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Stefan Bösel · Steuerberater

Steuerberater für Grenzgänger Deutschland – Schweiz

Wohnen in Deutschland, arbeiten in der Schweiz – oder umgekehrt. Wer grenzüberschreitend tätig ist oder Einkünfte aus der Schweiz bezieht, bewegt sich im Anwendungsbereich des DBA-Schweiz. Ich ordne Ihren Fall ein und betreue die deutsche Steuerpflicht.

Fallgruppe 1

Wohnsitz Deutschland – Arbeitsort Schweiz

Art. 15a DBA-Schweiz · Mit Grenzgängereigenschaft

Der klassische Grenzgänger

Grenzgänger ist, wer in Deutschland ansässig ist, in der Schweiz seinen Arbeitsort hat und regelmäßig nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsort in der Schweiz
  • Regelmäßige Rückkehr zum Wohnsitz nach Arbeitsende
  • Nicht mehr als 60 arbeitsbedingte Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr

Anders als beim DBA-Frankreich gibt es keine Kilometergrenze und keine Beschränkung auf eine Grenzzone – maßgeblich ist allein die regelmäßige Rückkehr.

Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Die Schweiz darf eine Quellensteuer von maximal 4,5 % des Bruttobetrags einbehalten. Diese wird nach § 36 EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet – § 34c EStG ist ausgeschlossen.

Voraussetzung für den ermäßigten Quellensteuerabzug ist eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzbehörde, die für jedes Steuerjahr neu vorzulegen ist.

Art. 15a Abs. 1–3 DBA-Schweiz · § 36 EStG · BMF v. 07.12.2023, BStBl I 2023, 2150

Homeoffice am deutschen Wohnsitz

Ganztägig im deutschen Homeoffice verbrachte Arbeitstage gelten nach der Konsultationsvereinbarung nicht als Nichtrückkehrtage. Die 60-Tage-Grenze wird durch Homeoffice damit nicht berührt.

BMF v. 26.07.2022, BStBl I 2022, 1227

Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz · Überschreitung der 60-Tage-Grenze

Außendienst und häufige Dienstreisen

Bei mehr als 60 arbeitsbedingten Nichtrückkehrtagen entfällt die Grenzgängereigenschaft für das gesamte Kalenderjahr. Es greift dann Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz (Tätigkeitsortprinzip).

Die Schweiz besteuert den auf schweizerische Tätigkeitstage entfallenden Lohnanteil, Deutschland den auf deutsche Tage entfallenden Anteil. Die 60-Tage-Grenze ist stets jahresbezogen zu berechnen – auch bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel.

Bei Außendienst, häufigen Dienstreisen oder Projektarbeit ist eine laufende Zählung der Nichtrückkehrtage unerlässlich.

Art. 15a Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz · BMF v. 25.10.2018, BStBl I 2018, 1103

Sonderfall: Leitende Angestellte

Für Geschäftsführer, Direktoren und Vorstände gilt Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz. Das Besteuerungsrecht liegt beim Sitzstaat der Gesellschaft – unabhängig vom Tätigkeitsort und unabhängig von der Grenzgängereigenschaft. Bei einer Schweizer Gesellschaft hat damit grundsätzlich die Schweiz das Besteuerungsrecht; Deutschland stellt als Ansässigkeitsstaat nach DBA-Methode frei oder rechnet an.

Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz · BMF v. 25.04.2023, BStBl I 2023, 632 · BMF v. 16.10.2025, BStBl I 2025, 1771

Abfindungen bei Beendigung

Für Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt eine eigenständige abkommensrechtliche Zuweisung, die nicht automatisch dem Tätigkeitsortprinzip folgt. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

BMF v. 25.03.2010, BStBl I 2010, 268

Fallgruppe 2

Wohnsitz Schweiz – Arbeitsort Deutschland

Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz · Tätigkeitsstaat Deutschland

In der Schweiz ansässig, in Deutschland tätig

Wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, ist mit den auf deutsche Tätigkeitstage entfallenden Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Der Arbeitgeber nimmt den Lohnsteuerabzug vor.

Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat Deutschland. Beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Eine eigenständige 60-Tage-Grenze außerhalb des Art. 15a existiert nicht – die Aufteilung erfolgt tageweise nach Tätigkeitsort.

Kehrt der in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer regelmäßig an seinen Schweizer Wohnsitz zurück und überschreitet die 60-Tage-Grenze nicht, kann auch der umgekehrte Fall unter Art. 15a fallen – mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht bei der Schweiz läge. Maßgeblich sind die Tatsachen des Einzelfalls.

Art. 15 Abs. 1, Art. 15a DBA-Schweiz · § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG · BMF v. 27.06.2022, BStBl I 2022, 956

Fallgruppe 3

Schweizer Ansässiger mit deutschen Immobilien

Art. 6 DBA-Schweiz · Vermietung & Verpachtung

Immobilien in Deutschland, Wohnsitz Schweiz

Einkünfte aus in Deutschland belegenen Immobilien sind dem Belegenheitsstaat Deutschland zugewiesen. Der in der Schweiz Ansässige ist insoweit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Besteuerungsrecht bei Deutschland (Belegenheitsstaat). Beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Veranlagungspflicht. Es gelten die Einschränkungen des § 50 EStG – kein Sonderausgabenabzug, keine Zusammenveranlagung.

Auf Antrag ist die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger möglich, wenn mindestens 90 % der Gesamteinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Für Schweizer Ansässige ist die EuGH-Rechtsprechung (Ettwein) und § 1a EStG zu beachten.

Art. 6 DBA-Schweiz · § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG · § 1 Abs. 3, § 1a EStG · EuGH C-425/11 (Ettwein)

Fallgruppe 4

Deutscher mit Schweizer Einkünften

Art. 6, 24 DBA-Schweiz · Schweizer Immobilien

Immobilien in der Schweiz

Einkünfte aus in der Schweiz belegenen Immobilien sind dem Belegenheitsstaat Schweiz zugewiesen.

In Deutschland gilt die Freistellungsmethode: Die Einkünfte sind von der deutschen Einkommensteuer freigestellt, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Art. 6, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz · § 32b EStG

Art. 10 DBA-Schweiz · Dividenden

Dividenden aus Schweizer Kapitalgesellschaften

Die Schweiz erhebt zunächst die Verrechnungssteuer von 35 %. Nach dem DBA ist die Schweizer Quellensteuer auf 15 % begrenzt – der übersteigende Betrag von 20 % wird auf Antrag in der Schweiz erstattet.

In Deutschland unterliegen die Dividenden der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG. Die anrechenbare Schweizer Quellensteuer von 15 % wird angerechnet.

Art. 10 DBA-Schweiz · § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 32d EStG

Art. 11 DBA-Schweiz · Zinsen

Zinsen aus Schweizer Bankguthaben

Das Besteuerungsrecht liegt beim Ansässigkeitsstaat Deutschland. Die Schweiz erhebt praktisch dennoch die 35%ige Verrechnungssteuer, die auf Antrag vollständig erstattet wird.

Besteuerung in Deutschland über die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG. Die Schweizer Verrechnungssteuer wird auf Antrag vollständig erstattet.

Art. 11 DBA-Schweiz · § 32d EStG

Berufliche Vorsorge · 2. Säule

Leistungen aus einer Schweizer Pensionskasse

Wer in der Schweiz gearbeitet hat und in Deutschland ansässig ist, bezieht früher oder später Leistungen aus der beruflichen Vorsorge – der 2. Säule. Laufende Renten und einmalige Kapitalauszahlungen aus der Pensionskasse werden steuerlich unterschiedlich behandelt: Das betrifft sowohl die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem DBA-Schweiz als auch die Frage, mit welchem Anteil die Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist.

Die Abgrenzung von Rente und Kapitalleistung, die Unterscheidung von obligatorischem und überobligatorischem Teil sowie die Behandlung der Austrittsleistung habe ich in einem eigenen Beitrag ausführlich dargestellt.

Beitrag lesen: Schweizer Pensionskasse in Deutschland versteuern

Überblick nach Fallgruppen

Wohnsitz Einkünfte / Tätigkeit Besteuerungsrecht Methode Deutschland
DeutschlandCH-Arbeit, Grenzgänger (≤ 60 NT)Deutschland + CH 4,5 % QuellensteuerAnrechnung § 36 EStG
DeutschlandCH-Arbeit, > 60 NT (Außendienst)anteilig CH / DE nach TätigkeitstagenAnrechnung / Freistellung
DeutschlandCH-Arbeit, leitender AngestellterSitzstaat der Gesellschaftje nach Sitzstaat
SchweizDE-Arbeit, kein GrenzgängerDeutschland (Tätigkeitsort)beschr. StPfl. § 49 EStG
SchweizDE-Immobilien (V+V)Deutschland (Belegenheit)beschr. StPfl. § 49 EStG
DeutschlandCH-ImmobilienSchweizFreistellung + Progr.-Vorbehalt
DeutschlandCH-Dividendengeteilt (CH 15 % / DE Rest)Anrechnung § 32d EStG
DeutschlandCH-ZinsenDeutschlandAbgeltungsteuer; CH-Erstattung
Die Darstellung gibt die Grundsystematik des DBA-Schweiz wieder. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall hängt von den konkreten Tatsachen ab und sollte individuell geprüft werden. Stand: Mai 2026.

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