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Pensionskassenbeiträge aus der Schweiz in der deutschen Steuererklärung: Was Grenzgänger absetzen können

Wer als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet und in Deutschland wohnt, zahlt regelmäßig Beiträge in eine Schweizer Pensionskasse die zweite Säule der Schweizer Altersvorsorge. Hier stellt sich die Frage: Wie wirken sich diese Beiträge in der deutschen Steuererklärung aus?

Hinweis zur Abgrenzung: Dieser Beitrag behandelt die Einzahlungsphase also die steuerliche Behandlung der laufenden Beiträge während der Erwerbstätigkeit. Für die Besteuerung der späteren Auszahlung (Rente oder Kapitalabfindung) habe ich einen eigenen Beitrag verfasst: Schweizer Pensionskasse in Deutschland versteuern.


Obligatorium und Überobligatorium: der entscheidende Unterschied

Entscheidend ist zunächst die Unterscheidung zwischen Obligatorium und Überobligatorium.

  • Obligatorium (Säule 2a): die gesetzlich vorgeschriebene Mindestabsicherung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
  • Überobligatorium (Säule 2b): die freiwillige Zusatzvorsorge ohne gesetzliche Beitragspflicht.

Diese Trennung der sogenannte Zweiteilungsgrundsatz aus dem BMF-Schreiben vom 27.07.2016 (IV C 3-S 2255/07/10005:004 / IV C 5-S 2333/13/10003, BStBl I 2016, 759) gilt unabhängig davon, ob die Pensionskasse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Der Grundsatz gilt sowohl für die Beiträge als auch für die späteren Leistungen. Die konkrete steuerliche Behandlung unterscheidet sich jedoch je nach Einzahlungs- und Auszahlungsphase daneben spielen bei der Einzahlung zusätzlich der Arbeitgeber-/Arbeitnehmeranteil und beim Sonderausgabenabzug der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG eine Rolle.

Kurz beantwortet: Arbeitnehmerbeiträge zum Obligatorium sind grundsätzlich als Altersvorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben abziehbar. Arbeitnehmerbeiträge zum Überobligatorium sind dagegen nicht als Sonderausgaben abziehbar. Arbeitgeberbeiträge sind je nach Einordnung vollständig oder nur begrenzt steuerfrei. Für die korrekte Berechnung müssen die Beiträge nach Obligatorium und Überobligatorium aufgeteilt werden.


Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zum Obligatorium

ArtSteuerliche Behandlung
ArbeitgeberbeitragZukunftssicherungsleistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, vollständig steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. Die inländische Beitragsbemessungsgrenze ist unbeachtlich; §§ 3 Nr. 56, 3 Nr. 63 EStG kommen nicht zur Anwendung.
ArbeitnehmerbeitragAbziehbar als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG begrenzt durch den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG. Voraussetzung ist, dass die Schweizer Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt; das BMF-Schreiben geht hiervon für das Obligatorium aus. Der bereits steuerfreie Arbeitgeberanteil wird bei der Ermittlung des abziehbaren Betrags berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG).

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zum Überobligatorium

ArtSteuerliche Behandlung
ArbeitgeberbeitragEbenfalls Zukunftssicherungsleistung, aber nur begrenzt steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz i. V. m. Satz 3 EStG gedeckelt auf die Hälfte der gesamten Aufwendungen des Arbeitnehmers und höchstens den fiktiven inländischen Arbeitgeberanteil. Bereits nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreie Beiträge zu AHV/IV und zum Obligatorium werden angerechnet. Soweit der Arbeitgeberbeitrag diese Grenzen überschreitet, ist der übersteigende Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Arbeitnehmerbeitrag (inkl. steuerpflichtigem AG-Anteil)Nicht als Sonderausgaben abziehbar. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG sind nicht erfüllt, da Schweizer Vorsorgeeinrichtungen die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland nicht besitzen.

Der Unterschied ist damit erheblich: Während beim Obligatorium zumindest der Arbeitnehmeranteil abziehbar ist, bleibt der eigene Arbeitnehmerbeitrag zum Überobligatorium ohne Sonderausgabenwirkung. Wer freiwillig hohe Zusatzbeiträge in die zweite Säule einzahlt, sollte diesen Effekt kennen.


Was ist in der deutschen Steuererklärung abziehbar?

ArtObligatorium (2a)Überobligatorium (2b)
ArbeitgeberbeitragSteuerfrei, § 3 Nr. 62 S. 1 EStGBegrenzt steuerfrei, § 3 Nr. 62 S. 4 EStG
ArbeitnehmerbeitragSonderausgaben, § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStGNicht abziehbar
Weitere FolgeSteuerfreier AG-Anteil mindert den abziehbaren BetragSteuerpflichtiger AG-Anteil erhöht den Arbeitslohn

Wie werden Pensionskassenbeiträge in der Steuererklärung eingetragen?

Grenzgänger tragen ihre Schweizer Einkünfte in der Anlage N-Gre ein. Für die Steuererklärung müssen die Beiträge nach Obligatorium und Überobligatorium sowie nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil aufgeschlüsselt werden. Die erforderlichen Angaben ergeben sich insbesondere aus dem Schweizer Lohnausweis und der Bescheinigung der Pensionskasse.

Welche Unterlagen braucht das Finanzamt?

In der Praxis ist die fehlende Aufteilung der häufigste Engpass: Viele Lohnausweise und Pensionskassen-Bescheinigungen weisen die Beiträge nur als Gesamtbetrag aus ohne Trennung nach Obligatorium und Überobligatorium. Ohne diese Aufteilung kann die steuerliche Behandlung der Beiträge nicht zuverlässig ermittelt werden. In der Praxis sollte die Bescheinigung daher rechtzeitig bei der Pensionskasse angefordert werden.

Für die Anlage N-Gre sollten Sie rechtzeitig anfordern:

  • Lohnausweis mit gesondertem Ausweis der Pensionskassenbeiträge
  • Bescheinigung der Pensionskasse mit Aufteilung Obligatorium / Überobligatorium
  • Aufteilung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils innerhalb dieser beiden Kategorien
  • Bei Stellenwechsel: Nachweis über übertragene Austrittsleistungen (zur Abgrenzung von laufenden Beiträgen)

Beispiel: So werden Obligatorium und Überobligatorium getrennt

Ausgangssituation: Eine Grenzgängerin, wohnhaft in Deutschland, zahlt über ihren Schweizer Arbeitgeber jährlich in die Pensionskasse ein. Der Lohnausweis weist folgende Beiträge aus:

  • Obligatorium: Arbeitgeberanteil 6.000 CHF, Arbeitnehmeranteil 6.000 CHF
  • Überobligatorium: Arbeitgeberanteil 4.000 CHF, Arbeitnehmeranteil 4.000 CHF

Obligatorium: Der Arbeitgeberanteil (6.000 CHF) ist vollständig steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. Der Arbeitnehmeranteil (6.000 CHF) ist dem Grunde nach als Sonderausgabe zu berücksichtigen innerhalb des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 EStG und unter Berücksichtigung des bereits steuerfreien Arbeitgeberanteils.

Überobligatorium: Der Arbeitgeberanteil (4.000 CHF) ist nur begrenzt steuerfrei gedeckelt auf die Hälfte der gesamten Arbeitnehmeraufwendungen und höchstens den fiktiven inländischen Arbeitgeberanteil; bereits steuerfreie Beiträge zu AHV/IV und Obligatorium werden angerechnet. Der Arbeitnehmeranteil (4.000 CHF) ist nicht als Sonderausgabe abziehbar.

Wie viel ist tatsächlich abziehbar? Der konkret abziehbare Betrag lässt sich aus den Schweizer Beiträgen allein nicht bestimmen. Entscheidend sind insbesondere der maßgebliche Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG sowie die bereits berücksichtigten steuerfreien Arbeitgeberbeiträge, beides hängt von der individuellen steuerlichen Gesamtsituation ab und ist im Einzelfall zu ermitteln.


Häufige Fragen zu Pensionskassenbeiträgen in der Steuererklärung

Sind Pensionskassenbeiträge in der deutschen Steuererklärung absetzbar?

Teilweise. Der Arbeitnehmeranteil zum Obligatorium ist als Sonderausgabe abziehbar, begrenzt durch den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG. Der Arbeitnehmeranteil zum Überobligatorium ist dagegen nicht abziehbar. Arbeitgeberbeiträge sind beim Obligatorium steuerfrei und beim Überobligatorium nur begrenzt steuerfrei; beim Obligatorium mindert der steuerfreie Arbeitgeberanteil zugleich den abziehbaren Betrag.

Warum ist der Arbeitgeberbeitrag zum Überobligatorium nur begrenzt steuerfrei?

Weil für das Überobligatorium keine gesetzliche Beitragspflicht besteht. Die Steuerfreiheit ist deshalb gedeckelt auf die Hälfte der gesamten Aufwendungen des Arbeitnehmers und höchstens den fiktiven inländischen Arbeitgeberanteil, unter Anrechnung bereits steuerfreier Beiträge zu AHV/IV und Obligatorium.

Welche Unterlagen brauche ich für die Anlage N-Gre?

Eine Bescheinigung der Pensionskasse, die Beiträge nach Obligatorium und Überobligatorium sowie nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil trennt. Ohne diese Aufteilung kann die steuerliche Behandlung der Beiträge nicht zuverlässig ermittelt werden.

Was passiert, wenn meine Pensionskasse nur einen Gesamtbetrag ausweist?

Dann sollte die aufgeschlüsselte Bescheinigung rechtzeitig vor der Steuererklärung bei der Pensionskasse angefordert werden, damit die steuerliche Behandlung der Beiträge zuverlässig ermittelt werden kann.

Unterscheidet sich die Behandlung der Beiträge von der Besteuerung der späteren Auszahlung?

Ja, deutlich. Für die Auszahlung (Rente oder Kapitalabfindung) gelten andere Regeln dort kommt es unter anderem auf nachgelagerte bzw. vorgelagerte Besteuerung an. Details dazu finden Sie im Beitrag Schweizer Pensionskasse in Deutschland versteuern.


Fazit

Auch bei der späteren Auszahlung ist zwischen Obligatorium und Überobligatorium zu unterscheiden; die konkreten steuerlichen Folgen unterscheiden sich jedoch von denen der Einzahlungsphase. Bei den laufenden Beiträgen gilt: Während der Arbeitnehmeranteil zum Obligatorium als Sonderausgabe wirkt, bleibt der Arbeitnehmerbeitrag zum Überobligatorium ohne Sonderausgabenwirkung; ein den Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG übersteigender Arbeitgeberanteil erhöht zudem den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wer diese Aufteilung nicht rechtzeitig bei der Pensionskasse anfordert, riskiert eine unzutreffende Veranlagung.

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Pensionskassenbescheinigung für die Steuererklärung ausreicht oder wie Ihr Sonderausgabenabzug bei gemischten Obligatorium-/Überobligatorium-Beiträgen konkret ausfällt, sprechen Sie mich gern unverbindlich an. Wie ich Grenzgänger dabei konkret unterstütze, habe ich hier zusammengefasst:

Steuererklärung Schweizer Pensionskasse.


Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht die individuelle Beurteilung durch einen Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte sind stets einzelfallabhängig, abweichende Umstände können zu anderen Ergebnissen führen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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