Stefan Bösel · Steuerberater
Steuerberater für Grenzgänger Deutschland – Frankreich
Ich bin in Leutesheim aufgewachsen – einem Ortsteil von Kehl, direkt am Rhein, gegenüber von Straßburg. Die Grenze war alltäglich, die Lebenswirklichkeit der Menschen in dieser Region ist mir vertraut. Heute berate ich von Offenburg aus Mandanten, die genau in dieser Situation stecken: grenzüberschreitend tätig, zwei Steuersysteme, konkrete Fragen zur deutschen Steuerpflicht.
Wohnsitz Deutschland – Arbeitsort Frankreich: Grenzgängerregelung
Wer in Deutschland im Grenzgebiet wohnt und im französischen Grenzgebiet arbeitet und normalerweise täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gilt als Grenzgänger im Sinne des DBA-Frankreich. Frankreich verzichtet insoweit auf das Besteuerungsrecht; der Arbeitslohn wird ausschließlich im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. Die Arbeitseinkünfte sind in der deutschen Einkommensteuererklärung zu erfassen.
Grenzgebiet Deutschland: Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der deutsch-französischen Grenze entfernt liegt. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Grenzgebietsliste.
Grenzgebiet Frankreich: Die Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle.
Die 45-Tage-Grenze
Die Grenzgängereigenschaft geht nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer nicht an jedem Arbeitstag zurückkehrt oder gelegentlich außerhalb der Grenzzone tätig ist – sofern folgende Grenzen eingehalten werden:
Bei ganzjähriger Beschäftigung in der Grenzzone: höchstens 45 Arbeitstage im Kalenderjahr, an denen nicht zum Wohnsitz zurückgekehrt wird oder die Tätigkeit außerhalb der Grenzzone ausgeübt wird.
Bei unterjähriger Beschäftigung in der Grenzzone: die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone dürfen 20 % der gesamten Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht übersteigen – in keinem Fall jedoch mehr als 45 Tage.
Was zählt als schädlicher Tag?
Als schädlich gelten mehrtägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone sowie eintägige Dienstreisen, wenn die Tätigkeit den gesamten Arbeitstag außerhalb der Grenzzone stattfindet. Auch Übernachtungen wegen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zählen regelmäßig als schädliche Tage. Nicht schädlich ist hingegen, wenn sich die Arbeitszeit eines Schichtarbeiters oder Mitarbeiters im Nachtdienst allein aufgrund von Anfangszeit oder Dauer über mehr als einen Kalendertag erstreckt.
Werden mehr als 45 schädliche Tage überschritten, entfällt die Grenzgängereigenschaft. Die Besteuerung richtet sich dann nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich – Frankreich erhält als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die auf französische Arbeitstage entfallenden Einkünfte.
Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich · BMF 28.12.2021, BStBl I 2022, 92 · BMF 16.11.2021, BStBl I S. 2230
Wohnsitz Deutschland – Tätigkeit in Frankreich: Deutschland hat das ausschließliche Besteuerungsrecht
Wer in Deutschland wohnt und vorübergehend in Frankreich tätig ist, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig – auch wenn keine Grenzgängereigenschaft besteht. Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich verdrängt das Tätigkeitsortprinzip, wenn alle drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Aufenthalt in Frankreich insgesamt nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr
- Die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Frankreich ansässig ist
- Die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers in Frankreich getragen
Steuerfolge: Deutschland hat das ausschließliche Besteuerungsrecht als Wohnsitzstaat. Frankreich hat kein Besteuerungsrecht.
Fehlt auch nur eine der drei Bedingungen, greift Art. 13 Abs. 1 – Frankreich als Tätigkeitsstaat besteuert. Dieser Fall liegt außerhalb meines Beratungsschwerpunkts.
Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich · BMF 28.12.2021, BStBl I 2022, 92
Wohnsitz Frankreich – Arbeitsort Deutschland: Beschränkte Steuerpflicht
Wer in Frankreich wohnt und in Deutschland arbeitet, ist mit den deutschen Arbeitseinkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig – vorausgesetzt, weder die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 noch die 183-Tage-Regelung des Art. 13 Abs. 4 greift.
Steuerfolge: Deutschland hat als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Der deutsche Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein. Die Veranlagung erfolgt beim zuständigen deutschen Finanzamt.
Auf Antrag ist eine Behandlung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG möglich. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass mindestens 90 % der gesamten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht überschreiten. Die Folge: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge können geltend gemacht werden.
Sind die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 erfüllt, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht – dieser Fall liegt außerhalb meines Beratungsschwerpunkts.
Art. 13 Abs. 1, Abs. 4 DBA-Frankreich · § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG · § 1 Abs. 3 EStG · §§ 38 ff. EStG · BMF 27.06.2022, BStBl I 2022, 956 · BMF 28.12.2021, BStBl I 2022, 92
Wohnsitz Frankreich – Öffentlicher Dienst Deutschland: Kassenstaatsprinzip
Für Vergütungen aus einem deutschen öffentlichen Dienstverhältnis gilt unabhängig von Wohnort, Tätigkeitsort und Aufenthaltsdauer: Deutschland besteuert als zahlender Staat (Kassenstaatsprinzip). Art. 14 verdrängt Art. 13 vollständig – die 183-Tage-Regel und die Grenzgängerregelung finden keine Anwendung.
Betroffen sind nicht nur Beamte im klassischen Sinne – etwa Lehrkräfte an öffentlichen Schulen oder Beschäftigte in der Finanzverwaltung – sondern auch Arbeitnehmer bei Gemeinden, Landkreisen, Landesbehörden oder staatlichen Krankenhäusern. Entscheidend ist, dass die Vergütung aus öffentlichen Kassen eines deutschen Rechtsträgers gezahlt wird.
Steuerfolge: Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Auf Antrag fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 14 DBA-Frankreich · § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG · § 1 Abs. 3 EStG · §§ 38 ff. EStG · BMF 28.12.2021, BStBl I 2022, 92
Häufige Fragen
Homeoffice-Tage am deutschen Wohnsitz sind grundsätzlich keine Tage der Nichtrückkehr und regelmäßig nicht schädlich für die Grenzgängereigenschaft. Im Einzelfall sollte die konkrete Tätigkeit geprüft werden – insbesondere bei mobilen Arbeitsmodellen oder abweichenden bilateralen Verständigungsvereinbarungen, die in diesem Bereich fortlaufend weiterentwickelt werden.
Beschränkt Steuerpflichtige werden in Deutschland nur mit ihren inländischen Einkünften erfasst. Persönliche Abzüge – Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge – sind grundsätzlich ausgeschlossen. Auf Antrag kann eine Behandlung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG beantragt werden. Voraussetzung: mindestens 90 % der Gesamteinkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer, oder die ausländischen Einkünfte überschreiten den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht. Ist eine der Bedingungen erfüllt, stehen die persönlichen Abzüge vollumfänglich zur Verfügung.
Werden mehr als 45 schädliche Arbeitstage überschritten, entfällt die Grenzgängereigenschaft. Die Besteuerung richtet sich dann nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich. Frankreich erhält als Tätigkeitsstaat das primäre Besteuerungsrecht; Deutschland berücksichtigt die Einkünfte im Rahmen der deutschen Veranlagung nach den DBA-Regelungen. Eine laufende Dokumentation der Arbeitstage und Dienstreisen ist daher unerlässlich – insbesondere bei Außendienst oder Projektarbeit außerhalb der Grenzzone.
Lassen Sie uns ins Gespräch kommen.
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