Wer mit Instagram, TikTok, YouTube, Twitch oder anderen Plattformen regelmäßig Geld verdient, sollte seine Tätigkeit steuerlich einordnen. Dabei können Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer eine Rolle spielen. Auch kostenlose Produkte, Hotelaufenthalte, Reisen oder andere Sachzuwendungen können steuerlich relevant sein.
Hier kommen Sie zu meinem Beratungsangebot für Influencer und Content Creatoren
Entscheidend ist nicht die Zahl der Follower. Maßgeblich sind insbesondere die konkrete Tätigkeit, die Art der Einnahmen, die Betriebsausgaben und die Frage, ob eine nachhaltige Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht vorliegt.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Steuerfragen für Influencer und Content Creator von der Gewerbeanmeldung über die Einkommensteuer und Umsatzsteuer bis zu PR-Paketen, Donations, Reisekosten, Auslandssachverhalten und DAC7.

Das Wichtigste zu Influencer Steuern auf einen Blick
| Thema | Grundsatz |
|---|---|
| Einkommensteuer | Maßgeblich ist grundsätzlich der steuerliche Gewinn, also Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben. |
| Gewerbe | Die Tätigkeit von Influencern und Content Creatorn ist häufig gewerblich einzuordnen; die konkrete Tätigkeit ist entscheidend. |
| Gewerbesteuer | Bei einem Gewerbebetrieb gibt es für natürliche Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag. |
| Umsatzsteuer | Eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit mit Einnahmeerzielung kann zur Unternehmereigenschaft führen. |
| Kleinunternehmerregelung | Seit 2025 gelten grundsätzlich 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro Umsatz im laufenden Kalenderjahr als Grenzen nach § 19 UStG. |
| Gratisprodukte | Produkte und andere Vorteile können Betriebseinnahmen sein, wenn sie im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit gewährt werden. |
| PR-Pakete | Entscheidend ist unter anderem, ob eine Gegenleistung vereinbart ist und ob das Produkt beim Creator verbleibt. |
| Donations | Umsatzsteuerlich kommt es insbesondere darauf an, ob der Zahlung eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. |
| DAC7 / PStTG | Plattformbetreiber können gesetzlich verpflichtet sein, Informationen über Anbieter und deren Umsätze an die Finanzverwaltung zu melden. |
Muss ich als Influencer Steuern zahlen?
Grundsätzlich können auch Influencer und Content Creator steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg und die Finanzverwaltung stellen ausdrücklich darauf ab, dass Einnahmen aus Beiträgen, Videos, Livestreams, Rabattcodes, Produktempfehlungen und Kooperationen steuerlich relevant sein können. Auch erhaltene Produkte oder andere Vorteile können bei einem geschäftlichen Zusammenhang steuerlich berücksichtigt werden. (Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg)
Dabei sollte man zwischen der Frage, ob eine Tätigkeit steuerlich relevant ist, und der Frage, wie viel Steuer tatsächlich zu zahlen ist, unterscheiden. Eine Einnahme führt nicht automatisch in gleicher Höhe zu einer Steuerbelastung. Für die Einkommensteuer ist grundsätzlich der Gewinn relevant, also die Einnahmen nach Abzug der abzugsfähigen Betriebsausgaben. Außerdem können weitere Einkünfte, persönliche Freibeträge und andere steuerliche Faktoren eine Rolle spielen.
Ab wann muss ich als Influencer ein Gewerbe anmelden?
Eine pauschale Follower- oder Umsatzgrenze gibt es nicht, ab der ein Influencer automatisch ein Gewerbe anmelden muss. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit.
Wer beispielsweise regelmäßig gegen Entgelt Werbeleistungen erbringt, Produkte vermarktet, Affiliate-Provisionen erzielt oder andere kommerzielle Leistungen über Social Media anbietet, übt typischerweise eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Social-Media-Aktivitäten bei entsprechender Einnahmeerzielung steuerlich relevant sein können. (BayLfSt: FAQ für Influencer)
Wer einen Gewerbebetrieb aufnimmt, muss die Tätigkeit grundsätzlich beim zuständigen Gewerbeamt anzeigen. Zusätzlich ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch über ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln.
Ob ausnahmsweise eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.
Sind Influencer Freiberufler oder Gewerbetreibende?
Bei klassischen Influencer-Tätigkeiten mit Werbung, Kooperationen, Affiliate-Marketing und Produktvermarktung ist die Einordnung als Gewerbebetrieb häufig naheliegend. Das gilt insbesondere, wenn die eigene Reichweite kommerziell genutzt wird.
Eine freiberufliche Einordnung kann bei bestimmten eigenständigen Tätigkeiten in Betracht kommen, beispielsweise wenn die konkrete Tätigkeit die Voraussetzungen eines freien Berufs erfüllt. Das lässt sich nicht allein anhand der Bezeichnung „Content Creator“, „Influencer“, „Blogger“ oder „YouTuber“ entscheiden.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung, wenn mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden. Wer beispielsweise neben dem Betrieb eines Social-Media-Kanals auch eigenständige journalistische, künstlerische oder beratende Leistungen für Kunden erbringt, sollte die Tätigkeiten steuerlich sauber voneinander abgrenzen und dokumentieren.
Welche Einnahmen müssen Influencer versteuern?
Bei Content Creatorn gibt es häufig nicht nur eine Einnahmequelle. Für die steuerliche Beurteilung sollten deshalb sämtliche Einnahmen systematisch erfasst werden.
Typische Einnahmen sind insbesondere:
- Vergütungen für Werbekampagnen und Kooperationen
- Produktplatzierungen und Sponsored Posts
- YouTube-, TikTok- und andere Plattformvergütungen
- Twitch-Abonnements, Bits und sonstige Plattformzahlungen
- Affiliate-Provisionen
- Einnahmen aus Rabattcodes
- Donations und freiwillige Zahlungen
- Einnahmen aus eigenen Produkten, Merchandising oder digitalen Produkten
- Honorare für Auftritte, Moderationen, Vorträge oder Veranstaltungen
- kostenlose Produkte oder andere Sachzuwendungen, sofern sie betrieblich veranlasst sind
- kostenlose Hotelübernachtungen, Reisen oder andere Leistungen als Gegenleistung für Content
Bei jeder Einnahme sollte nicht nur der Geldbetrag, sondern auch der wirtschaftliche Hintergrund der Zahlung dokumentiert werden. Bei Plattformen und internationalen Unternehmen ist insbesondere zu klären, wer Vertragspartner ist, welche Leistung erbracht wird und wo der Leistungsempfänger sitzt.
Einkommensteuer für Influencer
Für die Einkommensteuer ist grundsätzlich der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Vereinfacht gilt:
Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
Viele kleinere Creator ermitteln ihren Gewinn über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG, sofern keine Buchführungspflicht besteht.
Wichtig: Der steuerpflichtige Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit wird nicht isoliert betrachtet. Wer gleichzeitig Arbeitnehmer ist, hat beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und gegebenenfalls weitere Einkünfte. Für die Einkommensteuer kommt es auf die Gesamtsituation an.
Wie viel darf ich als Influencer verdienen, ohne Steuern zu zahlen?
Eine allgemeine „Influencer-Steuerfreigrenze“ gibt es nicht.
Für die Einkommensteuer ist insbesondere das zu versteuernde Einkommen relevant. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro. Bei einem nebenberuflich tätigen Influencer können daneben besondere Pflichten zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestehen.
Eine häufig missverstandene Grenze ist die 410-Euro-Regelung bei bestimmten Nebeneinkünften. Sie ist keine allgemeine Steuerfreigrenze für Influencer. Insbesondere bei Arbeitnehmern mit Nebeneinkünften kann sie für die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung relevant sein. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Einkommensteuer entsteht, muss von der gesamten persönlichen Steuersituation getrennt betrachtet werden.
EÜR oder Bilanz: Wie ermitteln Influencer ihren Gewinn?
Für viele kleinere und mittlere Creator ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung die praktisch relevante Form der Gewinnermittlung.
Eine Bilanzierung kann erforderlich werden, wenn gesetzliche Buchführungs- und Bilanzierungspflichten greifen. Für Einzelkaufleute enthält § 241a HGB eine Befreiung von den handelsrechtlichen Buchführungspflichten bei Einhaltung bestimmter Umsatz- und Gewinngrenzen. Daneben können sich steuerliche Buchführungspflichten nach der Abgabenordnung ergeben.
Für typische Influencer-Tätigkeiten ist deshalb zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine Buchführungspflicht besteht. Eine unnötig komplizierte Darstellung von HGB-Regeln ist für die meisten Creator weniger relevant als eine saubere EÜR und eine nachvollziehbare Beleg- und Einnahmendokumentation.
Gewerbesteuer für Influencer
Ist die Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzuordnen, kann zusätzlich Gewerbesteuer anfallen.
Für natürliche Personen und Personengesellschaften sieht § 11 GewStG einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag vor. Erst der darüber liegende Gewerbeertrag wird bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags berücksichtigt. (§ 11 GewStG)
Bei Einzelunternehmern und bestimmten Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet. Die tatsächliche Belastung hängt unter anderem vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde und von der persönlichen Einkommensteuersituation ab.
Wichtig ist außerdem: Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro ist kein Freibetrag für die Einkommensteuer und keine allgemeine „Steuerfreiheitsgrenze“ für Influencer.
Umsatzsteuer für Influencer und Content Creator
Die Umsatzsteuer ist eigenständig zu sehen und besteht neben der Est und Gewst.
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist grundsätzlich, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Für die Unternehmereigenschaft kommt es nicht darauf an, dass bereits ein bestimmter Gewinn erzielt wird.
Bei Influencern können insbesondere folgende Umsatzarten relevant sein:
- Werbeleistungen und Kooperationen
- Leistungen gegenüber Plattformbetreibern
- Affiliate-Leistungen
- Auftritte und sonstige Dienstleistungen
- Sachleistungen im Austausch für Werbung
- Leistungen an Unternehmen im Ausland
- Eingekaufte Leistungen von ausländischen Plattformen und Dienstleistern
Gerade bei internationalen Plattformen ist eine Prüfung des konkreten Vertrags und Leistungsorts notwendig.
Kleinunternehmerregelung für Influencer: Wann kommt sie infrage?
Seit dem 1. Januar 2025 gelten die neuen Grenzen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Grundsätzlich muss der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten haben. Bereits der Umsatz, mit dem die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, fällt grundsätzlich nicht mehr unter die Steuerbefreiung. (BMF-Schreiben zur Kleinunternehmerregelung)
Die Kleinunternehmerregelung bedeutet grundsätzlich, dass die begünstigten Umsätze umsatzsteuerfrei sind und auf den entsprechenden Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Welche Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?
Der größte Nachteil für viele Creator ist der fehlende Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlen.
Wer beispielsweise eine Kamera, einen leistungsfähigen Computer, Lichttechnik oder andere größere Investitionen plant, sollte deshalb vergleichen, ob die Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich tatsächlich sinnvoll ist.
Auch bei Leistungen aus dem Ausland darf die Kleinunternehmerregelung nicht zu der Annahme führen, dass keinerlei Umsatzsteuerpflichten entstehen. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass § 19 UStG unter anderem keine Auswirkung auf bestimmte nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer hat. (BMF, Abschnitt 19.1 UStAE)
Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung für Influencer?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten.
Gerade bei einem überwiegend aus B2B-Kunden bestehenden Geschäftsmodell kann die Voranstellung von Umsatzsteuer wirtschaftlich anders zu beurteilen sein als bei einem Creator, der überwiegend Leistungen an Endverbraucher erbringt. Hinzu kommen Investitionen, Auslandsleistungen und die Frage, ob der Creator selbst Leistungen von ausländischen Unternehmen bezieht.
Die Entscheidung sollte deshalb nicht allein nach dem Umsatz getroffen werden.
Was können Influencer steuerlich absetzen?
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind. Bei Influencern gibt es allerdings zahlreiche Ausgaben, bei denen die Grenze zwischen beruflicher und privater Lebensführung besonders wichtig ist.
Technik und Equipment
Typische Betriebsausgaben können – je nach betrieblicher Nutzung – beispielsweise sein:
- Kamera und Objektive
- Mikrofone
- Lichttechnik
- Computer und Laptop
- Monitore
- Speicherkarten und Festplatten
- Streaming- und Audio-Equipment
- Stative und sonstiges Produktionsequipment
- Smartphone bzw. anteilige berufliche Nutzung
Bei Gegenständen, die auch privat genutzt werden, sollte die betriebliche Nutzung nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei höherwertigen Wirtschaftsgütern können außerdem die Regeln zur Abschreibung beziehungsweise zu geringwertigen Wirtschaftsgütern relevant sein.
Software, Hosting und digitale Dienste
Je nach Tätigkeit können beispielsweise folgende Kosten betrieblich veranlasst sein:
- Video- und Bildbearbeitungssoftware
- Musik- und Lizenzdienste
- Cloud-Speicher
- Website, Hosting und Domain
- Newsletter-Software
- Analyse- und Social-Media-Tools
- Buchhaltungssoftware
- beruflich veranlasste KI- und SaaS-Dienste
Telefon und Internet
Wird der private Telefon- oder Internetanschluss auch für die geschäftliche Tätigkeit genutzt, ist grundsätzlich der betriebliche Nutzungsanteil maßgeblich. Eine pauschale 100-Prozent-Absetzung ist nicht allein deshalb möglich, weil der Anschluss für Social Media verwendet wird.
Steuerberatung und Buchhaltung
Steuerberatungskosten, die unmittelbar mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängen, können grundsätzlich Betriebsausgaben sein. Auch Kosten für Buchhaltungs- oder Lohnabrechnungsleistungen können bei betrieblicher Veranlassung abzugsfähig sein.
Kleidung als Influencer steuerlich absetzen?
Gerade bei Fashion- und Lifestyle-Creatorn ist das ein wichtiger Punkt.
Normale bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires sind steuerlich grundsätzlich problematisch, selbst wenn sie für die Produktion von Social-Media-Inhalten verwendet werden. Die Finanzgerichte haben in Fällen von Influencerinnen den Abzug entsprechender Aufwendungen als Betriebsausgaben verneint und auf die private Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG abgestellt.
Das bedeutet: Ein Kleid, eine Handtasche oder ein Paar Schuhe wird nicht allein deshalb zur Betriebsausgabe, weil die Produkte in einem Instagram-Post oder TikTok-Video gezeigt werden.
Anders kann die Beurteilung bei typischer Berufskleidung aussehen, die ihrer Beschaffenheit nach nahezu ausschließlich beruflich verwendet werden kann. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände. Das kann der Fall sein, wenn ihr „KFZ- Werkstatt“ Influencer seid und die Kosten füe den klassischen „Blaumann“ habt.
Reisekosten von Influencern: Kann ich Urlaub steuerlich absetzen?
Ein häufiges Problem bei Travel- und Lifestyle-Creatorn sind Reisen, die sowohl private als auch betriebliche Elemente enthalten.
Eine Reise wird nicht allein deshalb zu einer vollständig betrieblichen Reise, weil während des Aufenthalts Content produziert wird.
Bei einer rein betrieblich veranlassten Reise können die entsprechenden Reisekosten grundsätzlich Betriebsausgaben sein. Bei gemischten Reisen muss dagegen geprüft werden, ob sich betriebliche und private Kostenbestandteile trennen lassen. Objektiv abgrenzbare Kosten können entsprechend ihrer Veranlassung behandelt werden; bei verbleibenden gemischten Kosten kann eine sachgerechte Aufteilung erforderlich sein.
Deshalb sollte insbesondere dokumentiert werden:
- Zweck und Auftrag der Reise
- geplante und tatsächlich durchgeführte Content-Produktion
- Drehtage und sonstige berufliche Termine
- beteiligte Geschäftspartner
- private Verlängerungen
- Hotel- und Reisekosten sowie deren Zuordnung
Der bloße Hinweis „Content-Produktion“ auf einem Beleg reicht bei einer privaten Urlaubsreise regelmäßig nicht aus.
Lebensmittel für Foodblogger und Food-Creator
Lebensmittel sind ein besonders schwieriger Bereich.
Grundsätzlich gehören Kosten der privaten Lebensführung nicht zu den Betriebsausgaben. Bei einem Food-Creator kann jedoch im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Lebensmittel unmittelbar für die betriebliche Content-Produktion angeschafft und verwendet werden.
Die steuerliche Behandlung hängt beispielsweise davon ab, ob das Lebensmittel selbst Gegenstand einer Produktion ist, wie die Produktion konkret abläuft und ob eine private Mitveranlassung besteht.
Deshalb sollte hier besonders sauber dokumentiert werden, für welchen Content die jeweiligen Einkäufe verwendet wurden. Eine pauschale Aussage wie „Alles, was ich im Food-Account zeige, ist steuerlich absetzbar“ ist nicht zutreffend.
PR-Pakete und kostenlose Produkte: Muss ich Geschenke als Influencer versteuern?
Kostenlose Produkte sind eines der wichtigsten steuerlichen Themen für Influencer.
Erhält ein Creator ein Produkt aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit und darf es behalten, kann darin eine Betriebseinnahme in Form einer Sachzuwendung liegen. Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass auch Werbegeschenke und kostenlose Produkte steuerlich relevant sein können. (Steuerguide für Influencer des Finanzministeriums Baden-Württemberg)
Entscheidend ist deshalb zunächst, warum das Produkt überlassen wird und ob der Creator eine Gegenleistung erbringen muss.
Hier kommen Sie zu meinem ausführlichen Beitrag zur Versteuerung von PR-Paketen.
Produkt gegen Posting oder Video
Wird beispielsweise vereinbart:
Unternehmen stellt ein Smartphone kostenlos zur Verfügung und der Influencer veröffentlicht dafür ein TikTok-Video.
kann ein Leistungsaustausch vorliegen. Das Produkt ist dann nicht einfach ein „Geschenk“, sondern steht wirtschaftlich im Zusammenhang mit der Werbeleistung.
Für die Einkommensteuer kann die Sachzuwendung als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sein. Umsatzsteuerlich kann daneben ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen.
Was passiert bei § 37b EStG?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuwendende Unternehmen Sachzuwendungen nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent versteuern. Werden die Voraussetzungen erfüllt und die Pauschalversteuerung wirksam durchgeführt, bleiben die entsprechenden Zuwendungen beim Empfänger unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.
Für den Influencer ist deshalb wichtig, vom Unternehmen eine nachvollziehbare Bestätigung über die Pauschalversteuerung zu erhalten.
Die Pauschalierung ist außerdem nicht unbegrenzt möglich. § 37b EStG enthält unter anderem eine Grenze von 10.000 Euro für die einzelne Zuwendung sowie eine entsprechende jährliche Grenze je Empfänger.
Muss ich PR-Pakete versteuern, wenn ich sie zurückschicke?
Hier kommt es auf den konkreten Sachverhalt an.
Bleibt ein Produkt nur vorübergehend beim Creator und muss es anschließend zurückgesendet werden, ist insbesondere zu prüfen, ob überhaupt ein steuerlich relevanter Zufluss beziehungsweise eine Bereicherung beim Creator vorliegt.
Die Rückgabe sollte in jedem Fall dokumentiert werden, beispielsweise durch Versandnachweis, E-Mail und gegebenenfalls die Vereinbarung mit dem Unternehmen.
§ 37b EStG und Umsatzsteuer sind zwei verschiedene Themen
Die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG beantwortet nicht automatisch die umsatzsteuerliche Frage.
Wenn ein Produkt als Gegenleistung für eine Werbeleistung überlassen wird, kann umsatzsteuerlich ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen. Deshalb muss die einkommensteuerliche Behandlung der Sachzuwendung von der Umsatzsteuer getrennt geprüft werden.
Donations, Trinkgelder und freiwillige Zahlungen
Nicht jede Zahlung eines Zuschauers ist automatisch eine steuerbare Leistung – aber auch nicht jede Zahlung ist automatisch eine steuerfreie „Spende“.
Hier finden Sie meinen ausführlichen Beitrag zu Twitsch und Steuern.
Umsatzsteuerlich kommt es insbesondere darauf an, ob zwischen der Zahlung und einer konkreten Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Bei freiwilligen Zahlungen ohne konkret zurechenbare Gegenleistung kann eine andere umsatzsteuerliche Beurteilung möglich sein. Die Rechtsprechung ist in einzelnen digitalen Sachverhalten jedoch noch nicht vollständig vereinheitlicht.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. April 2025 Zahlungen von Besuchern eines frei zugänglichen Internet-Blogs als nicht umsatzsteuerbare Umsätze eingeordnet, wenn weder ein gegenseitiger Vertrag noch eine konkretisierbare Gegenleistung vorliegt. Gegen diese Entscheidung läuft das Revisionsverfahren beim BFH unter V R 10/25. (BFH – anhängiges Verfahren V R 10/25)
Bei Streaming-Angeboten kann die Situation anders aussehen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat bei Donations eines Streamers und bei Twitch-Abonnements einen steuerbaren Leistungsaustausch angenommen, weil den Zahlungen konkrete Vorteile beziehungsweise Interaktionsmöglichkeiten gegenüberstanden.
Was bedeutet das für Twitch, YouTube und andere Plattformen?
Die Begriffe „Donation“, „Trinkgeld“, „Support“ oder „Spende“ entscheiden nicht über die Umsatzsteuer. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Angebots.
Wer für Zahlungen beispielsweise besondere Inhalte, Interaktionen, digitale Vorteile, Hinweise im Stream oder andere Vorteile gewährt, sollte die konkrete Gegenleistung prüfen.
Für die speziellen steuerlichen Fragen rund um Twitch, Subs, Bits und Streaming kann außerdem der ausführliche Beitrag Twitch Steuern 2026: Was Streamer wissen müssen herangezogen werden.
Ausländische Plattformen: Reverse Charge und Umsatzsteuer
Viele Influencer arbeiten mit Unternehmen oder Plattformen aus dem Ausland zusammen. Dadurch entstehen schnell umsatzsteuerliche Fragen.
Besonders relevant ist der Fall, dass ein deutscher Creator eine sonstige Leistung von einem ausländischen Unternehmer bezieht, beispielsweise eine digitale Dienstleistung oder bestimmte Plattform- beziehungsweise Softwareleistungen. Hier kann das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG greifen.
Dann kann der deutsche Influencer selbst zum Schuldner der Umsatzsteuer werden.
Umgekehrt kann auch die Frage entstehen, wie eine vom deutschen Creator erbrachte Leistung gegenüber einem ausländischen Unternehmen umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Hier kommt es insbesondere auf den Leistungsort, den Status des Vertragspartners und die konkrete Leistung an.
Leistungen an Unternehmen im Ausland
Bei Werbe- oder anderen B2B-Leistungen an ausländische Unternehmen ist deshalb insbesondere zu prüfen:
- Wo sitzt der Leistungsempfänger?
- Handelt es sich tatsächlich um einen Unternehmer?
- Was ist die konkrete Leistung?
- Welcher Leistungsort gilt?
- Ist Reverse Charge anzuwenden?
- Welche Angaben müssen auf die Rechnung?
- Wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt?
Gerade bei Plattformmodellen sollte außerdem nicht allein auf den Namen der Plattform oder die Adresse in einer Rechnung geschaut werden. Maßgeblich sind die Vertragsbeziehungen und die tatsächlich erbrachten beziehungsweise bezogenen Leistungen.
Einkäufe aus dem EU-Ausland und digitale Dienstleistungen
Auch auf der Ausgabenseite können Auslandsbeziehungen relevant werden.
Wer beispielsweise Software, Werbung oder andere digitale Dienstleistungen von einem Unternehmen aus dem EU- oder Drittland bezieht, sollte die Umsatzsteuerbehandlung der Rechnung prüfen.
Bei sonstigen Leistungen eines ausländischen Unternehmers kann § 13b UStG greifen. Bei Waren aus dem EU-Ausland sind dagegen die Regeln über den innergemeinschaftlichen Erwerb und deren Voraussetzungen zu beachten.
Die Umsatzsteuer-ID sollte deshalb nicht einfach überall verwendet oder weggelassen werden, ohne die umsatzsteuerlichen Folgen zu prüfen.
Insbesondere Kleinunternehmer müssen beachten, dass die Kleinunternehmerregelung bestimmte andere Umsatzsteuerschulden – insbesondere nach § 13b UStG – nicht automatisch beseitigt. (BMF zur Kleinunternehmerregelung)
DAC7 und PStTG: Meldet TikTok, YouTube oder Twitch meine Einnahmen an das Finanzamt?
Das Thema DAC7 ist für digitale Geschäftsmodelle besonders wichtig.
Das deutsche Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die europäischen DAC7-Vorgaben zur Meldung bestimmter Informationen durch Plattformbetreiber um. Plattformbetreiber können verpflichtet sein, Informationen über Anbieter und deren Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Die Finanzverwaltung kann diese Daten anschließend für steuerliche Zwecke nutzen. Das PStTG ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. (BMF: Gesetz zu digitalen Plattform-Einkünften)
Bedeutet DAC7, dass ich automatisch Steuern zahlen muss?
Nein.
Eine Meldung nach DAC7 beziehungsweise PStTG ist zunächst eine Meldung von Daten. Daraus folgt nicht automatisch, dass die gemeldeten Beträge in gleicher Höhe steuerpflichtig sind oder dass ein bestimmter Betrag an Einkommensteuer entsteht.
Für Creator wird das Thema trotzdem wichtiger, weil die Finanzverwaltung über zusätzliche Informationen zu Plattformumsätzen verfügen kann.
Deshalb sollten insbesondere folgende Unterlagen vollständig aufbewahrt werden:
- Plattformabrechnungen
- Verträge mit Werbepartnern
- Affiliate-Abrechnungen
- Rechnungen
- Nachweise über Sachzuwendungen
- Rücksendungen von Produkten
- Zahlungsdienstleister-Abrechnungen
- Bankunterlagen
- Aufzeichnungen über betriebliche Ausgaben
E-Rechnung für Influencer:
Auch für Creator können die neuen Regeln zur E-Rechnung relevant sein, wenn sie Leistungen an andere Unternehmen erbringen oder selbst Rechnungen von Unternehmen erhalten.
Die verpflichtende E-Rechnung betrifft grundsätzlich bestimmte B2B-Umsätze im Inland. Es bestehen allerdings gesetzliche Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Kleinbetragsrechnungen und bei Leistungen von Kleinunternehmern. Für den Empfang von E-Rechnungen gelten bereits seit dem 1. Januar 2025 neue Anforderungen. (BMF: FAQ zur E-Rechnung)
Für Influencer bedeutet das vor allem: Die eigene Buchhaltung sollte technisch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und revisionssicher zu verarbeiten.
Namensrecht als steuerliches Wirtschaftsgut bei erfolgreichen Creatorn
Bei sehr erfolgreichen Influencern können weitergehende Fragen entstehen.
Der BFH hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 – X R 20/17 entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut darstellen kann. Nach der Entscheidung kann dieser Teil des Namensrechts unter den dort genannten Voraussetzungen eingelegt werden; vom Einlagewert können grundsätzlich Abschreibungen vorgenommen werden. (BFH, Urteil X R 20/17)
Für einen durchschnittlichen Creator ist das kein alltägliches Thema. Für Personen mit einer sehr starken persönlichen Marke, hohen Werbeeinnahmen oder einer geplanten Umstrukturierung kann die Frage des kommerzialisierbaren Namensrechts dagegen relevant werden.
Solche Gestaltungen gehören nicht in ein pauschales „Steuersparmodell“. Sie müssen anhand des konkreten Geschäftsmodells, der bisherigen Tätigkeit, der Rechtsform und der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
Influencer und GmbH: Wann wird eine Kapitalgesellschaft interessant?
Bei steigenden Gewinnen kann irgendwann die Frage entstehen, ob die Tätigkeit weiterhin als Einzelunternehmen oder über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt werden soll.
Eine GmbH kann beispielsweise bei einer dauerhaften Gewinnthesaurierung, bei mehreren Geschäftsfeldern, bei Mitarbeitern oder bei einer strukturierten Marken- und Unternehmensorganisation interessant sein. Gleichzeitig entstehen zusätzliche Kosten und Pflichten, unter anderem für Jahresabschluss, Buchführung, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Die Frage „Ab welchem Umsatz brauche ich eine GmbH?“ lässt sich deshalb nicht seriös mit einer einzigen Zahl beantworten.
Entscheidend sind unter anderem:
- Höhe und Stabilität des Gewinns
- private Entnahmen
- geplante Reinvestitionen
- Mitarbeiter und externe Dienstleister
- weitere Unternehmen oder Beteiligungen
- Haftungs- und Vertragsstruktur
- langfristige Unternehmensplanung
Bei sehr großen Creator-Businesses kann darüber hinaus eine Holdingstruktur interessant werden. Das ist jedoch ein eigenständiges Gestaltungs- und Beratungsthema.
Influencer und Wegzug ins Ausland: Was ist steuerlich zu beachten?
Ein Umzug nach Dubai, Portugal, in die Schweiz oder in ein anderes Land beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch.
Bei einem Wegzug sind insbesondere Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Art der Einkünfte, bestehende Betriebsstrukturen, Beteiligungen und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.
Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können darüber hinaus die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG relevant werden. Diese greifen allerdings nicht pauschal bei jedem Influencer, sondern knüpfen an gesetzliche Voraussetzungen an.
Für international tätige Creator sollte ein Wegzug deshalb vor dem tatsächlichen Umzug steuerlich geplant und nicht erst im Nachhinein betrachtet werden.
Steuererklärung als Influencer: Welche Unterlagen sollte ich sammeln?
Eine saubere Dokumentation ist bei einem digitalen Geschäftsmodell besonders wichtig, weil Einnahmen aus vielen unterschiedlichen Quellen kommen können.
Sinnvoll ist eine laufende Sammlung von:
- Plattformabrechnungen und Creator-Reports
- Kooperationsverträgen
- Rechnungen an Werbekunden
- Affiliate-Abrechnungen
- Zahlungsdienstleister-Abrechnungen
- Kontoauszügen
- Belegen für Equipment und Software
- Reisekostenbelegen
- Unterlagen zu PR-Paketen und Sachzuwendungen
- Nachweisen über Rücksendungen
- Bestätigungen über eine mögliche §-37b-Pauschalbesteuerung
- Unterlagen zu Umsatzsteuer-ID und Auslandsleistungen
Bei Sachzuwendungen sollte zusätzlich dokumentiert werden, was erhalten wurde, von wem, warum, mit welchem wirtschaftlichen Wert, ob eine Gegenleistung vereinbart war und ob das Produkt behalten oder zurückgesendet wurde.
Häufige Fehler bei Influencer-Steuern
„Ich habe noch keine 10.000 Follower, deshalb muss ich keine Steuern zahlen.“
Eine solche Follower-Grenze gibt es nicht. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit.
„Gratisprodukte sind Geschenke und steuerfrei.“
Nicht automatisch. Ein im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit überlassenes Produkt kann eine steuerlich relevante Sachzuwendung sein.
„Unter 24.500 Euro zahle ich als Influencer überhaupt keine Steuern.“
Die 24.500 Euro beziehen sich auf den Gewerbesteuerfreibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften. Einkommensteuer und Umsatzsteuer folgen anderen Regeln.
„Mit der Kleinunternehmerregelung habe ich nichts mehr mit Umsatzsteuer zu tun.“
Auch das ist zu pauschal. Bestimmte Umsatzsteuerpflichten, insbesondere nach § 13b UStG, können trotz Kleinunternehmerregelung bestehen.
„Alles, was ich für Instagram kaufe, ist Betriebsausgabe.“
Nein. Entscheidend ist die betriebliche Veranlassung. Gerade Kleidung, Lebensmittel, Reisen und gemischt privat genutzte Gegenstände müssen genauer geprüft werden.
„DAC7 bedeutet, dass mein gemeldeter Plattformumsatz automatisch versteuert wird.“
Nein. Die Meldung liefert der Finanzverwaltung Informationen. Die steuerliche Behandlung hängt weiterhin vom konkreten Sachverhalt ab.
Häufige Fragen zu Influencer-Steuern
Muss ich als Influencer eine Steuererklärung machen?
Das hängt von der konkreten Tätigkeit und der persönlichen steuerlichen Situation ab. Wer steuerpflichtige Einkünfte aus einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit erzielt, muss die entsprechenden steuerlichen Pflichten beachten. Bei nebenberuflichen Tätigkeiten können zusätzliche Voraussetzungen für eine Erklärungspflicht greifen.
Ab wann muss ich als Influencer ein Gewerbe anmelden?
Es gibt keine allgemeine Follower- oder Umsatzgrenze. Bei einer nachhaltigen, selbständigen und wirtschaftlich auf Einnahmeerzielung ausgerichteten Influencer-Tätigkeit liegt häufig ein Gewerbebetrieb vor. Die Tätigkeit sollte dann entsprechend angezeigt und steuerlich erfasst werden.
Muss ich kostenlose Produkte als Influencer versteuern?
Das kann der Fall sein. Entscheidend ist insbesondere, ob das Produkt aufgrund der geschäftlichen Tätigkeit gewährt wird, ob eine Gegenleistung vereinbart ist und ob der Creator das Produkt behalten darf.
Kann ich als Influencer Kleidung absetzen?
Normale bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires sind grundsätzlich nicht allein deshalb als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil sie im Content verwendet werden. Bei typischer Berufskleidung gelten andere Grundsätze.
Kann ich mein Handy und meinen Laptop absetzen?
Bei betrieblicher Nutzung grundsätzlich entsprechend den steuerlichen Regeln. Bei gemischter Nutzung ist der private Anteil zu berücksichtigen. Bei höherwertigen Anschaffungen können Abschreibungsregeln relevant sein.
Muss ich als Influencer Umsatzsteuer berechnen?
Nicht zwingend in jedem Fall. Neben der grundsätzlichen Unternehmereigenschaft ist insbesondere zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung angewendet wird und wie die konkreten Leistungen umsatzsteuerlich einzuordnen sind.
Was ist DAC7 für Influencer?
DAC7 bezeichnet europäische Vorgaben zur steuerlichen Transparenz bei digitalen Plattformen. Das deutsche PStTG setzt diese Vorgaben unter anderem durch Meldepflichten für Plattformbetreiber um. Bestimmte Daten zu Anbietern und Umsätzen können an die Finanzverwaltung gemeldet werden.
Sind Donations beim Streamen steuerpflichtig?
Das hängt von der konkreten Gestaltung ab. Einkommensteuerlich sind Zahlungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich zu prüfen. Umsatzsteuerlich kommt es insbesondere darauf an, ob eine konkrete Gegenleistung besteht.
Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung für Influencer?
Das hängt unter anderem vom Umsatz, den Geschäftskunden, geplanten Investitionen, dem Vorsteuerabzug und Auslandsleistungen ab. Deshalb sollte nicht allein anhand der Umsatzgrenze entschieden werden.
Brauche ich als erfolgreicher Influencer eine GmbH?
Nicht automatisch. Eine GmbH kann bei bestimmten Gewinnhöhen und Geschäftsmodellen sinnvoll sein, verursacht aber zusätzliche Kosten und Pflichten. Maßgeblich sind insbesondere Gewinn, Entnahmewünsche, Reinvestitionen und die geplante Unternehmensstruktur.
Fazit: Influencer-Steuern sind ein eigenes Beratungsfeld
Influencer und Content Creator haben steuerlich deutlich mehr zu beachten als nur die Frage, ob eine Kooperation „versteuert werden muss“.
Neben Einkommensteuer und Gewerbesteuer spielen insbesondere Umsatzsteuer, Sachzuwendungen, PR-Pakete, Donations, Betriebsausgaben und internationale Plattformen eine Rolle. Bei größeren Accounts kommen zusätzlich Fragen zur Rechtsform, zum kommerzialisierbaren Namensrecht oder zu einem möglichen Wegzug ins Ausland hinzu.
Besonders wichtig ist eine saubere laufende Dokumentation. Wer Einnahmen aus mehreren Plattformen erzielt und gleichzeitig Produkte, Reisekosten, Technik oder Software als Betriebsausgaben berücksichtigt, sollte die steuerliche Behandlung nicht erst bei der Steuererklärung klären.
Bei komplexeren Creator-Businesses lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Strukturierung – insbesondere bei Sachzuwendungen, internationalen Geschäftsbeziehungen, hohen Gewinnen oder der geplanten Gründung einer GmbH.
Steuerberatung für Influencer und Content Creator
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
- Bundesfinanzministerium: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
- Bundesfinanzministerium: Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
- Bundesfinanzministerium: FAQ zur E-Rechnung
- Bundesfinanzministerium: Plattformen-Steuertransparenzgesetz / digitale Plattform-Einkünfte
- Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg: Steuerguide für Influencer
- Bayerisches Landesamt für Steuern: FAQ „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 12.06.2019 – X R 20/17
- Bundesfinanzhof: anhängiges Verfahren V R 10/25
- § 11 GewStG – Gewerbesteuerfreibetrag
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht die individuelle Beurteilung durch einen Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte sind stets einzelfallabhängig – abweichende Umstände können zu anderen Ergebnissen führen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Lassen Sie uns ins Gespräch kommen.
Schildern Sie mir kurz Ihre Situation – ich melde mich persönlich und unverbindlich zurück.
