Was bei der Auszahlung gilt
Wer Jahre oder Jahrzehnte in der Schweiz gearbeitet hat, hat Ansprüche in der schweizerischen Pensionskasse angesammelt. Spätestens wenn die Auszahlung ansteht – ob als monatliche Rente oder als Kapitalabfindung –, stellt sich die entscheidende Frage: Wie wird die schweizer Pensionskasse in Deutschland versteuert?
Als Steuerberater in Offenburg beschäftige ich mich häufig mit diesen Fragestellungen. Die Antwort ist komplexer, als viele erwarten. Sie hängt weder davon ab, wie viel Sie eingezahlt haben, noch davon, ob Ihre Pensionskasse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Die wichtigste Unterscheidung, die das deutsche Steuerrecht in den Mittelpunkt stellt, ist dabei: Obligatorium oder Überobligatorium. Was das bedeutet, wie die Auszahlung der schweizer Pensionskasse in Deutschland steuerlich behandelt wird – und was Grenzgänger besonders beachten müssen – erkläre ich in diesem Beitrag.
Das schweizerische Drei-Säulen-System – kurz erklärt
Die Schweizer Altersvorsorge basiert auf drei Säulen:
Die erste Säule ist die staatliche Vorsorge – die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) und die IV (Invalidenversicherung). Sie wird nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich ähnlich wie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt.
Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge – also die Pensionskasse. Hier wird es steuerlich interessant, denn diese Säule teilt sich wiederum in zwei Teile:
- Säule 2a – das Obligatorium: die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen gemeinsam ein; versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer ab Überschreiten der jeweils geltenden Eintrittsschwelle nach dem BVG.
- Säule 2b – das Überobligatorium: eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Absicherung auf privatrechtlicher Grundlage. Wer mehr verdient, leistet hier zusätzliche Beiträge – ohne gesetzliche Verpflichtung.
Die dritte Säule ist die private Vorsorge. Sie ist nicht mit der deutschen Sozialversicherungsrente vergleichbar und folgt eigenen steuerlichen Regeln.
Der entscheidende Grundsatz: Obligatorium und Überobligatorium werden getrennt behandelt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 27.07.2016 (IV C 3 – S 2255/07/10005:004, BStBl I 2016, 759) klare Regeln für die einkommensteuerliche Behandlung der schweizer Pensionskasse in Deutschland aufgestellt. Ein Grundsatz zieht sich dabei wie ein roter Faden durch das gesamte Schreiben:
Es wird nicht unterschieden, ob Ihre Pensionskasse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Was aber sehr wohl unterschieden wird: Obligatorium und Überobligatorium. Dieser sogenannte „Zweiteilungsgrundsatz“ gilt sowohl für die Ansparphase als auch für die Auszahlungsphase.
Konkret bedeutet das: Wenn Sie eine Auszahlung aus Ihrer schweizer Pensionskasse erhalten, muss diese zunächst aufgeteilt werden – in den Teil, der dem Obligatorium zuzurechnen ist, und in den Teil, der auf das Überobligatorium entfällt. Erst dann lässt sich die Steuer korrekt berechnen.
Wann kann man die schweizer Pensionskasse auszahlen lassen?
Grundsätzlich gibt es zwei Zeitpunkte und zwei Formen der Auszahlung:
Zeitpunkte:
- Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (aktuell 65 Jahre für Männer, für Frauen ab 2025 schrittweise auf 65 angehoben)
- Frühpensionierung ist je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung möglich
Formen:
- Rente (Leibrente): monatliche Zahlung bis zum Lebensende
- Kapitalabfindung: einmalige Auszahlung des angesparten Guthabens (ganz oder teilweise, je nach Reglement)
- Kombination aus beiden ist bei vielen Pensionskassen möglich
Die Wahl zwischen Rente und Kapitalabfindung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Beide Varianten sollten vorab sorgfältig durchgerechnet werden.
Schweizer Pensionskasse auszahlen lassen als Grenzgänger – was gilt?
Als Grenzgänger – also als in Deutschland wohnhafte Person, die in der Schweiz arbeitet und in der Regel täglich oder wöchentlich zurückkehrt – unterliegen Sie mit Ihrem Schweizer Arbeitslohn dem Grenzgängerartikel des DBA-Schweiz (Art. 15a). Bei der Auszahlung der Pensionskasse gelten jedoch andere Regeln als für den laufenden Arbeitslohn.
Bei in Deutschland ansässigen Personen steht das Besteuerungsrecht für Leistungen aus der schweizerischen Pensionskasse nach den Regelungen des DBA-Schweiz regelmäßig Deutschland zu. Daneben können insbesondere bei Kapitalleistungen Fragen einer schweizerischen Quellenbesteuerung und deren Entlastung auftreten. Die konkrete Zuordnung des Besteuerungsrechts richtet sich dabei nach den einschlägigen Vorschriften des DBA-Schweiz und der Art der jeweiligen Leistung. Eine in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer führt dabei nicht automatisch zu einer Doppelbesteuerung, da je nach Fall eine Erstattung oder Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer möglich sein kann.
Wichtig für Grenzgänger – Barauszahlung bei Wegzug: Bei Wohnsitznahme in einem EU-/EWR-Staat – also auch in Deutschland – sieht das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vor, dass grundsätzlich nur der überobligatorische Teil der Pensionskasse bar ausgezahlt werden kann. Der obligatorische Teil bleibt gesperrt und muss auf ein schweizerisches Freizügigkeitskonto bzw. eine Freizügigkeitspolice übertragen werden. Eine Barauszahlung des Obligatoriums kommt in der Regel nur in Betracht, wenn der Wegzug in einen Staat außerhalb der EU/des EWR erfolgt oder wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufgenommen wird.
Schweizer Pensionskasse in Deutschland versteuern: Die Kernregeln
Leistungen aus dem Obligatorium (Säule 2a) – Nachgelagerte Besteuerung
Das Obligatorium ist in Deutschland mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Da die Beiträge seinerzeit steuerlich begünstigt eingezahlt wurden, werden die Leistungen später besteuert – das nennt sich nachgelagerte Besteuerung.
Monatliche Rente: Die Rente wird mit dem sogenannten Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG versteuert. Dieser Anteil steigt je nach Rentenbeginn-Jahr: Wer 2025 in Rente geht, versteuert 83,5 % seiner Rente. Infolge des Wachstumschancengesetzes erhöht sich der Besteuerungsanteil seither nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr; der Anstieg auf 100 % ist erst für Neurentner ab dem Jahr 2058 vorgesehen.
Kapitalabfindung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden Kapitalabfindungen des Obligatoriums grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt – der Besteuerungsanteil gilt entsprechend.
Tarifermäßigung prüfen: Unter bestimmten Voraussetzungen kommt für Kapitalabfindungen eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht. Die Voraussetzungen sind einzelfallabhängig und werden von den Finanzämtern genau geprüft; eine vorherige Beratung ist hier besonders zu empfehlen.
Öffnungsklausel nutzen: Wer vor 2005 mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb der damaligen Beitragsbemessungsgrenze geleistet hat, kann auf Antrag den günstigeren Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) ansetzen. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Öffnungsklausel nach Auffassung der Finanzverwaltung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei Leistungen aus dem obligatorischen Teil der schweizerischen beruflichen Vorsorge Bedeutung erlangen. Der Nachweis ist gegenüber dem Finanzamt regelmäßig durch Bescheinigungen des Versorgungsträgers zu führen – ein oft übersehenes, aber wertvolles Instrument, das in der Praxis häufig daran scheitert, dass die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig beschafft werden.
Leistungen aus dem Überobligatorium (Säule 2b) – Vorgelagerte Besteuerung
Das Überobligatorium ist steuerlich grundlegend anders einzuordnen. Es fehlt die gesetzliche Verpflichtung, und die Leistungen sind ohne BVG-Einschränkungen kapitalisierbar. Die Folge: Die Leistungen werden nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht nach den Grundsätzen der nachgelagerten Besteuerung behandelt. Stattdessen ist nur der Ertragsanteil der späteren Leistungen steuerpflichtig – das nennt sich vorgelagerte Besteuerung.
Monatliche Rente: Nur der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ist steuerpflichtig. Dieser ist deutlich niedriger als der Besteuerungsanteil des Obligatoriums und richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn. Bei Rentenbeginn mit 67 Jahren liegt er bei 17 %.
Kapitalabfindung: Für Kapitalleistungen aus dem Überobligatorium gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich die für kapitalbildende Versicherungen entwickelten Besteuerungsgrundsätze. Die konkrete Einordnung hängt von zahlreichen Umständen ab – Vertragsgestaltung, Finanzierung, Laufzeit, Auszahlungsform – und ist daher stets im Einzelfall zu prüfen.
Überblick: Besteuerungssystematik auf einen Blick
| Obligatorium (2a) | Überobligatorium (2b) | |
|---|---|---|
| Rente | Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG) | Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 a bb EStG) |
| Kapitalabfindung | Besteuerungsanteil, ggf. § 34 EStG | Einzelfallabhängig (kapitalbildende Versicherung) |
| Besteuerungssystem | Nachgelagert | Vorgelagert |
Besonderheiten: Todesfallkapital und Freizügigkeit
Todesfallkapital: Viele Pensionskassen-Reglemente sehen bei Versterben des Versicherten ein Todesfallkapital vor. Dieses ist ebenfalls in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufzuteilen und wird dann nach denselben Grundsätzen besteuert wie eine Kapitalabfindung. Gesetzlich vorgesehene Hinterlassenenrenten (Witwen- und Waisenrenten) werden hingegen als Leibrenten behandelt.
Freizügigkeitsleistungen: Wer in der Schweiz die Stelle wechselt, erhält die angesammelten Guthaben als Austrittsleistung übertragen. Diese Übertragung zwischen schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen ist steuerlich neutral – weder entsteht ein steuerpflichtiger Zufluss noch ein abziehbarer Sonderausgabenbetrag. Erst die spätere Auszahlung ist steuerlich relevant.
Die Praxisfalle: fehlende Aufteilung und unvollständige Unterlagen
Aufteilung in Obligatorium und Überobligatorium
In der Praxis begegnet mir regelmäßig das Problem, dass Pensionskassen-Bescheinigungen keine saubere Trennung nach Obligatorium und Überobligatorium enthalten. Die Pensionskasse weist schlicht einen Gesamtbetrag aus – und das Finanzamt setzt diesen pauschal an. Das kann teuer werden: Eine falsche Zuordnung führt entweder zu einer Überbesteuerung oder zu späteren Nachzahlungen.
Für die zutreffende steuerliche Einordnung ist daher regelmäßig eine Aufteilung in obligatorische und überobligatorische Bestandteile erforderlich. Diese sollten Sie rechtzeitig vor der Auszahlung bei Ihrer Pensionskasse anfordern.
Welche Unterlagen verlangt das Finanzamt?
Erfahrungsgemäß fordert das Finanzamt bei der Besteuerung von Pensionskassen-Leistungen folgende Dokumente an:
- Rentenbescheid oder Auszahlungsabrechnung der Pensionskasse
- Bescheinigung der Pensionskasse über die Höhe der Leistung und – soweit vorhanden – die Aufteilung in obligatorische und überobligatorische Anteile
- Nachweis zur Öffnungsklausel (falls beantragt): Bescheinigung des Versorgungsträgers über geleistete Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vor 2005
- Quellensteuerbescheinigung der Schweiz (falls in der Schweiz Quellensteuer einbehalten wurde), zur Prüfung der Anrechenbarkeit
- Ggf. Versicherungspolice oder Reglement der Pensionskasse bei komplexeren Vertragsgestaltungen im Überobligatorium
Je frühzeitiger diese Unterlagen vorliegen, desto reibungsloser verläuft die Steuererklärung.
Was sollten Sie jetzt konkret tun?
- Aufteilung anfordern: Lassen Sie sich von Ihrer Pensionskasse eine detaillierte Bescheinigung ausstellen, die obligatorische und überobligatorische Bestandteile getrennt ausweist.
- Auszahlungsform vorab durchrechnen: Rente oder Kapitalabfindung – beide Varianten haben unterschiedliche steuerliche Konsequenzen, die vorab berechnet werden sollten.
- Tarifermäßigung und Öffnungsklausel prüfen: Beide können die Steuerlast bei Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium erheblich reduzieren – erfordern aber sorgfältige Prüfung und Nachweisführung.
- DBA-Schweiz im Blick behalten: Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt das Besteuerungsrecht und die Anrechenbarkeit schweizerischer Quellensteuer; bei Grenzgängern ist außerdem der Umfang der möglichen Barauszahlung zu klären.
- Unterlagen frühzeitig beschaffen: Pensionskassen-Bescheinigungen, Quellensteuernachweise und ggf. Nachweise zur Öffnungsklausel benötigen Zeit.
Praxisbeispiel: Besteuerung einer Kapitalabfindung aus der Schweizer Pensionskasse
Um die Systematik zu verdeutlichen, skizziere ich nachfolgend einen typischen Fall – ohne konkrete Steuerberechnung, da diese stets vom Einzelfall abhängt.
Ausgangssituation: Ein Grenzgänger, wohnhaft in Deutschland, hat über viele Jahre in der Schweiz gearbeitet und scheidet 2027 aus dem Erwerbsleben aus. Die Pensionskasse zahlt auf seinen Antrag eine Kapitalabfindung von 300.000 CHF aus.
Schritt 1 – Aufteilung in Obligatorium und Überobligatorium: Zunächst muss geklärt werden, welcher Anteil des Kapitals auf das gesetzliche Obligatorium und welcher auf das Überobligatorium entfällt. Annahme für dieses Beispiel: 180.000 CHF Obligatorium, 120.000 CHF Überobligatorium. Diese Aufteilung muss die Pensionskasse bescheinigen.
Schritt 2 – Besteuerung des obligatorischen Anteils (180.000 CHF): Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium andere Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar und sind mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil zu versteuern (BMF v. 27.07.2016, Rz. 22). Nach der Verwaltungsauffassung wären bei einem Besteuerungsanteil von 84,5 % (Rentenbeginn 2027) rechnerisch rund 152.100 CHF als steuerpflichtige Leistung anzusetzen. Dieser Betrag wird zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Zugleich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG vorliegen.
Schritt 3 – Besteuerung des überobligatorischen Anteils (120.000 CHF): Hier greifen nach Auffassung der Finanzverwaltung die für kapitalbildende Versicherungen entwickelten Besteuerungsgrundsätze. Die konkrete Bemessungsgrundlage hängt von Vertragsgestaltung, Laufzeit und Finanzierung ab – das ist im Einzelfall zu ermitteln.
Schritt 4 – Quellensteuer Schweiz: Falls die Schweiz auf die Auszahlung Quellensteuer einbehalten hat, ist vorab zu klären, ob eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer oder eine Erstattung in der Schweiz möglich ist.
Fazit des Beispiels: Die steuerliche Belastung schwankt je nach Einzelfall erheblich. Allein die Entscheidung zwischen Rente und Kapitalabfindung – und die korrekte Aufteilung in Obligatorium und Überobligatorium – kann einen fünfstelligen Unterschied in der Steuerlast bedeuten. Eine Berechnung im Vorfeld ist daher keine optionale Dienstleistung, sondern eine Notwendigkeit.
Wie hoch ist die Steuer auf die Schweizer Pensionskasse?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht – die Steuerlast ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Sie hängt im Wesentlichen ab von:
- Anteil Obligatorium / Überobligatorium – die Aufteilung bestimmt, welches Besteuerungssystem greift
- Rente oder Kapitalabfindung – grundlegend verschiedene Besteuerungslogiken
- Alter bei Rentenbeginn – bestimmt den anzuwendenden Ertragsanteil im Überobligatorium
- Sonstigen Einkünften im Auszahlungsjahr – die Pensionskassenleistung wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert; weitere Einkünfte erhöhen den Steuersatz
- Möglicher Tarifermäßigung nach § 34 EStG – kann die Steuerlast bei Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium erheblich senken
- Quellensteuer in der Schweiz – je nach DBA-Lage anrechenbar oder erstattungsfähig; eine Prüfung sollte zwingend vor der Auszahlung erfolgen, da viele Quellensteuerprobleme im Nachhinein schwerer zu lösen sind
Aus diesem Grund ist eine individuelle Berechnung im Vorfeld der Auszahlung unerlässlich. Wer die Zahlen kennt, bevor die Entscheidung fällt, kann Rente und Kapitalabfindung gezielt vergleichen und die steuerlich günstigere Variante wählen.
Häufige Fragen zur Schweizer Pensionskasse
Muss ich die Schweizer Pensionskasse in Deutschland versteuern?
Ja, grundsätzlich. Als in Deutschland ansässige Person unterliegen Sie mit Ihren weltweiten Einkünften der deutschen Einkommensteuer. Das DBA-Schweiz weist das Besteuerungsrecht für Altersleistungen aus der Pensionskasse in der Regel Deutschland zu. Die konkrete Einordnung hängt von der Art der Leistung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Ist die Kapitalauszahlung aus der Schweizer Pensionskasse in Deutschland steuerpflichtig?
Ja. Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium werden nach Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert. Für Kapitalleistungen aus dem Überobligatorium gelten die Besteuerungsgrundsätze für kapitalbildende Versicherungen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage richtet sich nach unterschiedlichen Regeln. Beim Obligatorium ist regelmäßig nur der gesetzlich vorgesehene Besteuerungsanteil anzusetzen. Beim Überobligatorium hängt die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage von der konkreten Ausgestaltung der Leistung ab.
Was ist steuerlich günstiger: Rente oder Kapital?
Das lässt sich pauschal nicht sagen – es hängt von den persönlichen Verhältnissen ab: Höhe des zu versteuernden Einkommens im Auszahlungsjahr, weiteren Einkünften, möglicher Tarifermäßigung nach § 34 EStG und der Aufteilung in Obligatorium und Überobligatorium. Manchmal ist die Kapitalabfindung steuerlich günstiger, manchmal die Rente. Eine individuelle Berechnung im Vorfeld ist daher unerlässlich.
Kann die Schweiz ebenfalls Steuern erheben?
Ja, die Schweiz kann auf Pensionskassenleistungen Quellensteuer einbehalten. Das führt jedoch nicht automatisch zu einer Doppelbesteuerung: Je nach DBA-Lage kann diese Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder in der Schweiz erstattet werden. Die Prüfung sollte vor der Auszahlung erfolgen.
Wie weise ich Obligatorium und Überobligatorium gegenüber dem Finanzamt nach?
Sie benötigen eine Bescheinigung Ihrer Pensionskasse, die die Leistung in obligatorische und überobligatorische Bestandteile aufschlüsselt. Viele Kassen stellen diese Bescheinigung auf Anfrage aus; sie sollten frühzeitig angefordert werden. Das Finanzamt ist berechtigt, diese Aufteilung als Grundlage der Besteuerung zu verlangen.
Was passiert mit meiner Pensionskasse, wenn ich die Schweiz verlasse?
Bei Wohnsitznahme in einem EU-/EWR-Staat wie Deutschland kann in der Regel nur der überobligatorische Teil bar ausgezahlt werden. Der obligatorische Teil muss auf ein schweizerisches Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen werden und bleibt dort bis zum Rentenalter gesperrt.
Fazit
Die Besteuerung der schweizer Pensionskasse in Deutschland ist kein Selbstläufer. Sie hängt von der korrekten Aufteilung in Obligatorium und Überobligatorium ab, von der gewählten Auszahlungsform und – gerade bei Grenzgängern – von der Frage des Besteuerungsrechts und des zulässigen Umfangs einer Barauszahlung. Wer hier ohne Beratung vorgeht, riskiert unnötige Steuerzahlungen oder spätere Nachforderungen des Finanzamts.
Wenn Sie Fragen zur Auszahlung Ihrer schweizer Pensionskasse haben oder die steuerliche Behandlung im Vorfeld planen möchten, sprechen Sie mich gern an. Als Steuerberater mit Erfahrung im deutsch-schweizerischen Steuerrecht unterstütze ich Sie dabei, die richtige Entscheidung zu treffen – bevor die Auszahlung erfolgt.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht die individuelle Beurteilung durch einen Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte sind stets einzelfallabhängig – abweichende Umstände können zu anderen Ergebnissen führen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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