Erbschaft- & Schenkungsteuer · Auslandsvermögen
Bewertung von Auslandsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wer in Deutschland als Inländer gilt, versteuert das gesamte Weltvermögen. Für Auslandsvermögen gelten dabei eigene Bewertungsregeln – und ein anderes Verfahren als im Inland.
Ist der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber Inländer, unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Steuer – auch das im Ausland belegene Vermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen bestimmt § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG den Ansatz mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) nach § 9 BewG – die besonderen inländischen Bewertungsvorschriften der §§ 157 ff. BewG finden keine unmittelbare Anwendung.
Wie Auslandsvermögen bewertet wird
Der Bewertungsmaßstab hängt davon ab, um welche Art von Vermögen es sich handelt.
Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen
§ 31 BewG bestimmt den Ansatz mit dem gemeinen Wert; der Maßstab selbst folgt aus § 9 BewG – der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die besonderen Bewertungsvorschriften der §§ 157 ff. BewG einschließlich der typisierten inländischen Verfahren finden keine unmittelbare Anwendung. Davon zu unterscheiden ist die Wertermittlung selbst: Ein Sachverständiger kann im Ausland durchaus mit Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertmethoden arbeiten.
Übriges Auslandsvermögen
Bankguthaben, Wertpapiere, Forderungen, Lebensversicherungen und bewegliche Sachen folgen den allgemeinen Bewertungsvorschriften – wie inländisches Vermögen auch. Eine Sonderregel wegen des Auslandsbezugs besteht insoweit nicht.
Grenzüberschreitende wirtschaftliche Einheiten
Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit auf das In- und Ausland, sind auch die ausländischen Teile nach diesen Vorschriften zu bewerten.
Was einzubeziehen ist
Bestandteile und Zubehör des ausländischen Grundbesitzes werden einbezogen. Nicht einbezogen werden Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden – sie werden gesondert erfasst.
Kein Feststellungsverfahren – und erhöhte Mitwirkungspflicht
Anders als inländischer Grundbesitz unterliegt ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung (§ 151 Abs. 4 BewG). Der Wert wird nicht in einem eigenen Feststellungsbescheid festgesetzt, sondern unmittelbar als Besteuerungsgrundlage im Erbschaftsteuerbescheid angesetzt. Weil damit kein Grundlagenbescheid ergeht, scheidet ein isolierter Rechtsbehelf gegen den Wertansatz aus – Einwendungen sind gegen den Steuerbescheid selbst zu richten.
Praktisch bedeutsam ist die Kehrseite: Bei Auslandssachverhalten trifft den Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht. Unterlagen und Wertnachweise aus dem Ausland zu beschaffen, ist seine Aufgabe – nicht die des Finanzamts. In Betracht kommen regelmäßig Verkehrswertgutachten, Kaufverträge, Steuerbescheide des Belegenheitsstaates, Grundbuch- oder Katasterunterlagen und vergleichbare Nachweise. Wer hier nicht vorbereitet ist, riskiert eine Schätzung.
Eine Ausnahme gilt, wenn das Auslandsvermögen zu einem inländischen Betriebsvermögen gehört: Dann geht es in dessen festzustellenden Wert ein (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG).
Lautet das Vermögen auf eine Fremdwährung, ist der Wert für die deutsche Besteuerung in Euro umzurechnen – maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse am Bewertungsstichtag.
Doppelbesteuerung und Begünstigungen
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Die im Ausland festgesetzte und gezahlte Steuer wird auf Antrag auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet – begrenzt auf den Teil der deutschen Steuer, der quotal auf das Auslandsvermögen entfällt; bei Vermögen in mehreren Staaten wird für jeden Staat gesondert gerechnet. Voraussetzung ist unter anderem, dass die deutsche Steuer innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden ist. Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung vor, gelten diese Grundsätze entsprechend (§ 21 Abs. 4 ErbStG).
Betriebsvermögen
Die Verschonung setzt grundsätzlich begünstigungsfähiges Vermögen mit Belegenheit beziehungsweise Sitz im Inland, in der EU oder im EWR voraus. Für Drittstaatenbezug ist die Begünstigungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen – etwa bei Mitunternehmeranteilen oder Betriebsstättenstrukturen.
Vermietete Wohnimmobilien
Der Abschlag von 10 % für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke war dem Wortlaut nach auf EU und EWR beschränkt. Nach dem EuGH-Urteil vom 12.10.2023 (C-670/21, BA) ist er auch auf Drittstaaten anzuwenden; die Finanzverwaltung hat ihre bisherige Auffassung daraufhin angepasst und dies mit Erlass vom 19.06.2024 umgesetzt.
Familienheim
Die Steuerbefreiung für das Familienheim setzt nach derzeitiger Gesetzeslage eine Belegenheit im Inland, in der EU oder im EWR voraus.
Häufige Fragen
Ja. Ist der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber Inländer, erfasst die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer den gesamten Vermögensanfall – unabhängig davon, wo das Vermögen liegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Es genügt, dass eine der beteiligten Personen Inländer ist.
Nein. Für ausländischen Grundbesitz gelten die besonderen inländischen Bewertungsverfahren nicht. Angesetzt wird der gemeine Wert nach § 9 BewG – der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG).
Ja, aber nur auf Antrag und unter mehreren Voraussetzungen: Die ausländische Steuer muss festgesetzt, gezahlt und darf keinem Ermäßigungsanspruch mehr ausgesetzt sein. Angerechnet wird höchstens der Teil der deutschen Erbschaftsteuer, der quotal auf das Auslandsvermögen entfällt – bei mehreren Staaten für jeden Staat gesondert. Zudem muss die deutsche Steuer innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein. Die Höhe des Auslandsvermögens sowie Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer sind durch Urkunden nachzuweisen; fremdsprachige Unterlagen können in beglaubigter Übersetzung verlangt werden. Erbschaftsteuer-Abkommen bestehen nur mit wenigen Staaten – unter anderem Frankreich, der Schweiz, den USA, Dänemark und Griechenland; sieht ein Abkommen die Anrechnung vor, gelten diese Grundsätze entsprechend.
Der Steuerpflichtige. Bei Auslandssachverhalten besteht nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht: Unterlagen und Wertnachweise sind selbst zu beschaffen. Fehlen sie, kann das Finanzamt schätzen.
Ein Gutachten ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben – nachzuweisen ist der gemeine Wert. In der Praxis genügen bloße Online-Schätzungen dafür regelmäßig nicht. Je nach Objekt und Belegenheitsstaat ist ein Verkehrswertgutachten eines vor Ort qualifizierten Sachverständigen der tragfähigere Nachweis; daneben kommen Kaufverträge, Steuerbescheide oder amtliche Unterlagen des Belegenheitsstaates in Betracht.
Auslandsvermögen in der Nachfolge – geordnet bewertet.
Schildern Sie mir Ihre Situation: Auslandsimmobilie, Beteiligung, Betriebsvermögen oder Bankvermögen, Belegenheitsstaat und ob eine Übertragung geplant ist oder ein Erbfall vorliegt. Ich melde mich persönlich zurück.
Unverbindliches ErstgesprächDie Darstellung gibt die Grundsystematik wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 2, 12, 21 ErbStG, § 31 BewG, § 151 BewG und § 90 Abs. 2 AO. Ein Überblick über die gesamte Nachfolgeplanung findet sich auf der Seite Vermögensnachfolge.