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EuGH-Urteil vom 4. Juni 2026, Rs. C-837/24 – Nova Iberomoldes

Sachverhalt

Eine portugiesische Holdinggesellschaft (Nova Iberomoldes) wird gegründet. Das Gesellschaftskapital wird vollständig durch Einbringung von Beteiligungen (50–100 %) an anderen, Immobilien haltenden Gesellschaften eingezahlt. Portugal erhebt daraufhin die IMT (Grunderwerbsteuer-ähnliche Gemeindesteuer), weil das nationale Recht jeden Vorgang, durch den jemand ≥ 75 % an einer immobilienhaltenden Gesellschaft erlangt, einer Immobilienübertragung gleichstellt.

Zum Urteil

Kernaussagen des Gerichts

1. Umstrukturierung, keine bloße Kapitalzuführung Der Vorgang erfüllt die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b RL 2008/7 (Erwerb einer Stimmrechtsmehrheit gegen Ausgabe eigener Anteile) → Umstrukturierung, nicht nur Kapitalzuführung. Fehlende Übertragung sonstiger Aktiva ist unerheblich.

2. Besteuerungsverbot nach Art. 5 RL 2008/7 Die IMT ist eine indirekte Steuer auf die Einbringung, auch wenn die Bemessungsgrundlage am Immobilienwert anknüpft. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e verbietet solche Steuern auf Umstrukturierungen umfassend.

3. Keine der Ausnahmen nach Art. 6 greift

  • Buchst. a (Wertpapiersteuer): Anteilsübertragung ist hier nur akzessorischer Vorgang der Umstrukturierung, kein eigenständiger Vorgang.
  • Buchst. b (Besitzwechselsteuer auf Liegenschaften): Kein Eigentumswechsel an den Immobilien, auch nicht wirtschaftlich – sie blieben bei der eingebrachten GmbH.
  • Buchst. c: Einbringung erfolgte gegen Gesellschaftsanteile, nicht gegen andere Werte → Tatbestand nicht erfüllt.

4. Missbrauchsbekämpfung rechtfertigt die Steuer nicht Die portugiesische Regelung beruht auf einer allgemeinen Missbrauchsvermutung ohne konkreten Einzelfallbezug → unverhältnismäßig.

Ergebnis

Die portugiesische IMT-Regelung ist mit der RL 2008/7 unvereinbar. Eine solche Besteuerung ist unionsrechtswidrig.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil ist ein starkes Signal gegen nationale Grunderwerbsteuer-Surrogate bei Konzernumstrukturierungen. Für Deutschland relevant mit Blick auf die § 1 Abs. 2a–3a GrEStG (Share Deals) grade in Verbidnung mit dem Anteilstausch nach § 21 UmwStG, auch wenn die deutsche Regelung strukturell komplexer ist. Der EuGH betont: Wer Art. 5 RL 2008/7 aushebeln will, braucht einen konkreten Missbrauchsnachweis, eine pauschale Anti-Missbrauchsregel reicht nicht. Es bleibt spannend wie nationale Gerichte vor diesem Hintergrund künftig entscheiden werden.


Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht die individuelle Beurteilung durch einen Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte sind stets einzelfallabhängig – abweichende Umstände können zu anderen Ergebnissen führen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Das Urteil:

Quelle: https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=DE&searchTerm=%22C-837%2F24%22&publishedId=C-837%2F24

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