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GmbH-Anteile in der Scheidung: wann die Übertragung Steuer auslöst

Ein Ehegatte überträgt GmbH-Anteile, um den Zugewinnausgleich zu erfüllen. Kein Käufer, kein Geldfluss. Und trotzdem entsteht ein einkommensteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Wer das zum ersten Mal hört, hält es meist für einen Irrtum. Ist es nicht. GmbH-Anteile in der Scheidung Steuer auslösen.

Warum aus einer Übertragung eine Veräußerung wird

Der Zugewinnausgleich ist zivilrechtlich ein Anspruch, der auf Geld gerichtet ist. Wird er in Geld erfüllt, passiert einkommensteuerlich nichts. Entscheidend ist, was geschieht, wenn statt Geld Anteile übertragen werden – „an Erfüllungs statt“. Dann tilgt der Übertragende eine betragsmäßig bestimmte Geldschuld mit einem Wirtschaftsgut. Steuerlich ist das ein entgeltlicher, tauschähnlicher Vorgang – und damit eine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG. Das Entgelt ist nur nicht sichtbar: Es besteht im Erlöschen der Ausgleichsforderung. Genau deshalb wird der Vorgang so leicht für neutral gehalten.

  1. Erfüllung in Geld: steuerneutral. Kein Realisationsakt, keine Aufdeckung stiller Reserven.
  2. Hingabe von Anteilen: Veräußerung nach § 17 EStG. Tauschähnlicher, entgeltlicher Vorgang = die stillen Reserven werden aufgedeckt.

Die Steuerfolge § 17 EStG und das Teileinkünfteverfahren

Wer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt war, fällt bei der Veräußerung grundsätzlich unter § 17 EStG. Die Veräußerung wird dann nicht nach § 20 Abs. 2 EStG besteuert. Der Gewinn wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG), obwohl die Anteile Privatvermögen bleiben.

Damit greift das Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG), 40 % der damit zusammenhängenden Aufwendungen sind nicht abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG). Trotz der einkommensteuerlichen Einordnung als gewerbliche Einkünfte entsteht dabei regelmäßig keine Gewerbesteuer.

Der eigentliche Knackpunkt: Der Veräußerungsgewinn entsteht, obwohl dem Übertragenden kein Cent zufließt, aus dem er die Steuer zahlen könnte. Die Liquidität für die Steuerzahlung muss anderweitig aufgebracht werden.

Der BFH-Fall

Wie real das ist, zeigt eine höchstrichterliche Entscheidung. Zwei Ehegatten wechselten den Güterstand. Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs übertrug der Ehemann seine GmbH-Beteiligung auf die Ehefrau. Beide gingen von einem steuerneutralen Vorgang aus. Das Finanzamt setzte einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG an. Der Gewinn entfiel am Ende nur deshalb rückwirkend, weil die Übertragung zivilrechtlich wegen eines gemeinsamen Irrtums über die Steuerfolgen, rückabgewickelt wurde und das Gericht dies steuerlich als rückwirkendes Ereignis anerkannte (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Das ist ein Ausnahmefall mit strengen Voraussetzungen. Im Streitfall spielte insbesondere eine Rolle, dass beide Ehegatten aufgrund der Zusammenveranlagung von den steuerlichen Folgen betroffen waren (§ 44 AO). Das ist kein Modell, auf das man eine Gestaltung aufbauen sollte. Es ist die Ausnahme, die zeigt, wie eng der Spielraum nach der Übertragung ist. (BFH, Urteil vom 09.05.2025 – IX R 4/23)

Vor oder während der Ehe gegründet?

Ob und in welcher Höhe die Beteiligung überhaupt ausgleichsrelevant ist, hängt davon ab, wann sie entstanden ist. Eine vor der Ehe gegründete GmbH zählt grundsätzlich zum Anfangsvermögen – in den Zugewinn fließt dann im Kern nur der Wertzuwachs während der Ehe ein, nicht der gesamte Wert. Eine während der Ehe gegründete oder erworbene Beteiligung ist dagegen mit ihrem Stichtagswert grundsätzlich voll ausgleichsrelevant. Diese güterrechtliche Einordnung trifft der Fachanwalt für Familienrecht. Steuerlich ist sie deshalb bedeutsam, weil sie bestimmt, in welcher Höhe überhaupt ein Ausgleich – und damit ein möglicher § 17 Vorgang im Raum steht.

Warum die Reihenfolge alles ist

Verlässlich steuern lässt sich dieser Vorgang nur vor der Unterzeichnung. Vorher stehen Optionen offen: die Form der Erfüllung und die Bewertung der Beteiligung. Nach der Unterzeichnung ist der steuerliche Tatbestand verwirklicht die Gestaltung ist dann meist gelaufen.

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Häufige Fragen

Löst die Übertragung von GmbH-Anteilen in der Scheidung Steuer aus?

Regelmäßig ja, wenn Anteile statt einer Geldzahlung „an Erfüllungs statt“ hingegeben werden. Das gilt steuerlich als entgeltliche, tauschähnliche Veräußerung nach § 17 EStG. Eine Erfüllung in Geld bleibt dagegen einkommensteuerlich neutral.

Was gilt, wenn die GmbH vor der Ehe gegründet wurde?

Dann zählt die Beteiligung grundsätzlich zum Anfangsvermögen. Ausgleichsrelevant ist im Kern nur der Wertzuwachs während der Ehe, nicht der gesamte Wert. Die güterrechtliche Einordnung nimmt der Fachanwalt für Familienrecht vor.

Ist die Geldzahlung statt der Anteilsübertragung steuerlich günstiger?

Einkommensteuerlich ist die Erfüllung in Geld neutral, während die Hingabe von Anteilen einen § 17 Vorgang auslöst. Welche Form im Einzelfall vorzuziehen ist, hängt von Liquidität, Wertansatz und Gesamtgestaltung ab und sollte vor der Unterzeichnung geprüft werden.

Welche Besonderheiten gelten für den GmbH-Geschäftsführer?

Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter ist die Beteiligung häufig stark inhaberbezogen. Das wirkt sich auf die Bewertung aus – etwa über den Abzug eines kalkulatorischen Unternehmerlohns nach der modifizierten Ertragswertmethode.

Kann eine bereits erfolgte Übertragung rückabgewickelt werden?

Nur unter sehr engen Voraussetzungen. Der BFH hat dies für einen Sonderfall anerkannt (Urteil vom 09.05.2025 – IX R 4/23), bei dem beide Ehegatten demselben, bereits bei Vertragsschluss angelegten Irrtum unterlagen. Verlässlich ist allein die steuerliche Prüfung vor Abschluss der Vereinbarung.

Fazit:

Sobald Vermögen übertragen wird – erst recht in einer Scheidung –, gehört der steuerliche Blick früh dazu. Sonst kommt die Überraschung mit dem Bescheid.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht die individuelle Beurteilung durch einen Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte sind stets einzelfallabhängig, abweichende Umstände können zu anderen Ergebnissen führen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.