Stefan Bösel · Steuerberater
Steuerberater für Grenzgänger Deutschland – Schweiz
Wohnen in Deutschland, arbeiten in der Schweiz – oder umgekehrt. Wer grenzüberschreitend tätig ist oder Einkünfte aus der Schweiz bezieht, bewegt sich im Anwendungsbereich des DBA-Schweiz. Ich ordne Ihren Fall ein und betreue die deutsche Steuerpflicht.
Wohnsitz Deutschland – Arbeitsort Schweiz
Der klassische Grenzgänger
Grenzgänger ist, wer in Deutschland ansässig ist, in der Schweiz seinen Arbeitsort hat und regelmäßig nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Die Voraussetzungen im Einzelnen:
- Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsort in der Schweiz
- Regelmäßige Rückkehr zum Wohnsitz nach Arbeitsende
- Nicht mehr als 60 arbeitsbedingte Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr
Anders als beim DBA-Frankreich gibt es keine Kilometergrenze und keine Beschränkung auf eine Grenzzone – maßgeblich ist allein die regelmäßige Rückkehr.
Voraussetzung für den ermäßigten Quellensteuerabzug ist eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzbehörde, die für jedes Steuerjahr neu vorzulegen ist.
Art. 15a Abs. 1–3 DBA-Schweiz · § 36 EStG · BMF v. 07.12.2023, BStBl I 2023, 2150
Homeoffice am deutschen Wohnsitz
Ganztägig im deutschen Homeoffice verbrachte Arbeitstage gelten nach der Konsultationsvereinbarung nicht als Nichtrückkehrtage. Die 60-Tage-Grenze wird durch Homeoffice damit nicht berührt.
BMF v. 26.07.2022, BStBl I 2022, 1227
Außendienst und häufige Dienstreisen
Bei mehr als 60 arbeitsbedingten Nichtrückkehrtagen entfällt die Grenzgängereigenschaft für das gesamte Kalenderjahr. Es greift dann Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz (Tätigkeitsortprinzip).
Bei Außendienst, häufigen Dienstreisen oder Projektarbeit ist eine laufende Zählung der Nichtrückkehrtage unerlässlich.
Art. 15a Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz · BMF v. 25.10.2018, BStBl I 2018, 1103
Sonderfall: Leitende Angestellte
Für Geschäftsführer, Direktoren und Vorstände gilt Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz. Das Besteuerungsrecht liegt beim Sitzstaat der Gesellschaft – unabhängig vom Tätigkeitsort und unabhängig von der Grenzgängereigenschaft. Bei einer Schweizer Gesellschaft hat damit grundsätzlich die Schweiz das Besteuerungsrecht; Deutschland stellt als Ansässigkeitsstaat nach DBA-Methode frei oder rechnet an.
Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz · BMF v. 25.04.2023, BStBl I 2023, 632 · BMF v. 16.10.2025, BStBl I 2025, 1771
Abfindungen bei Beendigung
Für Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt eine eigenständige abkommensrechtliche Zuweisung, die nicht automatisch dem Tätigkeitsortprinzip folgt. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
BMF v. 25.03.2010, BStBl I 2010, 268
Wohnsitz Schweiz – Arbeitsort Deutschland
In der Schweiz ansässig, in Deutschland tätig
Wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, ist mit den auf deutsche Tätigkeitstage entfallenden Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Der Arbeitgeber nimmt den Lohnsteuerabzug vor.
Kehrt der in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer regelmäßig an seinen Schweizer Wohnsitz zurück und überschreitet die 60-Tage-Grenze nicht, kann auch der umgekehrte Fall unter Art. 15a fallen – mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht bei der Schweiz läge. Maßgeblich sind die Tatsachen des Einzelfalls.
Art. 15 Abs. 1, Art. 15a DBA-Schweiz · § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG · BMF v. 27.06.2022, BStBl I 2022, 956
Schweizer Ansässiger mit deutschen Immobilien
Immobilien in Deutschland, Wohnsitz Schweiz
Einkünfte aus in Deutschland belegenen Immobilien sind dem Belegenheitsstaat Deutschland zugewiesen. Der in der Schweiz Ansässige ist insoweit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Auf Antrag ist die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger möglich, wenn mindestens 90 % der Gesamteinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Für Schweizer Ansässige ist die EuGH-Rechtsprechung (Ettwein) und § 1a EStG zu beachten.
Art. 6 DBA-Schweiz · § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG · § 1 Abs. 3, § 1a EStG · EuGH C-425/11 (Ettwein)
Deutscher mit Schweizer Einkünften
Immobilien in der Schweiz
Einkünfte aus in der Schweiz belegenen Immobilien sind dem Belegenheitsstaat Schweiz zugewiesen.
Art. 6, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz · § 32b EStG
Dividenden aus Schweizer Kapitalgesellschaften
Die Schweiz erhebt zunächst die Verrechnungssteuer von 35 %. Nach dem DBA ist die Schweizer Quellensteuer auf 15 % begrenzt – der übersteigende Betrag von 20 % wird auf Antrag in der Schweiz erstattet.
Art. 10 DBA-Schweiz · § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 32d EStG
Zinsen aus Schweizer Bankguthaben
Das Besteuerungsrecht liegt beim Ansässigkeitsstaat Deutschland. Die Schweiz erhebt praktisch dennoch die 35%ige Verrechnungssteuer, die auf Antrag vollständig erstattet wird.
Art. 11 DBA-Schweiz · § 32d EStG
Leistungen aus einer Schweizer Pensionskasse
Wer in der Schweiz gearbeitet hat und in Deutschland ansässig ist, bezieht früher oder später Leistungen aus der beruflichen Vorsorge – der 2. Säule. Laufende Renten und einmalige Kapitalauszahlungen aus der Pensionskasse werden steuerlich unterschiedlich behandelt: Das betrifft sowohl die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem DBA-Schweiz als auch die Frage, mit welchem Anteil die Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist.
Die Abgrenzung von Rente und Kapitalleistung, die Unterscheidung von obligatorischem und überobligatorischem Teil sowie die Behandlung der Austrittsleistung habe ich in einem eigenen Beitrag ausführlich dargestellt.
Beitrag lesen: Schweizer Pensionskasse in Deutschland versteuernÜberblick nach Fallgruppen
| Wohnsitz | Einkünfte / Tätigkeit | Besteuerungsrecht | Methode Deutschland |
|---|---|---|---|
| Deutschland | CH-Arbeit, Grenzgänger (≤ 60 NT) | Deutschland + CH 4,5 % Quellensteuer | Anrechnung § 36 EStG |
| Deutschland | CH-Arbeit, > 60 NT (Außendienst) | anteilig CH / DE nach Tätigkeitstagen | Anrechnung / Freistellung |
| Deutschland | CH-Arbeit, leitender Angestellter | Sitzstaat der Gesellschaft | je nach Sitzstaat |
| Schweiz | DE-Arbeit, kein Grenzgänger | Deutschland (Tätigkeitsort) | beschr. StPfl. § 49 EStG |
| Schweiz | DE-Immobilien (V+V) | Deutschland (Belegenheit) | beschr. StPfl. § 49 EStG |
| Deutschland | CH-Immobilien | Schweiz | Freistellung + Progr.-Vorbehalt |
| Deutschland | CH-Dividenden | geteilt (CH 15 % / DE Rest) | Anrechnung § 32d EStG |
| Deutschland | CH-Zinsen | Deutschland | Abgeltungsteuer; CH-Erstattung |
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