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Gewerbliche Vermietung · Steuerberatung für Gewerbeimmobilien

Steuerberater für gewerbliche Vermietung in Offenburg und deutschlandweit

Umsatzsteuer, Vorsteuer, Struktur. Steuerlich sauber vermieten.

Option zur Umsatzsteuerpflicht, Vorsteuerabzug, Betriebsvorrichtungen, erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Wer gewerblich vermietet, bewegt sich in einem steuerlich anspruchsvollen Umfeld – mit erheblichen Gestaltungsspielräumen, aber auch mit Fallstricken.

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Mein
Ansatz

Gewerbliche Vermietung ist steuerlich eine andere Disziplin als die Vermietung von Wohnimmobilien. Die Umsatzsteuer wird zum zentralen Gestaltungselement, die Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung entscheidet über die Abschreibung, und die Frage nach der richtigen Struktur stellt sich häufig schon beim ersten Objekt. Ich berate Vermieter von Büro-, Einzelhandels-, Praxis-, Lager- und Gewerbeflächen – mit dem Blick auf das Zusammenspiel von Ertragsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Leistungen für Vermieter von Gewerbeimmobilien
01

Option zur Umsatzsteuerpflicht & Vorsteuerabzug

Die Vermietung von Gewerbeimmobilien ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei – doch unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Diese Option eröffnet den Vorsteuerabzug auf Anschaffungs-, Herstellungs- und Instandhaltungskosten. Ich prüfe, ob und wann die Option sinnvoll ist – und überwache die Voraussetzungen laufend.

02

AfA & Abgrenzung Betriebsvorrichtungen

Bei Gewerbeimmobilien ist die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen steuerlich besonders sensibel. Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundvermögen – in vermögensverwaltenden Strukturen können sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gefährden. Ich achte bereits beim Erwerb darauf, dass Betriebsvorrichtungen sauber identifiziert werden. Gleichzeitig sichere ich die optimale Gebäude-AfA durch eine belastbare Kaufpreisaufteilung.

03

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen können unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Kürzung beantragen. Die Anforderungen sind streng: Bereits geringfügige gewerbliche Nebentätigkeiten können die Kürzung vollständig gefährden. Ich sorge dafür, dass die Voraussetzungen eingehalten und dokumentiert werden.

04

Laufende Steuerberatung & Jahresabschluss

Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz, Umsatzsteuervoranmeldungen, Gewerbesteuererklärung – gewerbliche Vermietung erzeugt laufend steuerliche Pflichten auf mehreren Ebenen. Ich übernehme die vollständige steuerliche Betreuung Ihrer Gewerbeimmobilien, fristgerecht und inhaltlich durchdacht.

05

Mietvertragsgestaltung aus steuerlicher Sicht

Umsatzsteuerklauseln, Nebenkostenabrechnungen, mietfreie Zeiten, Mietereinbauten – der Gewerbemietvertrag hat unmittelbare steuerliche Auswirkungen. Ich prüfe Mietverträge vor Abschluss aus steuerlicher Perspektive und weise auf Fallstricke hin, bevor sie entstehen.

06

Erwerbsstruktur, Veräußerung & Portfolioaufbau

Privatvermögen, vermögensverwaltende GmbH, gewerblich geprägte Personengesellschaft – die Wahl der Erwerbsstruktur beeinflusst die laufende Besteuerung, die Gewerbesteuerpflicht und die spätere Veräußerung grundlegend. Bei Kapitalgesellschaften eröffnet § 6b EStG die Möglichkeit, Veräußerungsgewinne steuerneutral auf neue Objekte zu übertragen. Wer mehrere Objekte hält, braucht zudem den Blick auf die Drei-Objekt-Grenze.

Häufige
Fragen

Immer dann, wenn Sie den Vorsteuerabzug auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten sichern wollen und Ihr Mieter die Fläche umsatzsteuerpflichtig nutzt. Die Option nach § 9 Abs. 1 UStG ist an Voraussetzungen geknüpft – insbesondere darf der Mieter die Fläche nicht für umsatzsteuerfreie Umsätze verwenden. Bei gemischt genutzten Objekten wird die Beurteilung schnell komplex.

Betriebsvorrichtungen sind Anlagen und Einrichtungen, die nicht dem Gebäude, sondern dem Betrieb des Mieters dienen – etwa Lastenaufzüge, Lüftungsanlagen in Produktionshallen oder Spezialbodenbeläge. Sie gelten als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter und gehören nicht zum Grundvermögen. In vermögensverwaltenden Strukturen können sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gefährden und müssen sauber abgegrenzt werden.

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Bereits untergeordnete gewerbliche Nebentätigkeiten – etwa der Betrieb von Photovoltaikanlagen mit Netzeinspeisung oder die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen an Mieter – können die Kürzung vollständig entfallen lassen.

Ja. Ich berate von Offenburg aus deutschlandweit – digital oder persönlich, je nach Bedarf.

Gewerbevermietung ist
steuerlich Präzisionsarbeit.

Ob Bürogebäude, Einzelhandelsfläche oder Gewerbehalle – ich begleite Sie steuerlich vom Erwerb über die laufende Vermietung bis zur Veräußerung. Unverbindlich, aber konkret.

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