Stefan Bösel · Steuerberater
Einkommensteuererklärung
Für Privatpersonen mit mehreren Einkunftsarten, Immobilien und Kapitalanlagen.
Mehrere Einkunftsarten, Vermietungseinkünfte, Kapitalerträge, Beteiligungen, internationale Bezüge – ich erstelle Ihre Einkommensteuererklärung vollständig und fristgerecht.
Nicht jede Einkommensteuererklärung ist gleich
Wer ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat, braucht in der Regel keinen Steuerberater. Meine Mandanten haben eine andere Ausgangslage: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge mit ausländischer Quellensteuer, Beteiligungseinkünfte, Einkünfte als Grenzgänger oder steuerlich relevante Vermögensübertragungen. Ab diesem Punkt wird die Einkommensteuererklärung zu einem Dokument, das Fachwissen und Sorgfalt verlangt – und genau dort setze ich an. Ich berate von Offenburg aus deutschlandweit, digital oder persönlich.
Eine sorgfältig erstellte Einkommensteuererklärung erfasst nicht nur alle Einnahmen korrekt, sondern nutzt auch die zulässigen Gestaltungsspielräume – von der richtigen Zuordnung der Werbungskosten über die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen bis zur Verteilung von Erhaltungsaufwand bei Immobilien. Gerade bei mehreren Einkunftsarten greifen diese Punkte ineinander und entscheiden über das Ergebnis.
Meine Beratung für PrivatpersonenEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Anlage V für ein oder mehrere Objekte: Werbungskosten, AfA, Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten, Finanzierungskosten, Sonderumlagen.
Kapitalerträge und Beteiligungseinkünfte
Anlage KAP, Günstigerprüfung, Verlustverrechnung, ausländische Quellensteuer, Erträge aus Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz.
Einkünfte als Grenzgänger
Anlage N-Gre, Quellensteueranrechnung, Umrechnung von Schweizer Franken, Nichtrückkehrtage, Pensionskasse und Säule 3a.
Private Veräußerungsgeschäfte
Immobilienverkäufe innerhalb der Spekulationsfrist nach § 23 EStG, Kryptowährungen, sonstige Wirtschaftsgüter – Berechnung des Veräußerungsgewinns und Prüfung der Steuerbefreiungen.
Internationale Sachverhalte
Auslandskonten, Doppelbesteuerungsabkommen, Progressionsvorbehalt, Anlage AUS – wer Einkünfte aus dem Ausland bezieht, braucht jemanden, der die Systematik kennt.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer, Unterhaltszahlungen, Krankheitskosten – ich prüfe, was in Ihrem Fall steuerlich geltend gemacht werden kann.
Kapitalerträge bei mehreren Depots
Wer Wertpapiere bei mehreren Banken hält, stößt an die Grenzen des automatischen Steuerabzugs. Jede Bank verrechnet Gewinne und Verluste nur innerhalb der bei ihr geführten Depots und berücksichtigt allein den ihr erteilten Freistellungsauftrag. Erzielen Sie bei einer Bank Gewinne und bei einer anderen Verluste, unterbleibt die Verrechnung zunächst – auf die Gewinne wird Abgeltungsteuer einbehalten, während die Verluste anderswo ungenutzt im Verlusttopf liegen.
Die bankübergreifende Verrechnung erfolgt erst über die Einkommensteuererklärung, auf Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG. Voraussetzung ist eine Verlustbescheinigung der Bank, bei der die Verluste entstanden sind – und diese muss bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres beantragt werden. Wird die Frist versäumt, bleibt der Verlust im Verlusttopf der Bank und wird lediglich ins Folgejahr vorgetragen. In der Anlage KAP führe ich die Erträge, Verluste und einbehaltenen Steuern der einzelnen Institute zusammen und korrigiere einen zu hohen Steuereinbehalt über die Veranlagung.
Eine Besonderheit löst der automatische Abzug nicht auf: Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Zinsen, Dividenden oder Fondsgewinnen (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Diese Beschränkung ist verfassungsrechtlich umstritten und liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (Az. 2 BvL 3/21); eine Entscheidung wird für 2026 erwartet. Entsprechende Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt vorläufig – ich prüfe den Vorläufigkeitsvermerk und behalte die Entwicklung im Blick, damit Sie von einer möglichen Änderung der Rechtslage profitieren können.
Von der Erstellung bis zum Steuerbescheid
Meine Arbeit endet nicht mit der Abgabe der Erklärung. Nach der elektronischen Übermittlung an das Finanzamt prüfe ich den Steuerbescheid – ob alle erklärten Positionen übernommen wurden und die Festsetzung zutreffend ist. Weicht der Bescheid ab, lege ich fristgerecht Einspruch ein und begründe ihn.
Die Zusammenarbeit läuft vollständig digital: Sie übermitteln Ihre Unterlagen, ich erstelle die Erklärung, wir besprechen das Ergebnis vor der Abgabe, und Sie erhalten alle Auswertungen transparent aufbereitet. Belege reichen Sie bequem digital ein – ein persönlicher Termin in Offenburg oder per Videokonferenz ist jederzeit möglich.
Häufige Fragen
Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte und der Anzahl der Anlagen ab. Auf Wunsch erstelle ich vorab eine Einschätzung des voraussichtlichen Aufwands.
Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist in der Regel bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2025 bedeutet das: Abgabe bis Ende Februar 2027. Ich achte auf die Einhaltung aller Fristen.
Das hängt von Ihrer Situation ab. Grundsätzlich: Lohnsteuerbescheinigungen, Steuerbescheinigungen der Banken, Nebenkostenabrechnungen bei Vermietung, Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Ich sende Ihnen nach Mandatsannahme eine auf Ihre Situation zugeschnittene Checkliste.
Ja. Ich berate von Offenburg aus deutschlandweit. Die gesamte Zusammenarbeit kann digital erfolgen – von der Belegübermittlung bis zur fertigen Steuererklärung. Persönliche Gespräche finden per Videokonferenz oder bei Bedarf vor Ort statt.
Lassen Sie uns Ihre Steuererklärung angehen.
Schildern Sie mir Ihre Ausgangslage: Einkunftsarten, Immobilien, Kapitalanlagen, Auslandsbezüge. Ich melde mich persönlich innerhalb von 48 Stunden – unverbindlich.