frankreich – Arbeitsort Deutschland

Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich · Tätigkeitsstaat Deutschland

Beschränkte Steuerpflicht

Wer in Frankreich wohnt und in Deutschland arbeitet, ist mit den deutschen Arbeitseinkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig – sofern weder die Grenzgängerregelung (Abs. 5) noch die 183-Tage-Regelung (Abs. 4) greift. Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein.

Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat Deutschland. Auf Antrag fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG (ab 90 % deutscher Einkünfte) – dann sind Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge abziehbar.
Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich · § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Abs. 3 EStG · BMF 27.06.2022, BStBl I 2022, 956
Art. 14 DBA-Frankreich · Öffentlicher Dienst

Kassenstaatsprinzip: Öffentlicher Dienst und Grenzgänger

Für Vergütungen aus einem deutschen öffentlichen Dienstverhältnis besteuert Deutschland als zahlender Staat – unabhängig von Wohnort, Tätigkeitsort und Aufenthaltsdauer. Betroffen sind nicht nur Beamte, sondern auch Beschäftigte bei Gemeinden, Landkreisen, Landesbehörden oder staatlichen Krankenhäusern.

Art. 14 verdrängt Art. 13 vollständig – die 183-Tage-Regel und die Grenzgängerregelung gelten nicht. Folge: beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, auf Antrag § 1 Abs. 3 EStG.
Art. 14 DBA-Frankreich · § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 1 Abs. 3 EStG · BMF 28.12.2021, BStBl I 2022, 92
Fallgruppe 3

Wohnsitz Frankreich – Immobilie in Deutschland

Art. 3 DBA-Frankreich · Vermietung & Verpachtung

Immobilie in Deutschland, Wohnsitz Frankreich

Einkünfte aus einer in Deutschland belegenen Immobilie sind nach dem Belegenheitsprinzip Deutschland zugewiesen. Die in Frankreich ansässige Person ist insoweit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Besteuerungsrecht bei Deutschland (Belegenheitsstaat). Beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; es gelten die Einschränkungen des § 50 EStG. Auf Antrag ist die Behandlung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG möglich.
Steuerberatung Immobilien
Art. 3 DBA-Frankreich · § 49 Abs. 1 Nr. 6, § 50, § 1 Abs. 3 EStG
Fallgruppe 4

Wohnsitz Deutschland – Immobilie in Frankreich

Art. 3, 20 DBA-Frankreich · Vermietung & Verpachtung

Immobilie in Frankreich, Wohnsitz Deutschland

Einkünfte aus einer in Frankreich belegenen Immobilie sind nach dem Belegenheitsprinzip Frankreich zugewiesen und dort zu versteuern. In Deutschland werden diese Einkünfte freigestellt.

In Deutschland gilt die Freistellungsmethode (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a). Anders als bei Drittstaaten greift kein Progressionsvorbehalt, da Frankreich ein EU-Staat ist (§ 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG). Spiegelbildlich wirken sich auch Verluste aus der französischen Immobilie in Deutschland nicht aus.
Steuerberatung Immobilien
Art. 3, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich · § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG

Wer wird wo besteuert? Der Überblick nach Konstellationen

Wohnsitz Tätigkeit Besteuerungsrecht Hinweis
Deutschland Grenzgänger (≤ 45 schädl. Tage) Deutschland Art. 13 Abs. 5
Deutschland > 45 schädliche Tage anteilig Frankreich (FR-Tage) Art. 13 Abs. 1
Deutschland Kurzzeit FR (183 Tage, alle Bed.) Deutschland ausschließlich Art. 13 Abs. 4
Frankreich Arbeit Deutschland (kein Grenzgänger) Deutschland (Tätigkeitsort) beschr. StPfl. § 49 EStG
Frankreich öffentlicher Dienst Deutschland Deutschland (Kassenstaat) Art. 14
Frankreich Immobilie in Deutschland (V+V) Deutschland (Belegenheit) beschr. StPfl. § 49 EStG
Deutschland Immobilie in Frankreich (V+V) Frankreich (Belegenheit) Freistellung, kein Progr.-Vorbehalt (EU)

Häufige Fragen zur Steuer für Grenzgänger Frankreich

Grenzgänger ist, wer im Grenzgebiet des einen Staates wohnt, im Grenzgebiet des anderen arbeitet und in der Regel täglich an den Wohnsitz zurückkehrt. Er wird im Wohnsitzstaat besteuert (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich).

Wenn Sie in Deutschland wohnen und als Grenzgänger in Frankreich arbeiten, versteuern Sie Ihren französischen Arbeitslohn in Deutschland und erfassen ihn in Ihrer deutschen Einkommensteuererklärung.

Bei ganzjähriger Beschäftigung höchstens 45 schädliche Tage, bei unterjähriger Beschäftigung höchstens 20 % der Arbeitstage, nie mehr als 45. Darüber entfällt die Grenzgängereigenschaft.

Homeoffice-Tage am deutschen Wohnsitz sind grundsätzlich keine Tage der Nichtrückkehr und regelmäßig nicht schädlich für die Grenzgängereigenschaft. Im Einzelfall sollte die konkrete Tätigkeit geprüft werden – insbesondere bei mobilen Arbeitsmodellen oder abweichenden bilateralen Verständigungsvereinbarungen, die in diesem Bereich fortlaufend weiterentwickelt werden.

Beschränkt Steuerpflichtige werden in Deutschland nur mit ihren inländischen Einkünften erfasst. Persönliche Abzüge – Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge – sind grundsätzlich ausgeschlossen. Auf Antrag kann eine Behandlung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG beantragt werden. Voraussetzung: mindestens 90 % der Gesamteinkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer, oder die ausländischen Einkünfte überschreiten den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht. Ist eine der Bedingungen erfüllt, stehen die persönlichen Abzüge vollumfänglich zur Verfügung.

Werden mehr als 45 schädliche Arbeitstage überschritten, entfällt die Grenzgängereigenschaft. Die Besteuerung richtet sich dann nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich. Frankreich erhält als Tätigkeitsstaat das primäre Besteuerungsrecht; Deutschland berücksichtigt die Einkünfte im Rahmen der deutschen Veranlagung nach den DBA-Regelungen. Eine laufende Dokumentation der Arbeitstage und Dienstreisen ist daher unerlässlich – insbesondere bei Außendienst oder Projektarbeit außerhalb der Grenzzone.

Nach Art. 14 DBA-Frankreich besteuert der zahlende Staat (Kassenstaat). Die Grenzgängerregelung gilt für diese Vergütungen nicht.

Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für die jährliche Erklärung lässt sich vorab eine Honorarvereinbarung treffen. Was sinnvoll ist, klären wir, sobald ich den Umfang kenne.

Die Darstellung gibt die Grundsystematik des DBA-Frankreich wieder. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall hängt von den konkreten Tatsachen ab und sollte individuell geprüft werden. Stand: Mai 2026.
Quellengrundlage: DBA-Frankreich v. 21.07.1959 i.d.F. Zusatzabkommen 31.03.2015 · BMF 28.12.2021, BStBl I 2022, 92 · BMF 16.11.2021, BStBl I S. 2230 · BMF 19.05.2025, BStBl I 2025, 1179 · OFD Baden-Württemberg

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