Vermögensnachfolge · Steuerliche Planung
Vermögensnachfolge planen – steueroptimiert für Immobilien, Beteiligungen und internationales Vermögen
Wer Vermögen aufgebaut hat, möchte es geordnet weitergeben – nicht dem Zufall des Erbfalls überlassen. Diese Beratung beginnt dort, wo das Standard-Testament aufhört: bei Immobilienbestand, Beteiligungen und Vermögen mit Auslandsbezug. Von der Bewertung über die Freibeträge bis zur Umsetzung – vorausschauend statt erst im Erbfall.
Vermögensnachfolge bündelt alles, was die geordnete Übertragung von Vermögen ausmacht: Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, die Übertragung zu Lebzeiten und die vorausschauende Planung. Die notarielle Gestaltung ersetzt dabei keine steuerliche Planung – worüber am Ende die Steuer entscheidet, ist die Bewertung des Vermögens. Und Bewertung ist Steuerrecht.
Für wen ich arbeite
Als Steuerberater mit Schwerpunkt auf internationalem Steuerrecht, Immobilien und Holdingstrukturen begleite ich Nachfolgen, die dort beginnen, wo Standardlösungen aufhören – bei Vermögen mit Substanz, Struktur und häufig grenzüberschreitendem Bezug.
Immobilieneigentümer mit Bestand
Vermietete oder selbstgenutzte Objekte, die zu Lebzeiten oder im Erbfall übergehen sollen – mit allen Bewertungs-, Nießbrauch- und Fristenfragen.
Gesellschafter von Holding- und Beteiligungsstrukturen
Anteile an Kapital- und Personengesellschaften in der Nachfolge – Bewertung, Verschonung für Betriebsvermögen und die Struktur, die die Übertragung trägt.
Vermögende Privatpersonen mit Auslandsvermögen
Immobilien, Konten und Beteiligungen im Ausland – bei unbeschränkter Steuerpflicht zählt das gesamte Weltvermögen, unabhängig von der Belegenheit.
Grenzüberschreitende Nachfolge
Konstellationen, in denen Erblasser, Erben oder Vermögen über Ländergrenzen verteilt sind – an der Schnittstelle von deutschem Erbschaftsteuerrecht und der Besteuerung im Ausland.
Themen der Vermögensnachfolge
Jeder Bereich hat eigene Bewertungs- und Gestaltungsregeln. Wo eine vertiefende Seite verfügbar ist, führt der Link direkt dorthin.
Erbschaftsteuer bei Auslandsvermögen
Wer unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert das gesamte Weltvermögen. Für Auslandsvermögen gelten dabei regelmäßig nicht die besonderen deutschen Bewertungsvorschriften der §§ 176 ff. BewG – angesetzt wird der gemeine Wert. Zugleich ist die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer (§ 21 ErbStG) zu prüfen.
Mehr erfahrenImmobilien in der Vermögensnachfolge
Übertragung von vermietetem oder selbstgenutztem Immobilienbestand – Bewertung, Freibeträge, Vorbehaltsnießbrauch und die Frage, ob die Schenkung zu Lebzeiten oder der Übergang im Erbfall günstiger ist.
GmbH-Anteile & Holding in der Nachfolge
Anteile an Holding- und Beteiligungsgesellschaften – Bewertung, Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und die Struktur, die die Übertragung trägt.
Mehr erfahrenVermögen zu Lebzeiten übertragen
Vermögen frühzeitig übertragen – Freibeträge alle zehn Jahre nutzen, Vorbehaltsnießbrauch, Kettenschenkung. Vorausschauend statt im Erbfall.
Grenzüberschreitende Nachfolge
Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Vermögen und Beteiligten mit Auslandsbezug – an der Schnittstelle von deutschem ErbStG und der Besteuerung im Ausland, einschließlich der Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG.
Übertragungen zwischen Eheleuten
Zwischen Ehegatten gelten Sonderregeln: der höchste persönliche Freibetrag (500.000 €), die zu Lebzeiten wertunabhängig steuerfreie Übertragung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) und – als Gestaltung – die Güterstandsschaukel über den steuerfreien Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG).
Die Bewertung entscheidet über die Steuer
Der Steuersatz ist selten das eigentliche Problem – entscheidend ist meist der steuerliche Wert des Vermögens. Vor jeder Steuerberechnung steht die Bewertung: Sie legt fest, mit welchem Wert ein Vermögensgegenstand in die Erbschaft- oder Schenkungsteuer eingeht, und hier entstehen die größten Unterschiede zwischen einer soliden und einer überhöhten Festsetzung. Die maßgeblichen Regeln stehen im Bewertungsgesetz (BewG), die Steuerfolge im ErbStG.
Vermietetes Mehrfamilienhaus
Der Grundbesitzwert wird typischerweise im Ertragswertverfahren ermittelt. Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer bestimmen das Ergebnis – hier lohnt die genaue Prüfung, teils der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts.
GmbH-Anteil
Anteile werden – soweit kein zeitnaher Verkauf vorliegt – nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder einer anerkannten Methode bewertet. Die Wahl des Verfahrens und die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens sind entscheidend.
Auslandsimmobilie
Hier greifen die besonderen deutschen Bewertungsvorschriften regelmäßig nicht; angesetzt wird der gemeine Wert. In der Praxis führt das häufig zu Gutachten und der Frage, welche ausländische Steuer anrechenbar ist.
Betriebsvermögen
Bei begünstigtem Betriebsvermögen kann die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG bis zu 85 % oder – unter strengeren Bedingungen – 100 % des Werts von der Steuer freistellen. Voraussetzung sind Behaltens- und Lohnsummenfristen.
Vermögensnachfolge berührt mehr als eine Steuer
Eine Übertragung löst selten nur Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus. Je nach Vermögensart greifen mehrere Steuerarten ineinander – diese Wechselwirkungen zu überblicken, ist der Kern der steuerlichen Beratung.
Erbschaft- & Schenkungsteuer
Der Ausgangspunkt: persönliche Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad – 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind, 200.000 € für Enkel –, die sich bei Schenkungen alle zehn Jahre erneuern (§ 16, § 14 ErbStG). Dazu die Bewertung und, bei Betriebsvermögen, die Verschonung der §§ 13a ff. ErbStG.
Grunderwerbsteuer
Die direkte Schenkung oder Vererbung eines Grundstücks ist grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Wird das Vermögen dagegen über eine Gesellschaft übertragen, kann Grunderwerbsteuer anfallen – ein Punkt, der bei KG- und GmbH-Strukturen früh zu prüfen ist.
Einkommensteuer
Die unentgeltliche Übertragung löst keine Einkommensteuer aus – soweit keine entgeltlichen Bestandteile vereinbart werden; der Erwerber führt Anschaffungskosten und AfA fort. Teilentgeltliche Übertragungen, Versorgungsleistungen oder die Übergabe von Betriebsvermögen können dagegen einkommensteuerlich relevant werden.
Umsatzsteuer
Bei umsatzsteuerpflichtig vermieteten Objekten ist zu prüfen, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt (§ 1 Abs. 1a UStG). Andernfalls kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ausgelöst werden.
Vermögen zu Lebzeiten übertragen
Der stärkste Hebel der Nachfolgeplanung ist der Faktor Zeit. Weil sich die persönlichen Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneuern (§ 14 ErbStG), lässt sich über mehrere Zyklen ein Vielfaches dessen steuerfrei übertragen, was in einem einzigen Erbfall möglich wäre. Wer früh beginnt und die Abstände einhält, schöpft die Freibeträge mehrfach aus. In der Praxis erlebe ich allerdings häufig, dass die steuerliche Frage erst gestellt wird, wenn der Notartermin bereits feststeht – dann sind viele Gestaltungen nicht mehr möglich.
Ein zentrales Gestaltungsinstrument ist der Vorbehaltsnießbrauch: Überträgt der Schenker eine Immobilie, behält sich aber die Nutzung vor, bezieht er weiterhin die Mieterträge oder bewohnt das Objekt. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs mindert nach § 10 ErbStG den steuerpflichtigen Wert der Schenkung – häufig fällt dadurch weniger oder keine Schenkungsteuer an, und der Freibetrag reicht für ein höheres Vermögen. So wirkungsvoll das ist – der Vorbehaltsnießbrauch bringt steuerlich zugleich diverse Tücken mit sich: etwa bei der einkommensteuerlichen Zuordnung der Einkünfte und der AfA, bei einer späteren Ablösung des Nießbrauchs und im Zusammenspiel mit weiteren Übertragungen. Die Gestaltung will genau durchdacht sein.
Für das selbstgenutzte Familienheim gelten Sonderregeln: Die Übertragung zwischen Ehegatten ist zu Lebzeiten unabhängig vom Wert steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG); im Erbfall bleibt es für Ehegatten und – unter Größen- und Fristbedingungen – für Kinder steuerfrei. Die zivilrechtliche Seite – Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, das häufig gewählte Berliner Testament – gestaltet der Fachanwalt; ich sorge dafür, dass die steuerliche Seite dazu passt.
Die Familiengesellschaft (Familienpool) als Instrument der Nachfolge
Um größeres Vermögen geordnet zu übertragen, bündeln viele Familien es in einer Familiengesellschaft – häufig als Familien-KG, als GmbH & Co. KG oder allgemein als Familienpool. Das Vermögen wird in der Gesellschaft zusammengefasst, die nächste Generation erhält schrittweise Anteile, während die übergebende Generation über die Gesellschafterstellung die Kontrolle behält. Besonders eignet sich das Modell, wenn Immobilien oder Beteiligungen langfristig in der Familie gehalten werden sollen: Es erleichtert die schrittweise Übertragung von Anteilen und kann spätere Erbauseinandersetzungen entschärfen. Sinnvoll ist es aber nicht in jedem Fall – gesellschaftsrechtliche Bindungen und steuerliche Folgen müssen zum Vermögen und zur Familie passen.
Der steuerliche Reiz liegt in der Staffelung: Anteile lassen sich über Jahre übertragen und die Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen. Entscheidend ist die gesellschaftsvertragliche Gestaltung – Stimmrechte, Entnahmeregeln, Verfügungsbeschränkungen. Zu beachten sind zugleich ertragsteuerliche Sperrwirkungen: Je nach Ausgestaltung kann die Gesellschaft gewerblich geprägt sein oder Behaltensfristen auslösen, und bei Immobilien im Gesellschaftsvermögen ist die Grunderwerbsteuer im Blick zu behalten. Ob sich die Struktur lohnt, entscheidet der Einzelfall.
Beispiele aus der Praxis
Die folgenden Konstellationen zeigen, wie unterschiedlich sich Nachfolgefragen stellen. Sie sind zur Veranschaulichung vereinfacht und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Mietshausbestand an zwei Kinder
Ein Ehepaar besitzt drei vermietete Mehrfamilienhäuser im Wert von rund 3,8 Mio. €. Ohne Planung bliebe im Erbfall ein erheblicher Teil der Freibeträge ungenutzt. Über die schrittweise Übertragung – von beiden Elternteilen an beide Kinder, über mehrere Zehn-Jahres-Zyklen – und einen vorbehaltenen Nießbrauch lässt sich der steuerpflichtige Wert erheblich senken, bei fortlaufenden Mieteinnahmen für die Übergeber.
GmbH-Beteiligung in der Nachfolge
Bei der Übertragung von Anteilen an einer operativen GmbH stellt sich die Frage nach Bewertung, begünstigtem Vermögen und der Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG – samt der Behaltens- und Lohnsummenfristen, die anschließend einzuhalten sind.
Ferienimmobilie im Ausland
Eine in Deutschland ansässige Familie überträgt eine im Ausland belegene Immobilie. Zu klären sind der gemeine Wert, die Steuerpflicht in beiden Staaten und die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG.
Familienpool für Wertpapiere und Immobilien
Vermögen wird in einer Familiengesellschaft gebündelt und über Jahre auf die Kinder übertragen. Im Zentrum stehen die vertragliche Ausgestaltung, die ertragsteuerlichen Folgen und die laufende Nutzung der Freibeträge.
So planen wir Ihre Vermögensnachfolge
Erstgespräch & Bestandsaufnahme
Sie schildern mir Ihre Vermögenssituation und Ihr Ziel. Wir klären den Handlungsbedarf – unverbindlich.
Analyse & Bewertung
Immobilien, Beteiligungen, Auslandsvermögen: Ich erfasse die Struktur und bewerte die steuerlich relevanten Positionen.
Konzept zur Übertragung
Ein Plan zur steueroptimierten Übertragung – Reihenfolge, Freibeträge, Nießbrauch, Zeithorizont, Gestaltungsspielräume.
Umsetzung & Begleitung
Erklärungen, Bescheidprüfung, laufende Betreuung – über die einzelne Übertragung hinaus.
Häufige Fragen zur Vermögensnachfolge
Früher, als die meisten annehmen. Die wirksamsten Gestaltungen – etwa die Nutzung der Freibeträge, die sich alle zehn Jahre erneuern – brauchen Zeit. Wer erst im Erbfall handelt, hat einen Großteil der Spielräume bereits verloren. Ein akuter Anlass ist nicht erforderlich.
Beide Seiten greifen ineinander. Der Fachanwalt gestaltet die zivilrechtliche Seite – Testament, Erbvertrag, Pflichtteil. Ich übernehme die steuerliche Seite: Bewertung des Vermögens, Erbschaft- und Schenkungsteuer, die steueroptimierte Struktur der Übertragung. Bei Bedarf arbeite ich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens zusammen.
Ja. Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert das gesamte Weltvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – unabhängig davon, wo es liegt. Die Bewertung von Auslandsimmobilien folgt eigenen Regeln, und die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer kann nach § 21 ErbStG angerechnet werden. Details auf der Seite Erbschaftsteuer bei Auslandsvermögen.
Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € je Kind, 200.000 € für Enkel, 20.000 € für entferntere Erwerber (§ 16 ErbStG). Bei Schenkungen erneuern sich diese Freibeträge alle zehn Jahre (§ 14 ErbStG) – wer früh und gestaffelt überträgt, kann sie deshalb mehrfach nutzen.
Behält sich der Schenker bei einer Immobilie den Nießbrauch vor, bezieht er weiterhin die Mieterträge oder bewohnt das Objekt. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs mindert nach § 10 ErbStG den steuerpflichtigen Wert der Schenkung. Damit fällt häufig weniger oder keine Schenkungsteuer an, und der Freibetrag reicht für ein höheres Vermögen. Gleichzeitig bringt der Vorbehaltsnießbrauch steuerlich diverse Tücken mit sich – etwa bei der AfA, der einkommensteuerlichen Zuordnung der Mieteinkünfte und einer späteren Ablösung. Die Gestaltung sollte im Einzelfall genau geprüft werden.
Die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims zwischen Ehegatten ist zu Lebzeiten unabhängig vom Wert steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Im Erbfall bleibt das Familienheim für Ehegatten und – unter Größen- und Fristbedingungen – für Kinder steuerfrei. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall genau zu prüfen.
Bei einer direkten Schenkung oder Vererbung nicht – solche Erwerbe sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG), weil sie bereits der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen. Anders kann es liegen, wenn die Immobilie über eine Gesellschaft übertragen wird: Dann sind die grunderwerbsteuerlichen Regeln für Anteilsübertragungen zu beachten.
Sie schildern mir Ihre Vermögenssituation, wir klären im Erstgespräch die zentralen Fragen und den Handlungsbedarf. Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV); für abgrenzbare Konzepte lässt sich vorab eine Honorarvereinbarung treffen. Das Erstgespräch ist unverbindlich.
Gerade dann. Ohne Zeitdruck lassen sich Übertragungen über mehrere Jahre staffeln, Freibeträge mehrfach nutzen und Strukturen in Ruhe aufbauen. Die anlasslose, frühzeitige Planung ist der Regelfall guter Nachfolge – nicht die Ausnahme.
Vermögensnachfolge beginnt mit einem Gespräch.
Lassen Sie prüfen, wie sich Ihre Immobilien, Beteiligungen und Ihr Auslandsvermögen steueroptimiert auf die nächste Generation übertragen lassen. Schildern Sie mir Ihre Situation – ich melde mich persönlich zurück.
Unverbindliches Erstgespräch